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Entscheidung 7 Ob 25/14y×

Entscheidung 7 Ob 25/14y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0073725 Rechtssatz 14.09.1981Zivilrecht
In der CMR ist keine Regelung darüber enthalten, wer das Verladen und Verstauen des Gutes vorzunehmen hat; Art 41 CMR steht daher einer Vereinbarung der Parteien darüber, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat, nicht entgegen. § 16 ATL kann daher angewendet …
RS0073756 Rechtssatz 21.03.1977Zivilrecht
Nach der CMR ist im Zweifel die Verladung Sache des Verladers (Absenders). Die Beweislastverteilung bei den Haftungsausschlussgründen nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR ergibt, dass dann, wenn der Frachtführer dargelegt hat, dass nach den Umständen des jeweiligen …
RS0073788 Rechtssatz 03.07.1985Zivilrecht
Vertragsfreiheit herrscht hinsichtlich der Frage, wem die Beladung obliegt. Sollte zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, wem die Beladung oblag, kann sich aus den besonderen Verhältnissen ergeben, daß die Partei zur Verladung verp …
RS0073826 Rechtssatz 03.07.1985Zivilrecht
Wenn das Verladen nach den getroffenen Vereinbarungen dem Frachtführer obliegt, fällt auch dieses schon in den Haftungszeitraum; wenn das Verladen dem Absender oder Empfänger obliegt, dann ist der Frachtführer von der Haftung befreit, auch wenn der Schaden …
RS0073835 Rechtssatz 03.07.1985Zivilrecht
Wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, spielt die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung keine Rolle, da diese Mithilfe nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszei …
RS0080141 Rechtssatz 30.11.1989Zivilrecht
Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt, wie etwa über den angestrebten ehesten Haftungsbeginn e …
RS0080382 Rechtssatz 19.12.1991Zivilrecht
Ist ein Versicherungsmakler nicht nur Vertreter des Antragstellers, sondern Versicherungsagent im Sinn des § 43 VersVG - wenn auch ohne Abschlussvollmacht im Sinn des § 45 VersVG - so haftet der Versicherer auch für die Verletzung vertraglicher Aufklärungsp …
RS0103800 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Die Befestigung des Ladeguts (Sicherung durch Gurten) ist zur Verstauung zu rechnen (vgl RdW 1992, 240).
RS0119428 Rechtssatz 20.10.2004Zivilrecht
Ob der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Gutes verpflichtet ist, ist in der CMR nicht geregelt. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Art 17 Abs 4 lit c CMR über die Haftungsbefreiung des Frachtführers für Güterbeschädigungen im Falle der Ve …
RS0129456 Rechtssatz 22.04.2014Zivilrecht
Unter Verladen versteht man das Verbringen des Guts auf oder in das Fahrzeug. Die Verstauung umfasst alle Handgriffe, die auf die stabile und transportsichere Platzierung des Guts auf dem Fahrzeug gerichtet sind, wie Verkeilen, Festzurren, Feststopfen etc.
RS0129457 Rechtssatz 22.04.2014Zivilrecht
Im Verhältnis zwischen Frachtführer und Versender sind die straßenpolizeilichen Vorschriften der StVO und des KFG, wonach die Befestigung des Ladeguts, die zur Verstauung zu rechnen ist, in jedem Fall dem Frachtführer überantwortet werden müsste, mangels Re …