Die Revision ist zulässig und im Sinn einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz berechtigt.
Die klagende Partei hat bereits in ihrer Berufungsbeantwortung und nunmehr auch in der Revision ausgeführt, daß sie nur mehr den Titel des Schadenersatzes zur Begründung ihres Begehrens aufrecht erhält. Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß kein Vertrag über eine Teilkaskoversicherung ab dem zweiten Betriebsjahr des PKWs zustandegekommen sei, blieb unbekämpft, sodaß diese Frage dahingestellt bleiben kann.
Das Gericht zweiter Instanz ließ zunächst unberücksichtigt, daß das Vorbringen der beklagten Partei, daß sich an auffallender Stelle ein Aufdruck im Antragsformblatt befunden habe, wonach mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden seien, vom Erstgericht überhaupt nicht behandelt wurde. Diese Klausel könnte nach ihrem objektiven Erklärungswert vom Standpunkt eines redlichen Antragstellers nur so verstanden werden, daß der Versicherer mündliche Ergänzungen oder Abweichungen vom Text des schriftlichen Antrages ausschließen will. Bei einem Widerspruch zwischen der schriftlichen und der mündlich abgegebenen Willenserklärung würde aber nur die schriftliche Erklärung als dem Versicherer zugekommen gelten, sodaß der hier vorliegende Versicherungsvertrag ohnehin in Übereinstimmung der maßgeblichen Willenserklärungen zustandegekommen wäre. Auf die Bestimmung des § 10 Abs.3 KSchG (vgl. nunmehr auch § 47 VVG letzter Satz) wäre dann nicht Bedacht zu nehmen, wenn die den Versicherungsantrag aufnehmende Angestellte der beklagten Partei nur ermächtigt gewesen sei, Anbote zur Beförderung an die beklagte Partei zu übernehmen. Der bisherige Akteninhalt spricht eher dafür, daß diese Angestellte lediglich (Empfangs-)Bote und nicht Bevollmächtigte der beklagten Partei war (vgl. zur Abgrenzung Strasser in Rummel Rz 53 zu § 1002 ABGB mwN; SZ 55/75; JBl 1986, 784).Das Gericht zweiter Instanz ließ zunächst unberücksichtigt, daß das Vorbringen der beklagten Partei, daß sich an auffallender Stelle ein Aufdruck im Antragsformblatt befunden habe, wonach mündliche Nebenabreden nicht getroffen worden seien, vom Erstgericht überhaupt nicht behandelt wurde. Diese Klausel könnte nach ihrem objektiven Erklärungswert vom Standpunkt eines redlichen Antragstellers nur so verstanden werden, daß der Versicherer mündliche Ergänzungen oder Abweichungen vom Text des schriftlichen Antrages ausschließen will. Bei einem Widerspruch zwischen der schriftlichen und der mündlich abgegebenen Willenserklärung würde aber nur die schriftliche Erklärung als dem Versicherer zugekommen gelten, sodaß der hier vorliegende Versicherungsvertrag ohnehin in Übereinstimmung der maßgeblichen Willenserklärungen zustandegekommen wäre. Auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, KSchG vergleiche nunmehr auch Paragraph 47, VVG letzter Satz) wäre dann nicht Bedacht zu nehmen, wenn die den Versicherungsantrag aufnehmende Angestellte der beklagten Partei nur ermächtigt gewesen sei, Anbote zur Beförderung an die beklagte Partei zu übernehmen. Der bisherige Akteninhalt spricht eher dafür, daß diese Angestellte lediglich (Empfangs-)Bote und nicht Bevollmächtigte der beklagten Partei war vergleiche zur Abgrenzung Strasser in Rummel Rz 53 zu Paragraph 1002, ABGB mwN; SZ 55/75; JBl 1986, 784).
Im übrigen steht die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Widerspruch, daß der Versicherer für Fehler des den Versicherungsantrag entgegennehmenden Versicherungsagenten - und zwar auch für jene Fehler, die dazu führen, daß das gewünschte Risiko nicht gedeckt ist - nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo-Haftung einzustehen hat (JBl 1986, 177; VersE 1282; ZVR 1988, 229; SZ 48/52; 7 Ob 8/86). Der Angestellte des Versicherers tritt ebenso wie der Versicherungsagent als Erfüllungsgehilfe des Versicherers auf, sodaß der Versicherer für ihn gemäß § 1313a ABGB haftet.Im übrigen steht die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Widerspruch, daß der Versicherer für Fehler des den Versicherungsantrag entgegennehmenden Versicherungsagenten - und zwar auch für jene Fehler, die dazu führen, daß das gewünschte Risiko nicht gedeckt ist - nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo-Haftung einzustehen hat (JBl 1986, 177; VersE 1282; ZVR 1988, 229; SZ 48/52; 7 Ob 8/86). Der Angestellte des Versicherers tritt ebenso wie der Versicherungsagent als Erfüllungsgehilfe des Versicherers auf, sodaß der Versicherer für ihn gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet.
Nach den getroffenen Feststellungen lag der Fehler der Gabriele C***** darin, daß sie die Willenserklärung des Beklagten auf Abschluß auch einer Teilkaskoversicherung für die Folgejahre nicht in das Antragsformular aufnahm und nicht an die beklagte Partei weiterleitete. Nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes - wozu auch der in der rechtlichen Beurteilung enthaltene Satz gehört, der Kläger habe seine Wünsche gegenüber der beklagten Partei eindeutig geäußert, doch seien diese in die Polizze nicht eingetragen worden - ist entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz davon auszugehen, daß der Kläger gegenüber Gabriele C***** insoweit eine eindeutige Willenserklärung abgab und daß sie zudem von der Absicht des Klägers durch Stefan H***** informiert worden war. Ein Mitverschulden des Klägers führt demgegenüber zur entsprechenden Schadensteilung (JBl 1986, 177), wobei dann, wenn das der beklagten Partei zurechenbare Fehlverhalten ihrer Angestellten gegenüber dem Fehlverhalten des Klägers gänzlich in den Hintergrund treten sollte, auch eine gänzliche Anspruchsversagung denkbar wäre.
Um die Fragen der Verschuldensaufteilung beantworten zu können, reichen aber die bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes nicht hin. Ebensowenig läßt sich bereits jetzt die von der beklagten Partei bestrittene und vom Erstgericht ungeprüft nach dem Begehren des Klägers zuerkannte Schadenshöhe beurteilen.
Das Gericht zweiter Instanz wird sich jedoch zunächst mit der umfassenden Beweisrüge der Berufung der beklagten Partei zu befassen und insbesondere zum Ausdruck zu bringen haben, ob es die Feststellung, daß die Angestellten der beklagten Partei - insbesondere Gabriele C***** - vom Kläger über dessen Wünsche genau informiert waren, aufrecht hält. Sollte das Gericht zweiter Instanz zu dem Ergebnis gelangen, daß die Gespräche zwischen dem Kläger und Stefan H***** bzw. zwischen dem Kläger und Gabriele C***** nicht wie vom Erstgericht festgestellt, sondern derart verliefen, wie diese beiden Zeugen deponierten, wäre für eine Haftung der beklagten Partei für culpa in contrahendo kein Raum. Nur bei Beibehaltung der diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes wird eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage in dem bereits vom Gericht zweiter Instanz angedeuteten Sinn erforderlich sein. Das Gericht zweiter Instanz hat insoweit zutreffend erkannt, daß sich der Kläger nicht blindlings darauf verlassen hätte dürfen, daß sein Ansinnen in das Antragsformular aufgenommen und damit Inhalt des Versicherungsvertrages wurde. Er hat dadurch, daß er entgegen der von ihm zu erwartenden Sorgfalt den Antrag nicht entsprechend durchlas, daß er nicht kontrollierte, ob die Polizze seinen Vorstellungen entsprach, und daß er selbst dann keinen Verdacht schöpfte, als er für das Folgejahr lediglich die Haftpflichtversicherungsprämie vorgeschrieben erhielt, ganz wesentlich zur mangelnden Versicherungsdeckung und damit zum Schadenseintritt beigetragen (vgl. JBl 1986, 177). Es wird aber insbesondere weiters festzustellen sein, mit welchen Worten der Beklagte seinen "Wunsch" auf Abschluß einer an die Vollkaskoversicherung anschließenden Teilkaskoversicherung gegenüber den Angestellten der beklagten Partei zum Ausdruck brachte, mit welchen konkreten Äußerungen diese darauf reagierten, warum der "Wunsch" keinen Eingang in das schriftliche Anbot fand, ob Gabriele C***** merkte, daß der Kläger das Antragsformular nicht durchgelesen hat und ob im Antragsformular tatsächlich deutlich darauf hingewiesen wurde, daß keine mündlichen Nebenabreden getroffen wurden.Das Gericht zweiter Instanz wird sich jedoch zunächst mit der umfassenden Beweisrüge der Berufung der beklagten Partei zu befassen und insbesondere zum Ausdruck zu bringen haben, ob es die Feststellung, daß die Angestellten der beklagten Partei - insbesondere Gabriele C***** - vom Kläger über dessen Wünsche genau informiert waren, aufrecht hält. Sollte das Gericht zweiter Instanz zu dem Ergebnis gelangen, daß die Gespräche zwischen dem Kläger und Stefan H***** bzw. zwischen dem Kläger und Gabriele C***** nicht wie vom Erstgericht festgestellt, sondern derart verliefen, wie diese beiden Zeugen deponierten, wäre für eine Haftung der beklagten Partei für culpa in contrahendo kein Raum. Nur bei Beibehaltung der diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes wird eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage in dem bereits vom Gericht zweiter Instanz angedeuteten Sinn erforderlich sein. Das Gericht zweiter Instanz hat insoweit zutreffend erkannt, daß sich der Kläger nicht blindlings darauf verlassen hätte dürfen, daß sein Ansinnen in das Antragsformular aufgenommen und damit Inhalt des Versicherungsvertrages wurde. Er hat dadurch, daß er entgegen der von ihm zu erwartenden Sorgfalt den Antrag nicht entsprechend durchlas, daß er nicht kontrollierte, ob die Polizze seinen Vorstellungen entsprach, und daß er selbst dann keinen Verdacht schöpfte, als er für das Folgejahr lediglich die Haftpflichtversicherungsprämie vorgeschrieben erhielt, ganz wesentlich zur mangelnden Versicherungsdeckung und damit zum Schadenseintritt beigetragen vergleiche JBl 1986, 177). Es wird aber insbesondere weiters festzustellen sein, mit welchen Worten der Beklagte seinen "Wunsch" auf Abschluß einer an die Vollkaskoversicherung anschließenden Teilkaskoversicherung gegenüber den Angestellten der beklagten Partei zum Ausdruck brachte, mit welchen konkreten Äußerungen diese darauf reagierten, warum der "Wunsch" keinen Eingang in das schriftliche Anbot fand, ob Gabriele C***** merkte, daß der Kläger das Antragsformular nicht durchgelesen hat und ob im Antragsformular tatsächlich deutlich darauf hingewiesen wurde, daß keine mündlichen Nebenabreden getroffen wurden.
Zudem werden Feststellungen zur Schadenshöhe nachzutragen sein, die bisher zur Gänze unterblieben sind. Hiebei wird zu berücksichtigen sein, daß bei Bejahung einer culpa in contrahendo-Haftung grundsätzlich das negative Vertragsinteresse zu ersetzen ist. Demnach ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Der Kläger wäre also so zu stellen, als hätte er eine das Diebstahlsrisiko deckende, unmittelbar an das Auslaufen der Kaskoversicherung anschließende Versicherung abgeschlossen. Hiebei muß sich der Kläger jedoch als Vorteilsausgleich Eigenersparnisse, also die Prämie der nicht abgeschlossenen Diebstahl- bzw. Teilkaskoversicherung anrechnen lassen (ebenfalls JBl 1986, 177 ua).
Weil primär die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen ist und weil sich bei Feststellungen im Sinne der beklagten Partei ein Schadenersatzanspruch des Klägers erübrigen könnte, war trotz der vorliegenden Feststellungsmängel des erstgerichtlichen Urteiles eine Aufhebung in die zweite Instanz erforderlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.