Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162).Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162).
In ihrer Rechtsrüge macht die beklagte Partei im Wesentlichen geltend, dass der Frachtführer zum Zeitpunkt des Schadensfalls das Ladegut noch nicht übernommen gehabt habe, weil der Ladevorgang noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Das Ladegut sei nämlich ohne geeignete Hilfe des Versenders nicht transporttauglich auf der Ladefläche platzierbar gewesen, weshalb der Lkw-Fahrer nicht in der Lage gewesen sei, den Transport durchzuführen. Der Frachtführer habe daher noch nicht tatsächlich über das Ladegut verfügen und die Gewahrsame darüber ausüben können. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, durch das (in einem Zusammenhang mit der vorherigen Kollision mit dem Stapler stehende) Fahrmanöver habe der Fahrer die Gewahrsame am Transportgut übernommen, sei unrichtig.
Hiezu wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des Art 17 Z 1 CMR, die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Haftung für vermutetes VerschuldenNach der Bestimmung des Artikel 17, Ziffer eins, CMR, die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Haftung für vermutetes Verschulden
mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab normiert (1 Ob 502, 503/87 = SZ
60/64 mwN; 1 Ob 579/91 = SZ 64/95), haftet der Frachtführer für eine Beschädigung des Transportgutes, sofern diese zwischen der Übernahme des Gutes zur Erfüllung der frachtvertraglichen Verpflichtungen und seiner Ablieferung eintritt. Dieser Obhutszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Gut aus der Gewahrsame des Absenders in die Gewahrsame des Frachtführers übergeht (Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR [1992] 53); ohne Bedeutung ist, wann die eigentliche Beförderung beginnt (Thume/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR [1995] Art 17 Rz A16).60/64 mwN; 1 Ob 579/91 = SZ 64/95), haftet der Frachtführer für eine Beschädigung des Transportgutes, sofern diese zwischen der Übernahme des Gutes zur Erfüllung der frachtvertraglichen Verpflichtungen und seiner Ablieferung eintritt. Dieser Obhutszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem das Gut aus der Gewahrsame des Absenders in die Gewahrsame des Frachtführers übergeht (Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR [1992] 53); ohne Bedeutung ist, wann die eigentliche Beförderung beginnt (Thume/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR [1995] Artikel 17, Rz A16).
Die CMR enthält keine Regelung, ob das Beladen in den Obhutszeitraum fällt. Obliegt die Be- bzw Entladung dem Frachtführer, untersteht die Ladetätigkeit bereits seiner Obhut (3 Ob 347/85 = ZVR 1986/97; Schütz in Straube, HGB I3 § 429 Rz 9). Hat dagegen der Absender zu be- und entladen, erfolgt dies außerhalb des Obhuts- und Haftungszeitraums des Frachtführers; in diesem Fall beginnt die Übernahme des Gutes erst mit dem Zeitpunkt, in dem die Beladung abgeschlossen ist (Thume in Thume aaO Rz 30). Auch zur Frage, welcher der Beteiligten bei fehlender Vereinbarung zum Be- und Entladen verpflichtet ist, enthält die CMR keine Regelung (RIS-Justiz RS0073725), weshalb insoweit die (nach dem IPR zur Anwendung gelangenden) Bestimmungen des nationalen Rechts heranzuziehen sind (Helm, Frachtrecht II/CMR2 [2002] Art 17 CMR Rz 193; Thume in Thume aaO Rz 36; Piper, Probleme der CMR unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere zur Ersatzverpflichtung des CMR-Frachtführers, TranspR 1990, 357 [359]), hier des österreichischen Rechts (Art 4 Abs 4 EVÜ). Eine allgemein gültige Aussage, wer nach österreichischem Recht - bei Fehlen einer Vereinbarung - zur Beladung verpflichtet ist, lässt sich nicht treffen (siehe die Übersicht von Schütz in Straube aaO § 429 Rz 9; Helm aaO Rz 195). Im Zweifel wird die Verladung eher als Sache des Absenders angesehen (1 Ob 577/84 = SZ 57/150). Dieser hat jedenfalls zu beweisen, dass das Transportgut in der Obhut des Frachtführers Schaden genommen hat (Giefers, Beweislast und Beweisführung bei der Haftung des Frachtführers nach der CMR [1997] 150; Koller, Transportrecht5 [2004] Art 17 CMR Rz 12), weshalb ihn bei Schäden während eines Ladevorgangs auch die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Ladevorgang bereits in den Obhutszeitraum des Frachtführers fällt.Die CMR enthält keine Regelung, ob das Beladen in den Obhutszeitraum fällt. Obliegt die Be- bzw Entladung dem Frachtführer, untersteht die Ladetätigkeit bereits seiner Obhut (3 Ob 347/85 = ZVR 1986/97; Schütz in Straube, HGB I3 Paragraph 429, Rz 9). Hat dagegen der Absender zu be- und entladen, erfolgt dies außerhalb des Obhuts- und Haftungszeitraums des Frachtführers; in diesem Fall beginnt die Übernahme des Gutes erst mit dem Zeitpunkt, in dem die Beladung abgeschlossen ist (Thume in Thume aaO Rz 30). Auch zur Frage, welcher der Beteiligten bei fehlender Vereinbarung zum Be- und Entladen verpflichtet ist, enthält die CMR keine Regelung (RIS-Justiz RS0073725), weshalb insoweit die (nach dem IPR zur Anwendung gelangenden) Bestimmungen des nationalen Rechts heranzuziehen sind (Helm, Frachtrecht II/CMR2 [2002] Artikel 17, CMR Rz 193; Thume in Thume aaO Rz 36; Piper, Probleme der CMR unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere zur Ersatzverpflichtung des CMR-Frachtführers, TranspR 1990, 357 [359]), hier des österreichischen Rechts (Artikel 4, Absatz 4, EVÜ). Eine allgemein gültige Aussage, wer nach österreichischem Recht - bei Fehlen einer Vereinbarung - zur Beladung verpflichtet ist, lässt sich nicht treffen (siehe die Übersicht von Schütz in Straube aaO Paragraph 429, Rz 9; Helm aaO Rz 195). Im Zweifel wird die Verladung eher als Sache des Absenders angesehen (1 Ob 577/84 = SZ 57/150). Dieser hat jedenfalls zu beweisen, dass das Transportgut in der Obhut des Frachtführers Schaden genommen hat (Giefers, Beweislast und Beweisführung bei der Haftung des Frachtführers nach der CMR [1997] 150; Koller, Transportrecht5 [2004] Artikel 17, CMR Rz 12), weshalb ihn bei Schäden während eines Ladevorgangs auch die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Ladevorgang bereits in den Obhutszeitraum des Frachtführers fällt.
Selbst wenn für den vorliegenden Fall eine Verladepflicht des Absenders angenommen wird, ändert dies nichts am Verfahrensausgang:
Nach herrschender Ansicht sind der Abschluss der Verladung und die Übernahme des Transportgutes regelmäßig anzunehmen, wenn das Gut auf der Ladefläche des LKW abgesetzt ist (Piper aaO, TranspR 1990, 360). Nach den Feststellungen befand sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts das Aggregat zwar schon auf der Ladefläche des LKW, wohin es der Fahrer gezogen hatte; es war allerdings noch nicht „abgesetzt". Zutreffenderweise hat aber schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter des Frachtführers durch das Losfahren mit dem LKW - und sei es nur für eine kurze Strecke, die nicht der eigentlichen Beförderung, sondern ihrer Vorbereitung diente - die Gewahrsame am Ladegut übernommen hat, weil die Absenderin, selbst wenn sie zur Beladung verpflichtet gewesen ist, keine Einflussmöglichkeit mehr auf die „fixe" Positionierung des Ladegutes auf der Ladefläche hatte; der Fahrer hatte schon die tatsächliche Gewalt über das Gut übernommen (vgl Piper aaO, TranspR 1990, 360). Demnach hat sich das Schadensereignis entgegen der Ansicht der Revisionswerberin im Obhutszeitraum ereignet, weshalb der Revision nicht Folge zu geben ist.Nach herrschender Ansicht sind der Abschluss der Verladung und die Übernahme des Transportgutes regelmäßig anzunehmen, wenn das Gut auf der Ladefläche des LKW abgesetzt ist (Piper aaO, TranspR 1990, 360). Nach den Feststellungen befand sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts das Aggregat zwar schon auf der Ladefläche des LKW, wohin es der Fahrer gezogen hatte; es war allerdings noch nicht „abgesetzt". Zutreffenderweise hat aber schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter des Frachtführers durch das Losfahren mit dem LKW - und sei es nur für eine kurze Strecke, die nicht der eigentlichen Beförderung, sondern ihrer Vorbereitung diente - die Gewahrsame am Ladegut übernommen hat, weil die Absenderin, selbst wenn sie zur Beladung verpflichtet gewesen ist, keine Einflussmöglichkeit mehr auf die „fixe" Positionierung des Ladegutes auf der Ladefläche hatte; der Fahrer hatte schon die tatsächliche Gewalt über das Gut übernommen vergleiche Piper aaO, TranspR 1990, 360). Demnach hat sich das Schadensereignis entgegen der Ansicht der Revisionswerberin im Obhutszeitraum ereignet, weshalb der Revision nicht Folge zu geben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO.