Aus der Begründung:
Die Überlegungen des Berufungsgerichtes und des Rekurswerbers darüber, ob ein Irrtum des Letztgenannten bei der unbesehenen Unterfertigung des Antragsformulares wegen der Veranlassung durch G der klagenden Partei zuzurechnen ist, treffen nicht den Kern der Sache, weil sie Besonderheiten des Versicherungsvertragsrechtes außer acht lassen. Es handelt sich um § 43 VersVG, nach dessen Z. 1 ein Versicherungsagent, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt gilt, in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist, unter anderem Anträge auf Abschluß eines Versicherungsvertrages entgegenzunehmen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt allerdings ähnlich wie beim Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes von den näheren Umständen ab, unter denen G den hier zu beurteilenden Versicherungsvertrag zwischen den Parteien vermittelte. Insoweit ist seine Rechtsstellung entgegen der Ansicht beider Untergerichte auch keine bloße Rechtsfrage. Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstrichters sind andererseits in diesem Punkte derart dürftig, daß sie für sich allein eine Beurteilung im Sinne des § 43 VersVG nicht zuließen: weder die Besorgung des Antragsformulars (und der Prämienberechnungsgrundlagen) für den Beklagten noch andererseits die Entgegennahme einer Provision aus der Hand der Klägerin können klarstellen, in welcher Geschäftsverbindung G allgemein oder im besonderen Einzelfall mit der Klägerin stand, ob er nämlich von ihr betraut war, ein Versicherungsgeschäft der vorliegenden Art zu vermitteln.Die Überlegungen des Berufungsgerichtes und des Rekurswerbers darüber, ob ein Irrtum des Letztgenannten bei der unbesehenen Unterfertigung des Antragsformulares wegen der Veranlassung durch G der klagenden Partei zuzurechnen ist, treffen nicht den Kern der Sache, weil sie Besonderheiten des Versicherungsvertragsrechtes außer acht lassen. Es handelt sich um Paragraph 43, VersVG, nach dessen Ziffer eins, ein Versicherungsagent, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt gilt, in dem Versicherungszweig, für den er bestellt ist, unter anderem Anträge auf Abschluß eines Versicherungsvertrages entgegenzunehmen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt allerdings ähnlich wie beim Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes von den näheren Umständen ab, unter denen G den hier zu beurteilenden Versicherungsvertrag zwischen den Parteien vermittelte. Insoweit ist seine Rechtsstellung entgegen der Ansicht beider Untergerichte auch keine bloße Rechtsfrage. Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstrichters sind andererseits in diesem Punkte derart dürftig, daß sie für sich allein eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 43, VersVG nicht zuließen: weder die Besorgung des Antragsformulars (und der Prämienberechnungsgrundlagen) für den Beklagten noch andererseits die Entgegennahme einer Provision aus der Hand der Klägerin können klarstellen, in welcher Geschäftsverbindung G allgemein oder im besonderen Einzelfall mit der Klägerin stand, ob er nämlich von ihr betraut war, ein Versicherungsgeschäft der vorliegenden Art zu vermitteln.
Die mangelhaften Feststellungen der Untergerichte lassen sich jedoch aus Tatsachengeständnissen der Klägerin zu ihren Lasten ergänzen:
Danach ist nämlich unbestritten, daß der von G ausgefüllte Antrag vom 9. Juni 1972, den die Klägerin ohne Hinweis auf eine Abweichung ihrer Polizze "in dessen Wortlaut angenommen hat", im Zeitpunkte der Unterfertigung durch den Beklagten die mit blauem Kugelschreiber vorgenommenen Einfügungen noch nicht enthielt, wohl also die Eintragungen mit schwarzem Kugelschreiber. Zu den letzteren gehört nach dem Inhalt der hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen Urkunde Beilage C die Ausfüllung der im Kopf unmittelbar unter der Bezeichnung der klagenden Versicherung enthaltenen Spalte "Vertretung" mit "J G" noch vor dem Text des Versicherungsantrages, und weiters die Mitfertigung des Antrages durch G in der Spalte "Unterschrift des Vermittlers". Dieser Urkundeninhalt läßt zweifelsfrei erkennen, daß G, auch wenn er - dem Beklagten bekannt - an sich bei der G W Versicherungsanstalt beschäftigt war, bei der Vermittlung des vorliegenden Versicherungsantrages an die Klägerin nicht als Vertrauensmann des Beklagten auftrat, sondern als Versicherungsagent der Klägerin. Letztere hat zwar bestritten, daß G ihr "Vertreter" war, und bloß zugestanden, daß er das Rechtsgeschäft "nur" vermittelt habe und "im übrigen" in keinerlei sonstiger Rechtsbeziehung zu ihr gestanden sei. Sie hat aber nicht einmal behauptet, dem von G geschaffenen und ihr noch vor der Annahme des Antrags aus der Ausfüllung ihres Formulars bekannt gewordenen Anschein eines Vertretungsverhältnisses widersprochen zu haben. In dieser Richtung ergeben sich deshalb keine Mängel der Tatsachenfeststellungen. Der Klägerin wäre es nämlich zwar freigestanden zu erklären, daß sie an G keinerlei Vollmacht erteilt habe; diese Erklärung hätte aber dem Beklagten zugehen müssen, weil sonst durch das Dulden des Auftretens des angeblich Bevollmächtigten und die Annahme des solcherart deutlich gekennzeichneten Antrages auf schlüssige Weise wenigstens der Schein einer Vollmacht entstand, den der schweigende Geschäftsherr wegen des besonders im Versicherungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben gegen sich gelten lassen muß (vgl. zur sogenannten Anscheinsvollmacht Koziol - Welser, Grundriß[3] I, 127 und zur Betonung von Treu und Glauben im Versicherungswesen Prölß - Martin, VersVG[19], 13). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist somit G in bezug auf den Versicherungsantrag nicht als Vertreter des Beklagten, der sich bloß vermitteln ließ, sondern als Vermittler auf Seite der Klägerin anzusehen.Danach ist nämlich unbestritten, daß der von G ausgefüllte Antrag vom 9. Juni 1972, den die Klägerin ohne Hinweis auf eine Abweichung ihrer Polizze "in dessen Wortlaut angenommen hat", im Zeitpunkte der Unterfertigung durch den Beklagten die mit blauem Kugelschreiber vorgenommenen Einfügungen noch nicht enthielt, wohl also die Eintragungen mit schwarzem Kugelschreiber. Zu den letzteren gehört nach dem Inhalt der hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen Urkunde Beilage C die Ausfüllung der im Kopf unmittelbar unter der Bezeichnung der klagenden Versicherung enthaltenen Spalte "Vertretung" mit "J G" noch vor dem Text des Versicherungsantrages, und weiters die Mitfertigung des Antrages durch G in der Spalte "Unterschrift des Vermittlers". Dieser Urkundeninhalt läßt zweifelsfrei erkennen, daß G, auch wenn er - dem Beklagten bekannt - an sich bei der G W Versicherungsanstalt beschäftigt war, bei der Vermittlung des vorliegenden Versicherungsantrages an die Klägerin nicht als Vertrauensmann des Beklagten auftrat, sondern als Versicherungsagent der Klägerin. Letztere hat zwar bestritten, daß G ihr "Vertreter" war, und bloß zugestanden, daß er das Rechtsgeschäft "nur" vermittelt habe und "im übrigen" in keinerlei sonstiger Rechtsbeziehung zu ihr gestanden sei. Sie hat aber nicht einmal behauptet, dem von G geschaffenen und ihr noch vor der Annahme des Antrags aus der Ausfüllung ihres Formulars bekannt gewordenen Anschein eines Vertretungsverhältnisses widersprochen zu haben. In dieser Richtung ergeben sich deshalb keine Mängel der Tatsachenfeststellungen. Der Klägerin wäre es nämlich zwar freigestanden zu erklären, daß sie an G keinerlei Vollmacht erteilt habe; diese Erklärung hätte aber dem Beklagten zugehen müssen, weil sonst durch das Dulden des Auftretens des angeblich Bevollmächtigten und die Annahme des solcherart deutlich gekennzeichneten Antrages auf schlüssige Weise wenigstens der Schein einer Vollmacht entstand, den der schweigende Geschäftsherr wegen des besonders im Versicherungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben gegen sich gelten lassen muß vergleiche zur sogenannten Anscheinsvollmacht Koziol - Welser, Grundriß[3] römisch eins, 127 und zur Betonung von Treu und Glauben im Versicherungswesen Prölß - Martin, VersVG[19], 13). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist somit G in bezug auf den Versicherungsantrag nicht als Vertreter des Beklagten, der sich bloß vermitteln ließ, sondern als Vermittler auf Seite der Klägerin anzusehen.
Daraus ergeben sich allerdings eine Reihe von weiteren Rechtsfragen. Als erstes bleibt offen, ob G nur ausnahmsweise für die Klägerin tätig wurde oder auch sonst mit ihr in Geschäftsverbindung stand und allenfalls ständig mit der Vermittlung derartiger Versicherungsgeschäfte betraut war. Dieser Frage käme Bedeutung zu, wenn mit einem Teil der Lehre (vgl. Bruck - Möller, VersG[8] I, 976) die Anwendbarkeit der §§ 43 VersVG auf ständig betraute Personen beschränkt würde. Andere Lehrmeinungen vertreten jedoch die Ansicht, daß die Vorschriften der §§ 43 ff. VersVG auch auf Gelegenheitsvermittler anzuwenden sind, sodaß Versicherungsagent im Sinne dieser Bestimmungen jeder sei, der - wie hier G nach dem oben Gesagten infolge der mindestens nachträglichen Genehmigung der Bezeichnung als Vertreter der Klägerin - mit Wissen und Willen des Versicherers einen Versicherungsvertrag vermittelt oder abschließt, sei es auch nur in einem Einzelfall oder gelegentlich (Prölß - Martin[19], 247 mit weiteren Zitaten, darunter besonders Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 42). Der OGH, an den diese Frage soweit ersichtlich bisher noch nicht herangetragen wurde, schließt sich der zweiten Ansicht an. Zunächst kommt der von Bruck - Möller angeführten Amtlichen Begründung zum deutschen VersVG in Österreich keine Bedeutung zu, weil das Versicherungsvertragsgesetz 1958 zwar mit fast dem gleichen Wortlaut des deutschen Gesetzes, aber ohne Billigung der dortigen Materialien erlassen wurde und die Verwandtschaft des dVersVG mit dem früheren österreichischen Gesetz vom 23, Dezember 1917, RGBl. 501, über den Versicherungsvertrag nicht gegen, sondern für eine Abstimmung der Vorschriften des VersVG mit dem übrigen österreichischen Recht spricht (vgl. Wahle - Grubmann, VersVG, 6), das in § 29 HVG auch die nicht ständig betrauten Geschäftsvermittler in wesentlichen Belangen den Handelsvertretern gleichstellt. Dazu kommt, daß nach der österreichischen Vertragsübung jeder als Versicherungsagent gilt, der von einem Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften, sei es auch nur bei Gelegenheit, betraut ist (Ehrenzweig, 42). Weiters wird die von Prölß hervorgehobene Tendenz des Gesetzes, die sehr streitige Rechtsstellung der Agenten in der vorgesetzlichen Zeit mit betonter Rücksicht auf die Interessen des Publikums zu regeln, durch die Überlegung gefestigt, daß dem Versicherungsnehmer in der Regel der nähere Inhalt der Rechtsbeziehungen des für einen Versicherer auftretenden Agenten selbst dann nicht bekannt ist, wenn dieser wie hier hauptsächlich für eine andere Anstalt arbeitet. Schließlich spricht das Gesetz nur von der Betrauung des Versicherungsagenten mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften, ohne ein Erfordernis ständiger Betrauung klar auszudrücken. Da es andererseits dem Versicherer offensteht, die gesetzliche Vollmacht des Versicherungsagenten nach § 43 VersVG im Einzelfall zu beschränken (§ 47 VersVG; s. auch unten), ist tatsächlich der Rechtskreis der präsumtiven Versicherungsnehmer des Schutzes des Gesetzes bedürftiger.Daraus ergeben sich allerdings eine Reihe von weiteren Rechtsfragen. Als erstes bleibt offen, ob G nur ausnahmsweise für die Klägerin tätig wurde oder auch sonst mit ihr in Geschäftsverbindung stand und allenfalls ständig mit der Vermittlung derartiger Versicherungsgeschäfte betraut war. Dieser Frage käme Bedeutung zu, wenn mit einem Teil der Lehre vergleiche Bruck - Möller, VersG[8] römisch eins, 976) die Anwendbarkeit der Paragraphen 43, VersVG auf ständig betraute Personen beschränkt würde. Andere Lehrmeinungen vertreten jedoch die Ansicht, daß die Vorschriften der Paragraphen 43, ff. VersVG auch auf Gelegenheitsvermittler anzuwenden sind, sodaß Versicherungsagent im Sinne dieser Bestimmungen jeder sei, der - wie hier G nach dem oben Gesagten infolge der mindestens nachträglichen Genehmigung der Bezeichnung als Vertreter der Klägerin - mit Wissen und Willen des Versicherers einen Versicherungsvertrag vermittelt oder abschließt, sei es auch nur in einem Einzelfall oder gelegentlich (Prölß - Martin[19], 247 mit weiteren Zitaten, darunter besonders Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 42). Der OGH, an den diese Frage soweit ersichtlich bisher noch nicht herangetragen wurde, schließt sich der zweiten Ansicht an. Zunächst kommt der von Bruck - Möller angeführten Amtlichen Begründung zum deutschen VersVG in Österreich keine Bedeutung zu, weil das Versicherungsvertragsgesetz 1958 zwar mit fast dem gleichen Wortlaut des deutschen Gesetzes, aber ohne Billigung der dortigen Materialien erlassen wurde und die Verwandtschaft des dVersVG mit dem früheren österreichischen Gesetz vom 23, Dezember 1917, RGBl. 501, über den Versicherungsvertrag nicht gegen, sondern für eine Abstimmung der Vorschriften des VersVG mit dem übrigen österreichischen Recht spricht vergleiche Wahle - Grubmann, VersVG, 6), das in Paragraph 29, HVG auch die nicht ständig betrauten Geschäftsvermittler in wesentlichen Belangen den Handelsvertretern gleichstellt. Dazu kommt, daß nach der österreichischen Vertragsübung jeder als Versicherungsagent gilt, der von einem Versicherer mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften, sei es auch nur bei Gelegenheit, betraut ist (Ehrenzweig, 42). Weiters wird die von Prölß hervorgehobene Tendenz des Gesetzes, die sehr streitige Rechtsstellung der Agenten in der vorgesetzlichen Zeit mit betonter Rücksicht auf die Interessen des Publikums zu regeln, durch die Überlegung gefestigt, daß dem Versicherungsnehmer in der Regel der nähere Inhalt der Rechtsbeziehungen des für einen Versicherer auftretenden Agenten selbst dann nicht bekannt ist, wenn dieser wie hier hauptsächlich für eine andere Anstalt arbeitet. Schließlich spricht das Gesetz nur von der Betrauung des Versicherungsagenten mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften, ohne ein Erfordernis ständiger Betrauung klar auszudrücken. Da es andererseits dem Versicherer offensteht, die gesetzliche Vollmacht des Versicherungsagenten nach Paragraph 43, VersVG im Einzelfall zu beschränken (Paragraph 47, VersVG; s. auch unten), ist tatsächlich der Rechtskreis der präsumtiven Versicherungsnehmer des Schutzes des Gesetzes bedürftiger.
Nach den Feststellungen der Untergerichte wußte der somit als Vermittlungsagent der Klägerin im Sinne des § 43 VersVG anzusehende J G aus der Besprechung des Inhaltes des abzuschließenden Vertrages mit dem Beklagten, daß dieser das Wassersportfahrzeug nur durch ein Jahr kaskoversichern wolle und daß das Versicherungsverhältnis sodann selbsttätig ohne Kündigung erlöschen solle. Dennoch unterließ es G, entsprechend diesem Vertragswillen des Beklagten den Verlängerungsvermerk im Antragsformular zu streichen oder den Beklagten gegebenenfalls darüber aufzuklären, daß er nicht berechtigt sei, eine derartige "Vereinbarung" zu treffen. Von einer Vereinbarung spricht der Erstrichter in diesem Zusammenhang allerdings zu Unrecht, weil G offenbar keine Abschlußvollmacht besaß. Er galt aber nach § 43 Z. 1 VersVG als gesetzlich bevollmächtigt, den Antrag auf Abschluß des Versicherungsvertrages entgegenzunehmen. Da andererseits mündliche Ergänzungen eines schriftlich gestellten Antrages durchaus möglich und zulässig sind, wenn auch der erste Anschein gegen sie sprechen mag (Bruck - Möller 122; Prölß - Martin 50), gilt der aus den schriftlichen und mündlichen Erklärungen zusammengesetzte Antrag dem Versicherer in dieser Gesamtheit zugekommen, also in dem Sinne, in dem das Geschäft dem Agenten angetragen und von ihm entgegengenommen worden ist (Prölß - Martin, 249; Bruck - Möller, 980; Wahle zur Entscheidung, JBl. 1959, 500; SZ 32/37; vgl. auch SZ 16/61).Nach den Feststellungen der Untergerichte wußte der somit als Vermittlungsagent der Klägerin im Sinne des Paragraph 43, VersVG anzusehende J G aus der Besprechung des Inhaltes des abzuschließenden Vertrages mit dem Beklagten, daß dieser das Wassersportfahrzeug nur durch ein Jahr kaskoversichern wolle und daß das Versicherungsverhältnis sodann selbsttätig ohne Kündigung erlöschen solle. Dennoch unterließ es G, entsprechend diesem Vertragswillen des Beklagten den Verlängerungsvermerk im Antragsformular zu streichen oder den Beklagten gegebenenfalls darüber aufzuklären, daß er nicht berechtigt sei, eine derartige "Vereinbarung" zu treffen. Von einer Vereinbarung spricht der Erstrichter in diesem Zusammenhang allerdings zu Unrecht, weil G offenbar keine Abschlußvollmacht besaß. Er galt aber nach Paragraph 43, Ziffer eins, VersVG als gesetzlich bevollmächtigt, den Antrag auf Abschluß des Versicherungsvertrages entgegenzunehmen. Da andererseits mündliche Ergänzungen eines schriftlich gestellten Antrages durchaus möglich und zulässig sind, wenn auch der erste Anschein gegen sie sprechen mag (Bruck - Möller 122; Prölß - Martin 50), gilt der aus den schriftlichen und mündlichen Erklärungen zusammengesetzte Antrag dem Versicherer in dieser Gesamtheit zugekommen, also in dem Sinne, in dem das Geschäft dem Agenten angetragen und von ihm entgegengenommen worden ist (Prölß - Martin, 249; Bruck - Möller, 980; Wahle zur Entscheidung, JBl. 1959, 500; SZ 32/37; vergleiche auch SZ 16/61).
Allerdings bleibt damit zunächst die Frage unbeantwortet, wie ein Widerspruch der mündlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers zu seinem gleichzeitigen schriftlichen Antrag zu beurteilen ist. Bei ihrer Beantwortung ist von dem eben geprüften Rechtssatz auszugehen, daß alle jene Willenserklärungen, die in bezug auf den abzuschließenden Vertrag dem Vermittlungsagenten gegenüber abgegeben wurden, als dem Versicherer selbst zugegangen anzusehen sind. Entgegen der Meinung der Untergerichte stellt sich dann aber kein Problem der Vertragsanfechtung wegen Irrtums, wenn der Vermittlungsagent, der die ganze Erklärung des Antragstellers mit Wirkung für den Versicherer entgegennimmt, in den von ihm verfaßten schriftlichen Antrag, eine vollkommen richtig verstandene klare Äußerung des Antragstellers falsch aufnimmt oder wie hier ungeachtet einer solchen Erklärung eine ihr entsprechende Streichung im Formular unterläßt. Die einheitliche, aus der schriftlichen und mündlichen Erklärung zusammengesetzte Willensäußerung des Antragstellers ist in einem solchen Fall nur scheinbar widerspruchsvoll, in Wahrheit aber nach den übereinstimmenden Vorstellungen des Antragstellers und des Vermittlungsagenten auszulegen, weil bei Abweichung der schriftlichen Abfassung vom richtig verstandenen Gewollten das Letztere ebenso gilt wie nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 861 ff. ABGB bei einem Vertragsabschluß, wenn wie hier unzweifelhaft dem schriftlichen Antrag keine von der mündlichen Erklärung abweichende oder sie klarstellende Wirkung zukommen sollte, er also bloß deklaratorischen Charakter hatte (vgl. Bydlinski in JBl. 1975, 91 im Einklang mit der dort veröffentlichten, den vergleichbaren Fall eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens betreffenden Entscheidung 1 Ob 73/74).Allerdings bleibt damit zunächst die Frage unbeantwortet, wie ein Widerspruch der mündlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers zu seinem gleichzeitigen schriftlichen Antrag zu beurteilen ist. Bei ihrer Beantwortung ist von dem eben geprüften Rechtssatz auszugehen, daß alle jene Willenserklärungen, die in bezug auf den abzuschließenden Vertrag dem Vermittlungsagenten gegenüber abgegeben wurden, als dem Versicherer selbst zugegangen anzusehen sind. Entgegen der Meinung der Untergerichte stellt sich dann aber kein Problem der Vertragsanfechtung wegen Irrtums, wenn der Vermittlungsagent, der die ganze Erklärung des Antragstellers mit Wirkung für den Versicherer entgegennimmt, in den von ihm verfaßten schriftlichen Antrag, eine vollkommen richtig verstandene klare Äußerung des Antragstellers falsch aufnimmt oder wie hier ungeachtet einer solchen Erklärung eine ihr entsprechende Streichung im Formular unterläßt. Die einheitliche, aus der schriftlichen und mündlichen Erklärung zusammengesetzte Willensäußerung des Antragstellers ist in einem solchen Fall nur scheinbar widerspruchsvoll, in Wahrheit aber nach den übereinstimmenden Vorstellungen des Antragstellers und des Vermittlungsagenten auszulegen, weil bei Abweichung der schriftlichen Abfassung vom richtig verstandenen Gewollten das Letztere ebenso gilt wie nach den Rechtsgrundsätzen der Paragraphen 861, ff. ABGB bei einem Vertragsabschluß, wenn wie hier unzweifelhaft dem schriftlichen Antrag keine von der mündlichen Erklärung abweichende oder sie klarstellende Wirkung zukommen sollte, er also bloß deklaratorischen Charakter hatte vergleiche Bydlinski in JBl. 1975, 91 im Einklang mit der dort veröffentlichten, den vergleichbaren Fall eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens betreffenden Entscheidung 1 Ob 73/74).
Eine weitere Frage ist es allerdings, ob mündliche Erklärungen neben oder wie hier entgegen einem Antragsformular zulässig sind oder ob in diesem Fall eine Vollmachtsbeschränkung im Sinne des § 47 VersVG allein daraus hervorgeht, daß der Versicherer ein derartiges Formular aufgelegt hat. Letzteren Standpunkt vertritt Ehrenzweig (47), doch ist seine Meinung vereinzelt geblieben, und es hat Wahle nachgewiesen, daß ihr die historische Entwicklung des österreichischen Versicherungsvertragsrechtes widerspricht, so daß der Versicherer, der mündliche Ergänzungen oder Abweichungen vom Formulartext ein für allemal ausschließen will, dies durch einen auffallenden Aufdruck etwa in roter Farbe klarstellen muß (JBl. 1959, 502; ebenso schon SZ 16/61).Eine weitere Frage ist es allerdings, ob mündliche Erklärungen neben oder wie hier entgegen einem Antragsformular zulässig sind oder ob in diesem Fall eine Vollmachtsbeschränkung im Sinne des Paragraph 47, VersVG allein daraus hervorgeht, daß der Versicherer ein derartiges Formular aufgelegt hat. Letzteren Standpunkt vertritt Ehrenzweig (47), doch ist seine Meinung vereinzelt geblieben, und es hat Wahle nachgewiesen, daß ihr die historische Entwicklung des österreichischen Versicherungsvertragsrechtes widerspricht, so daß der Versicherer, der mündliche Ergänzungen oder Abweichungen vom Formulartext ein für allemal ausschließen will, dies durch einen auffallenden Aufdruck etwa in roter Farbe klarstellen muß (JBl. 1959, 502; ebenso schon SZ 16/61).
Nach dem bisher Gesagten ist der Antrag des Rekurswerbers auf Abschluß des Versicherungsvertrages entsprechend dem gegenüber dem Vermittlungsagenten G klar geäußerten und von ihm auch so verstandenen Willen auszulegen, daß der Vertrag nach Ablauf des ersten Jahres selbsttätig ohne Kündigung erlösche. Wurde der Klägerin dieser Wunsch des Rekurswerbers durch ihren Vermittlungsagenten nicht übermittelt, sodaß der Beklagte einen Versicherungsschein mit Verlängerungsklausel erhielt, so liegt in diesem Umfang nach § 869 ABGB Dissens mit der Wirkung vor, daß der Versicherungsnehmer jedenfalls keine Prämie für das zweite Versicherungsjahr schuldet (Bruck - Möller I, 990).Nach dem bisher Gesagten ist der Antrag des Rekurswerbers auf Abschluß des Versicherungsvertrages entsprechend dem gegenüber dem Vermittlungsagenten G klar geäußerten und von ihm auch so verstandenen Willen auszulegen, daß der Vertrag nach Ablauf des ersten Jahres selbsttätig ohne Kündigung erlösche. Wurde der Klägerin dieser Wunsch des Rekurswerbers durch ihren Vermittlungsagenten nicht übermittelt, sodaß der Beklagte einen Versicherungsschein mit Verlängerungsklausel erhielt, so liegt in diesem Umfang nach Paragraph 869, ABGB Dissens mit der Wirkung vor, daß der Versicherungsnehmer jedenfalls keine Prämie für das zweite Versicherungsjahr schuldet (Bruck - Möller römisch eins, 990).
Daran ändert auch die widerspruchslose Annahme des Versicherungsscheines durch den Rekurswerber im Zusammenhang mit der Genehmigungsfiktion des § 5 VersVG nichts. Letztere ist nämlich nach dem Schlußsatz des Abs. 2 der Gesetzesbestimmung nur anwendbar, wenn der Versicherer auf die einzelnen Abweichungen des Versicherungsscheines vom Antrag bei der Aushändigung des Versicherungsscheines besonders aufmerksam macht. Selbst wenn er das nicht kann, weil er von der Abweichung nichts weiß, wird der Versicherungsnehmer an den abweichenden Inhalt der Polizze nicht gebunden, weil er mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 5 VersVG darauf vertrauen kann, daß sein Antrag unverändert angenommen worden ist. Als Ergebnis bleibt gemäß § 869 ABGB die Folge des Nichtzustandekommens des Vertrages bzw. im vorliegenden Fall wenigstens die Unwirksamkeit der nicht vereinbarten Zusatzklausel über die automatische Verlängerung (SZ 32/37, ebenso Wahle JBl. 1959, 502). Der Kritik von Prölß - Martin (19. Auflage, 65) an der genannten auch in VersSlg. 134 veröffentlichten Entscheidung infolge seiner Rechtsansicht, daß § 5 Abs. 1 VersVG jedenfalls anwendbar bleibe, auch wenn § 5 Abs. 3 VersVG nicht in Betracht komme, vermag der OGH nicht zu folgen, weil eine Genehmigung der Abweichung im Sinne des § 5 Abs. 1 VersVG nach dessen Abs. 2 ausdrücklich voraussetzt, daß der Widerspruch trotz Hervorhebung der geschehenen Abweichung unterlassen wurde. Der Versicherungsnehmer ist daher geschützt, aus welchem Gründe immer der Versicherer auf die Abweichung nicht besonders aufmerksam gemacht hat.Daran ändert auch die widerspruchslose Annahme des Versicherungsscheines durch den Rekurswerber im Zusammenhang mit der Genehmigungsfiktion des Paragraph 5, VersVG nichts. Letztere ist nämlich nach dem Schlußsatz des Absatz 2, der Gesetzesbestimmung nur anwendbar, wenn der Versicherer auf die einzelnen Abweichungen des Versicherungsscheines vom Antrag bei der Aushändigung des Versicherungsscheines besonders aufmerksam macht. Selbst wenn er das nicht kann, weil er von der Abweichung nichts weiß, wird der Versicherungsnehmer an den abweichenden Inhalt der Polizze nicht gebunden, weil er mit Rücksicht auf die Vorschrift des Paragraph 5, VersVG darauf vertrauen kann, daß sein Antrag unverändert angenommen worden ist. Als Ergebnis bleibt gemäß Paragraph 869, ABGB die Folge des Nichtzustandekommens des Vertrages bzw. im vorliegenden Fall wenigstens die Unwirksamkeit der nicht vereinbarten Zusatzklausel über die automatische Verlängerung (SZ 32/37, ebenso Wahle JBl. 1959, 502). Der Kritik von Prölß - Martin (19. Auflage, 65) an der genannten auch in VersSlg. 134 veröffentlichten Entscheidung infolge seiner Rechtsansicht, daß Paragraph 5, Absatz eins, VersVG jedenfalls anwendbar bleibe, auch wenn Paragraph 5, Absatz 3, VersVG nicht in Betracht komme, vermag der OGH nicht zu folgen, weil eine Genehmigung der Abweichung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VersVG nach dessen Absatz 2, ausdrücklich voraussetzt, daß der Widerspruch trotz Hervorhebung der geschehenen Abweichung unterlassen wurde. Der Versicherungsnehmer ist daher geschützt, aus welchem Gründe immer der Versicherer auf die Abweichung nicht besonders aufmerksam gemacht hat.
Da somit über die stillschweigende Verlängerung des vom Beklagten ausdrücklich nur für ein Jahr beantragten Versicherungsvertrages keine Willenseinigung zustande gekommen ist, hat die Klägerin ungeachtet der Unterlassung einer Aufkündigung durch den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Prämie für ein weiteres Jahr. Das erstrichterliche Urteil wird wiederherzustellen sein.