Rechtssatz RS0080382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080382
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Rechtssatz
Ist ein Versicherungsmakler nicht nur Vertreter des Antragstellers, sondern Versicherungsagent im Sinn des § 43 VersVG - wenn auch ohne Abschlussvollmacht im Sinn des § 45 VersVG - so haftet der Versicherer auch für die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer durch den Versicherungsagenten.Ist ein Versicherungsmakler nicht nur Vertreter des Antragstellers, sondern Versicherungsagent im Sinn des Paragraph 43, VersVG - wenn auch ohne Abschlussvollmacht im Sinn des Paragraph 45, VersVG - so haftet der Versicherer auch für die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer durch den Versicherungsagenten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 30/91
Entscheidungstext OGH 19.12.1991 7 Ob 30/91
Veröff: SZ 64/189 = VersRdSch 1992,186 = VersR 1993,383
- 7 Ob 28/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 28/95
Auch
- 7 Ob 13/04v
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 13/04v
Auch; Veröff: SZ 2004/57
- 7 Ob 25/14y
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 25/14y
Auch; nur: Ist ein Versicherungsmakler nicht nur Vertreter des Antragstellers, sondern Versicherungsagent im Sinn des § 43 VersVG, so haftet der Versicherer für die Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer durch den Versicherungsagenten. (T1); Veröff: SZ 2014/37
- 7 Ob 130/18w
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 7 Ob 130/18w
Beisatz: Daraus allein folgt aber noch nicht, dass dessen Wissen (jedenfalls) dem Versicherer zuzurechnen ist. Entscheidend ist in diesem Kontext, in welcher Funktion der Versicherungsmakler aufgetreten ist. Die Kenntnisse des Versicherungsmaklers sind nämlich dann nicht dem Versicherer zuzurechnen, wenn der Versicherungsmakler gerade in seiner Funktion als Vertreter des Versicherungsnehmers auftritt, also gleichsam im Lager des Antragstellers und nicht in dem des Versicherers steht. (T2)
- 7 Ob 166/19s
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 166/19s
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080382
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0070OB00030_9100000_001