Rechtssatz RS0119428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119428
Entscheidungsdatum
22.04.2014
Norm
CMR allg
CMR Art17 Abs4 litc
Rechtssatz
Ob der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist, ist in der CMR nicht geregelt. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Art 17 Abs 4 lit c CMR über die Haftungsbefreiung des Frachtführers für Güterbeschädigungen im Falle der Verladung des Gutes durch den Absender ist wegen des anderen Regelungszwecks bei Ansprüchen aus der Beschädigung des Transportmittels durch die vom Absender mangelhaft verladenen Güter nicht möglich. Auch das HGB enthält keine Regelung über die Verpflichtung zur Verladung und Verstauung des Gutes. Es bleibt den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat; einer solchen Vereinbarung steht auch Art 41 CMR nicht entgegen.Ob der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist, ist in der CMR nicht geregelt. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR über die Haftungsbefreiung des Frachtführers für Güterbeschädigungen im Falle der Verladung des Gutes durch den Absender ist wegen des anderen Regelungszwecks bei Ansprüchen aus der Beschädigung des Transportmittels durch die vom Absender mangelhaft verladenen Güter nicht möglich. Auch das HGB enthält keine Regelung über die Verpflichtung zur Verladung und Verstauung des Gutes. Es bleibt den Parteien überlassen, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat; einer solchen Vereinbarung steht auch Artikel 41, CMR nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 166/04i
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 166/04i
- 7 Ob 25/14y
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 25/14y
Auch; nur: Die CMR regelt nicht, ob der Frachtführer auch zur Verladung und Verstauung des Guts verpflichtet ist. (T1);
Veröff: SZ 2014/37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119428
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20041020_OGH0002_0030OB00166_04I0000_001