Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Klägerin - ein Installationsunternehmen - offensichtlich Kaufmann ist und für das Haus des Beklagten die Installationseinrichtungen zu liefern und zu montieren, also nicht etwa nur "Arbeiten" im strengen Sinn dieses Wortes zu leisten hatte. Der Beklagte ist von Beruf Oberkellner, also nicht Kaufmann. Das von seinem Vertreter Ing. Peter G an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 16. März 1971 war ein Antrag über die Errichtung einer Warmwasserpumpenheizung, Ölfeuerungs- und Sanitär-Anlage von einem Interessenten, demgegenüber sie sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hatte. Nach § 362 Abs. 1 zweiter Satz HGB hat in einem solchen Fall der Kaufmann unverzüglich zu antworten, sein Schweigen gilt als Annahme des Antrages. Nun haben die Vorinstanzen festgestellt, daß alle Vertragspunkte über die Auftragserteilung an die Klägerin zwischen deren Vertreter - Jürgen S - und dem Vertreter des Beklagten - Ing. Peter G - mündlich fixiert wurden und daß sie durch das Schreiben vom 16. März 1971 bloß schriftlich festgehalten, aber nicht geändert oder ergänzt werden sollten und daß das Zustandekommen des Auftrages nicht von der Unterfertigung des Schriftstückes abhängig gemacht wurde. Daß Jürgen S an und für sich nicht für die Klägerin abschlußberechtigt war, ist ohne wesentliche Bedeutung, weil die Klägerin das Geschäft, so wie er es abgeschlossen hatte, gegen sich gelten ließ.Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Klägerin - ein Installationsunternehmen - offensichtlich Kaufmann ist und für das Haus des Beklagten die Installationseinrichtungen zu liefern und zu montieren, also nicht etwa nur "Arbeiten" im strengen Sinn dieses Wortes zu leisten hatte. Der Beklagte ist von Beruf Oberkellner, also nicht Kaufmann. Das von seinem Vertreter Ing. Peter G an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 16. März 1971 war ein Antrag über die Errichtung einer Warmwasserpumpenheizung, Ölfeuerungs- und Sanitär-Anlage von einem Interessenten, demgegenüber sie sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hatte. Nach Paragraph 362, Absatz eins, zweiter Satz HGB hat in einem solchen Fall der Kaufmann unverzüglich zu antworten, sein Schweigen gilt als Annahme des Antrages. Nun haben die Vorinstanzen festgestellt, daß alle Vertragspunkte über die Auftragserteilung an die Klägerin zwischen deren Vertreter - Jürgen S - und dem Vertreter des Beklagten - Ing. Peter G - mündlich fixiert wurden und daß sie durch das Schreiben vom 16. März 1971 bloß schriftlich festgehalten, aber nicht geändert oder ergänzt werden sollten und daß das Zustandekommen des Auftrages nicht von der Unterfertigung des Schriftstückes abhängig gemacht wurde. Daß Jürgen S an und für sich nicht für die Klägerin abschlußberechtigt war, ist ohne wesentliche Bedeutung, weil die Klägerin das Geschäft, so wie er es abgeschlossen hatte, gegen sich gelten ließ.
Festgestellt ist, daß bei den Verhandlungen, die schließlich zur mündlichen Auftragserteilung führten, von einer Konventionalstrafe keine Rede war. Es handelt sich darum, ob der mündlich abgeschlossene Vertrag nachträglich im Sinn einer Terminisierung unter Konventionalstrafenvereinbarung geändert wurde, was durch das Schweigen des Jürgen S bzw. der Klägerin selbst auf das Schreiben vom 16. März 1971 hin geschehen sein könnte. Soweit die Revisionsausführungen in diesem Sinn verstanden werden können, soll nicht übersehen werden, daß Lehre und Rechtsprechung zur Frage der Tragweite des Schweigens eines Kaufmannes zu einem ihm zugegangenen Bestätigungsschreiben keine einheitliche Auffassung vertreten. So hat der Oberste Gerichtshof - um die jüngere Judikatur heranzuziehen - z. B. in der Entscheidung HS 5214/13 den Standpunkt eingenommen, daß sich derjenige, der im Handelsverkehr zu einem Bestätigungsschreiben schweigt, so behandeln lassen müsse, als ob er mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden gewesen wäre, dies auch dann, wenn das Bestätigungsschreiben die getroffene Vereinbarung nicht richtig wiedergab, wobei es ohne Belang sei, ob sich der Absender des Schreibens im guten oder bösen Glauben befunden habe. In diesem Sinn erging auch noch die Entscheidung 6 Ob 95/70, die jedoch von Bydlinski heftiger Kritik unterzogen wurde (JBl. 1970, 478). Die Entscheidung Arb. 8954 rückte denn auch die Bedachtnahme auf Treu und Glauben als wesentliches Kriterium in den Vordergrund. Die Entscheidung 7 Ob 232/72 hat zuletzt ausgesprochen, daß die Rechtswirkungen des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben dann nicht eintreten, wenn sich dessen Inhalt so weit von dem vorher Abgesprochenen entfernt, daß der Absender mit einer Billigung durch den Empfänger nicht rechnen konnte; dies werde dann anzunehmen sein, wenn der Absender den Vertragsinhalt im Bestätigungsschreiben bewußt falsch oder entstellt wiedergegeben hat.
Wahle (in Klang[2] IV/2, 39) betont, es gelte gerade nach kaufmännischer Auffassung als unfair, auch nur zu versuchen, eben getroffene Abmachungen abzuändern, ohne daß eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Dies gelte erst recht dann, wenn ein Geschäftspartner versucht, in ein Bestätigungsschreiben oder in eine Faktura Bestimmungen aufzunehmen, die mit den abgeschlossenen Vereinbarungen im Widerspruch stehen oder gar nicht besprochen worden sind. Wenn der Gegenpartner über ein solches als ungehörig anzusehendes Verhalten stillschweigend hinweggeht, so könne darin niemals eine Zustimmung zu der direkt oder indirekt vorgeschlagenen Vertragsänderung erblickt werden. Bydlinski bezieht sich in der erwähnten Kritik an der Entscheidung 6 Ob 95/70 auf seine Lehre in "Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes". In diesem Werk befaßt er sich eingehend mit dem Problem des "Vertragsabschlusses" durch kaufmännische Bestätigungsschreiben (194) und kommt - insbesondere auch unter Zitierung Wahles - zusammenfassend zur Ansicht, daß die Ergebnisse der Lehre vom "Vertragsabschluß" durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben abzulehnen seien. "Sie bedeuten einen ständigen Anreiz zur Verfälschung des Vereinbarten" (202).
Bydlinski ist darin beizupflichten, daß die Verkehrssicherheit in erster Linie fordern muß, daß Vereinbartes gilt und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das dann schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" im strengen Sinn dieses Wortes mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten (Wahle, 40). Ob vom "Rechtsinstitut des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben" - wie Bydlinski formuliert - materiellrechtlich nur übrigbleibt, daß dort, wo das Schweigen zwar mit dem Vereinbarten nicht im Widerspruch steht, aber bewußt über das Vereinbarte so hinausgeht, daß die erkennbaren Interessen des Briefempfängers nicht spürbar beeinträchtigt werden, aus dessen Schweigen kraft Handelsbrauches die Zustimmung zur Vertragsänderung erschlossen werden kann (207), mag dahingestellt bleiben; bedeutsam könnte das Schweigen allenfalls auch dann werden, wenn der Briefempfänger erst durch sein Schweigen den Briefschreiber zu einem bestimmten Handeln veranlaßt (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 79). Im vorliegenden Fall erscheinen die Interessen der Klägerin durch die nach bereits fix erfolgter Auftragserteilung versuchte Aufnahme des Passus über eine Konventionalstrafe und der Klausel, daß mündliche Vereinbarungen ungültig seien, in das Auftragsschreiben, wesentliche Interessen der Klägerin beeinträchtigt. Im Verschweigen einer solchen Textierung des Schreibens vom 16. März 1971 lag auch ein sittenwidriger Verstoß gegen Treu und Glauben. Mag diesen auch Ing. Peter G begangen haben, muß doch der Beklagte für die Vorgangsweise seines Vertreters einstehen. Er kann sich daher nicht auf eine angeblich vereinbarte Konventionalstrafe berufen, zumal er durch das Schweigen der Gegenseite nicht erst zu einem Handeln veranlaßt wurde.Bydlinski ist darin beizupflichten, daß die Verkehrssicherheit in erster Linie fordern muß, daß Vereinbartes gilt und nicht das, was ein Beteiligter einseitig darüber zu schreiben befindet. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann durch Stillschweigen auf ein vom Vereinbarten abweichendes Schreiben eines der Vertragspartner, das dann schon begrifflich kein "Bestätigungsschreiben" im strengen Sinn dieses Wortes mehr ist, eine Vertragsmodifikation eintreten (Wahle, 40). Ob vom "Rechtsinstitut des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben" - wie Bydlinski formuliert - materiellrechtlich nur übrigbleibt, daß dort, wo das Schweigen zwar mit dem Vereinbarten nicht im Widerspruch steht, aber bewußt über das Vereinbarte so hinausgeht, daß die erkennbaren Interessen des Briefempfängers nicht spürbar beeinträchtigt werden, aus dessen Schweigen kraft Handelsbrauches die Zustimmung zur Vertragsänderung erschlossen werden kann (207), mag dahingestellt bleiben; bedeutsam könnte das Schweigen allenfalls auch dann werden, wenn der Briefempfänger erst durch sein Schweigen den Briefschreiber zu einem bestimmten Handeln veranlaßt vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 79). Im vorliegenden Fall erscheinen die Interessen der Klägerin durch die nach bereits fix erfolgter Auftragserteilung versuchte Aufnahme des Passus über eine Konventionalstrafe und der Klausel, daß mündliche Vereinbarungen ungültig seien, in das Auftragsschreiben, wesentliche Interessen der Klägerin beeinträchtigt. Im Verschweigen einer solchen Textierung des Schreibens vom 16. März 1971 lag auch ein sittenwidriger Verstoß gegen Treu und Glauben. Mag diesen auch Ing. Peter G begangen haben, muß doch der Beklagte für die Vorgangsweise seines Vertreters einstehen. Er kann sich daher nicht auf eine angeblich vereinbarte Konventionalstrafe berufen, zumal er durch das Schweigen der Gegenseite nicht erst zu einem Handeln veranlaßt wurde.