Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 24.4.1975, 7 Ob 70/75 (JBl.1975, 592 = VersR 1976, 1195 = ZVR 1976, 81 = SZ 48/52 alle mwN) ausgesprochen, daß die Vorschriften der §§ 43 ff VersVG auch auf Gelegenheitsvermittler anzuwenden sind, sodaß Versicherungsagent im Sinne dieser Bestimmungen jeder ist, der mit Wissen und Willen des Versicherers einen Versicherungsvertrag, sei es auch nur gelegentlich, vermittelt oder abschließt. Die Revision vermag keine Bedenken gegen die in dieser Entscheidung geäußerte Rechtsansicht zu erwecken. Nach der österreichischen Vertragsübung gilt jeder als Versicherungsagent, der von einem Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften, sei es auch nur bei Gelegenheit, betraut ist (vgl. Ehrenzweig, Versicherungsrecht, 42). Die auch von Prölss (Prölss-Martin25, 269 ff) hervorgehobene Tendenz des Gesetzes, die sehr streitige Rechtsstellung der Agenten in der Zeit zwischen Antrag und Annahme mit betonter Rücksicht auf die Interessen des Publikums zu regeln, wird durch die Überlegung gefestigt, daß dem Versicherungsnehmer in der Regel der nähere Inhalt der Rechtsbeziehungen des für einen Versicherer auftretenden Agenten selbst dann nicht bekannt ist, wenn dieser mit Versicherungsformularen des Versicherers arbeitet, daneben aber auch noch für andere Anstalten tätig ist. Schließlich spricht das Gesetz nur von der Betrauung des Versicherungsagenten mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften, ohne ein Erfordernis ständiger Betrauung klar auszudrücken. Da es andererseits dem Versicherer offensteht, die gesetzliche Vollmacht des Versicherungsagenten nach § 43 VersVG im Einzelfall einzuschränken, ist der Rechtskreis der präsumtiven Versicherungsnehmer des Schutzes des Gesetzes bedürftiger. Die Firmenbezeichnung des einen Versicherungsantrag annehmenden Agenten ist für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherer ohne Bedeutung. Ist ein Versicherungsmakler wie hier nicht nur Vertreter des Antragstellers, sondern Versicherungsagent im Sinn des § 43 VersVG - wenn auch ohne Abschlußvollmacht im Sinn des § 45 VersVG - so haftet der Versicherer nach herrschender Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 73, 373; Prölss-Martin VVG24, 272 ff; Krejci in ÖJZ 1983, 144 und 146 und Wilhelm in JBl.1986, 179) und Rechtsprechung (SZ 48/52, SZ 57/94, ähnlich auch RdW 1986, 271), auch für die Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer durch den Versicherungsagenten. Nach § 43 VersVG ist ja auch der Vermittlungsagent befugt, Anträge auf Abschluß einer Versicherung entgegenzunehmen. Die dem Agenten zugegangenen Anträge gelten daher - sofern keine diesbezügliche Beschränkung der Vollmacht im Sinne des § 47 VersVG gegenüber Verbrauchern iVm § 10 Abs.1 letzter Satz KSchG, vorliegt - als dem Versicherer zugegangen. Der Versicherer hat somit durch einen Vertreter Vertragsverhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Versicherungsvertrages angebahnt. Demnach treffen die vorvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer nicht nur den Versicherungsmakler (Versicherungsagenten), sondern auch den von ihm vertretenen Versicherer.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 24.4.1975, 7 Ob 70/75 (JBl.1975, 592 = VersR 1976, 1195 = ZVR 1976, 81 = SZ 48/52 alle mwN) ausgesprochen, daß die Vorschriften der Paragraphen 43, ff VersVG auch auf Gelegenheitsvermittler anzuwenden sind, sodaß Versicherungsagent im Sinne dieser Bestimmungen jeder ist, der mit Wissen und Willen des Versicherers einen Versicherungsvertrag, sei es auch nur gelegentlich, vermittelt oder abschließt. Die Revision vermag keine Bedenken gegen die in dieser Entscheidung geäußerte Rechtsansicht zu erwecken. Nach der österreichischen Vertragsübung gilt jeder als Versicherungsagent, der von einem Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften, sei es auch nur bei Gelegenheit, betraut ist vergleiche Ehrenzweig, Versicherungsrecht, 42). Die auch von Prölss (Prölss-Martin25, 269 ff) hervorgehobene Tendenz des Gesetzes, die sehr streitige Rechtsstellung der Agenten in der Zeit zwischen Antrag und Annahme mit betonter Rücksicht auf die Interessen des Publikums zu regeln, wird durch die Überlegung gefestigt, daß dem Versicherungsnehmer in der Regel der nähere Inhalt der Rechtsbeziehungen des für einen Versicherer auftretenden Agenten selbst dann nicht bekannt ist, wenn dieser mit Versicherungsformularen des Versicherers arbeitet, daneben aber auch noch für andere Anstalten tätig ist. Schließlich spricht das Gesetz nur von der Betrauung des Versicherungsagenten mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften, ohne ein Erfordernis ständiger Betrauung klar auszudrücken. Da es andererseits dem Versicherer offensteht, die gesetzliche Vollmacht des Versicherungsagenten nach Paragraph 43, VersVG im Einzelfall einzuschränken, ist der Rechtskreis der präsumtiven Versicherungsnehmer des Schutzes des Gesetzes bedürftiger. Die Firmenbezeichnung des einen Versicherungsantrag annehmenden Agenten ist für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherer ohne Bedeutung. Ist ein Versicherungsmakler wie hier nicht nur Vertreter des Antragstellers, sondern Versicherungsagent im Sinn des Paragraph 43, VersVG - wenn auch ohne Abschlußvollmacht im Sinn des Paragraph 45, VersVG - so haftet der Versicherer nach herrschender Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 73, 373; Prölss-Martin VVG24, 272 ff; Krejci in ÖJZ 1983, 144 und 146 und Wilhelm in JBl.1986, 179) und Rechtsprechung (SZ 48/52, SZ 57/94, ähnlich auch RdW 1986, 271), auch für die Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer durch den Versicherungsagenten. Nach Paragraph 43, VersVG ist ja auch der Vermittlungsagent befugt, Anträge auf Abschluß einer Versicherung entgegenzunehmen. Die dem Agenten zugegangenen Anträge gelten daher - sofern keine diesbezügliche Beschränkung der Vollmacht im Sinne des Paragraph 47, VersVG gegenüber Verbrauchern in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz KSchG, vorliegt - als dem Versicherer zugegangen. Der Versicherer hat somit durch einen Vertreter Vertragsverhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Versicherungsvertrages angebahnt. Demnach treffen die vorvertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer nicht nur den Versicherungsmakler (Versicherungsagenten), sondern auch den von ihm vertretenen Versicherer.
Die auf § 93 HGB gestützte Argumentation der Revision übersieht die Feststellung der Vorinstanzen, daß N***** von der Beklagten generell damit betraut war, für sie tätig zu werden. In einem solchen Fall kann keine Rede mehr von einer nicht ständigen Betrauung, die zur Unanwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 43 ff VersVG führen würde, sein. Auch nach den in der Revision angeführten Belegstellen ist es unerheblich, ob der Agent ein unselbständiger oder ein selbständiger ist (vgl Krejci ÖJZ 1983, 142, Bruck-Möller VVG8 I Anm 13 vor §§ 43 bis 48). Auch "Gelegenheitsvermittler", das sind Personen, die zwar ständig damit betraut sind, jedoch nur gelegentlich Kunden zuführen, fallen darunter (Bruck-Möller aaO Anm 11 zu § 43). Gerade derartiges haben aber die Vorinstanzen festgestellt. Ob N***** aufgrund seines Berufes im übrigen Handelsmäkler im Sinn des § 93 HGB ist, spielt demnach für die Beurteilung der Haftung der Beklagten für sein Versäumnis in jenen Fällen, in denen er für sie aufgrund der ständigen Betrauung tätig geworden ist, keine Rolle. Die ständige Betrauung und damit der Eintritt in die Stellung nach § 43 VersVG führt aber, wie bereits oben dargelegt wurde, zu der Haftung der Beklagten für Schäden, die N***** einem zugeführten Kunden durch unrichtige oder irreführende Erklärungen zugefügt hat. Der Kläger wollte für sein neues Fahrzeug eine Kaskoversicherung gleich jener für das verkaufte Altfahrzeug. Wurde der beklagten Partei dieser Antrag des Klägers durch ihren als Versicherungsagenten anzusehenden Vermittler N***** nicht übermittelt, so hat sie für dessen Verhalten einzustehen. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die von der beklagten Partei als Courtage-Zusage bezeichnete Vereinbarung bereits ausreichend für die Annahme ist, daß N***** dadurch Versicherungsagent der beklagten Partei im Sinne des § 43 VersVG und damit Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei geworden ist.Die auf Paragraph 93, HGB gestützte Argumentation der Revision übersieht die Feststellung der Vorinstanzen, daß N***** von der Beklagten generell damit betraut war, für sie tätig zu werden. In einem solchen Fall kann keine Rede mehr von einer nicht ständigen Betrauung, die zur Unanwendbarkeit der Bestimmungen der Paragraphen 43, ff VersVG führen würde, sein. Auch nach den in der Revision angeführten Belegstellen ist es unerheblich, ob der Agent ein unselbständiger oder ein selbständiger ist vergleiche Krejci ÖJZ 1983, 142, Bruck-Möller VVG8 römisch eins Anmerkung 13 vor Paragraphen 43 bis 48). Auch "Gelegenheitsvermittler", das sind Personen, die zwar ständig damit betraut sind, jedoch nur gelegentlich Kunden zuführen, fallen darunter (Bruck-Möller aaO Anmerkung 11 zu Paragraph 43,). Gerade derartiges haben aber die Vorinstanzen festgestellt. Ob N***** aufgrund seines Berufes im übrigen Handelsmäkler im Sinn des Paragraph 93, HGB ist, spielt demnach für die Beurteilung der Haftung der Beklagten für sein Versäumnis in jenen Fällen, in denen er für sie aufgrund der ständigen Betrauung tätig geworden ist, keine Rolle. Die ständige Betrauung und damit der Eintritt in die Stellung nach Paragraph 43, VersVG führt aber, wie bereits oben dargelegt wurde, zu der Haftung der Beklagten für Schäden, die N***** einem zugeführten Kunden durch unrichtige oder irreführende Erklärungen zugefügt hat. Der Kläger wollte für sein neues Fahrzeug eine Kaskoversicherung gleich jener für das verkaufte Altfahrzeug. Wurde der beklagten Partei dieser Antrag des Klägers durch ihren als Versicherungsagenten anzusehenden Vermittler N***** nicht übermittelt, so hat sie für dessen Verhalten einzustehen. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die von der beklagten Partei als Courtage-Zusage bezeichnete Vereinbarung bereits ausreichend für die Annahme ist, daß N***** dadurch Versicherungsagent der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 43, VersVG und damit Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei geworden ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.