Rechtssatz RS0073826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073826
Entscheidungsdatum
30.11.2016
Rechtssatz
Wenn das Verladen nach den getroffenen Vereinbarungen dem Frachtführer obliegt, fällt auch dieses schon in den Haftungszeitraum; wenn das Verladen dem Absender oder Empfänger obliegt, dann ist der Frachtführer von der Haftung befreit, auch wenn der Schaden erst während des Transportes entsteht, falls der Verlust oder die Beschädigung aus den mit der Art des Verladens verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 547/85
Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 547/85
Veröff: ZVR 1986/97 S 240
- 10 Ob 75/05k
Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 75/05k
Auch
- 2 Ob 271/05z
Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 271/05z
Auch
- 7 Ob 126/09v
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 126/09v
Auch; Beisatz: Erfolgt während des Transports durch den Frachtführer oder seine Gehilfen eine Umladung des Gutes, so geschieht diese Behandlung während des Obhutszeitraums und unterliegt daher im vollen Umfang der strengen Haftung nach Art 17 Abs 1 CMR; Umladefehler gehen daher zu Lasten des Frachtführers und er kann sich auf den Haftungsausschluss des Art 17 Abs 4 lit c CMR nicht berufen. (T1)
- 7 Ob 25/14y
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 25/14y
Auch; Beisatz: Wenn die Verladung vereinbarungsgemäß dem Frachtführer obliegt, fällt auch sie bereits in den Haftungszeitraum. (T2); Veröff: SZ 2014/37
- 7 Ob 2/16v
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 2/16v
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/131
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073826
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19850703_OGH0002_0030OB00547_8500000_004