Aus den Entscheidungsgründen:
Auf den vorliegenden Rechtsfall sind gemäß Art. 1 die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist. Der Frachtführer ist aber nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der besonderen Gefahr der Behandlung, des Verladens, des Verstauens oder des Ausladens des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder durch Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln, entstanden ist. Nach Art. 41. Abs. 1 CMR ist mit Ausnahme der Bestimmungen der Art. 37 und 38 des Übereinkommens jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.Auf den vorliegenden Rechtsfall sind gemäß Artikel eins, die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, CMR haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist. Der Frachtführer ist aber nach Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR vorbehaltlich des Artikel 18, Absatz 2 bis 5 von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der besonderen Gefahr der Behandlung, des Verladens, des Verstauens oder des Ausladens des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder durch Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln, entstanden ist. Nach Artikel 41, Absatz eins, CMR ist mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 37 und 38 des Übereinkommens jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.
Durch Art. 17 Abs. 1 CMR ist die Sorgfaltspflicht des Frachtführers gegenüber der Bestimmung des § 429 HGB verschärft. Als Ausgleich dieser verschärften Haftung sind ua. aber die Haftungsausschlußtatbestände des Art. 17 Abs. 2 und 4 CMR normiert worden (RdW 1983, 42; SZ 50/43 ua.). Die CMR enthält keine Regelung, wer zur Verladung verpflichtet ist (SZ 55/123 mwN). Einer Vereinbarung der Parteien darüber, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat, steht daher auch die Bestimmung des Art. 41 CMR nicht entgegen (SZ 55/123; Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch 92). Daß die Firma F mit der beklagten Partei im Frachtvertrag eine Vereinbarung, die beklagte Partei sei zur Verladung verpflichtet, ausdrücklich getroffen hätte, wurde von der klagenden Partei weder behauptet noch von den Tatsacheninstanzen festgestellt. Im Zweifel, wenn also nichts anderes vereinbart wurde, ist die Verladung Sache des Absenders (SZ 50/43). Es steht auch fest, daß die Firma Hugo M ständiger Lieferant der Frima F war und immer, so auch im vorliegenden Fall, die Transportfahrzeuge der Frächter belud. Wie das Berufungsgericht unter Zitierung von Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach den Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR), 62, zutreffend ausführte, wird bei Abgang einer ausdrücklichen Vereinbarung eine Auslegung des Beförderungsvertrages in der Regel ergeben, daß die Partei zur Verladung verpflichtet sein soll, der nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit im konkreten Einzelfall die bessere Eignung zugesprochen werden müsse. Dabei ist zu fragen, ob der Absender oder der Frachtführer die größere Erfahrung im Umgang mit den im Einzelfall jeweils zu verladenden Gütern hat. Dies kann nach dem vorliegenden Sachverhalt nur die Firma Hugo M sein, nahm sie doch für Tiefkühltransporte an die Firma F regelmäßig die Verladung vor. Die Firma Hugo M war aber nicht nur zur Verladung verpflichtet, sie nahm sie - worauf es nach der CMR allein ankommt (SZ 55/123) - auch tatsächlich vor. Der Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes ist auf das Verladen durch den Absender auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Übernahme des Gutes als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung während der Fahrt eintritt (Helm in Großkommentar HGB[3] Rdz 16 zu Art. 17 CMR; Heuer, aaO, 101; Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR[5], Rdz. 30 zu Art. 17). Auch der deutsche Bundesgerichtshof sprach aus, daß die Haftung des Frachtführers für einen während des Transportes entstandenen Schaden entfällt, wenn er die Verladung weder übernommen noch ausgeführt hat und das Schadensereignis auf einer durch die Verladung begrundeten Gefahr beruht (VersR 1979, 417).Durch Artikel 17, Absatz eins, CMR ist die Sorgfaltspflicht des Frachtführers gegenüber der Bestimmung des Paragraph 429, HGB verschärft. Als Ausgleich dieser verschärften Haftung sind ua. aber die Haftungsausschlußtatbestände des Artikel 17, Absatz 2 und 4 CMR normiert worden (RdW 1983, 42; SZ 50/43 ua.). Die CMR enthält keine Regelung, wer zur Verladung verpflichtet ist (SZ 55/123 mwN). Einer Vereinbarung der Parteien darüber, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat, steht daher auch die Bestimmung des Artikel 41, CMR nicht entgegen (SZ 55/123; Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch 92). Daß die Firma F mit der beklagten Partei im Frachtvertrag eine Vereinbarung, die beklagte Partei sei zur Verladung verpflichtet, ausdrücklich getroffen hätte, wurde von der klagenden Partei weder behauptet noch von den Tatsacheninstanzen festgestellt. Im Zweifel, wenn also nichts anderes vereinbart wurde, ist die Verladung Sache des Absenders (SZ 50/43). Es steht auch fest, daß die Firma Hugo M ständiger Lieferant der Frima F war und immer, so auch im vorliegenden Fall, die Transportfahrzeuge der Frächter belud. Wie das Berufungsgericht unter Zitierung von Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach den Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR), 62, zutreffend ausführte, wird bei Abgang einer ausdrücklichen Vereinbarung eine Auslegung des Beförderungsvertrages in der Regel ergeben, daß die Partei zur Verladung verpflichtet sein soll, der nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit im konkreten Einzelfall die bessere Eignung zugesprochen werden müsse. Dabei ist zu fragen, ob der Absender oder der Frachtführer die größere Erfahrung im Umgang mit den im Einzelfall jeweils zu verladenden Gütern hat. Dies kann nach dem vorliegenden Sachverhalt nur die Firma Hugo M sein, nahm sie doch für Tiefkühltransporte an die Firma F regelmäßig die Verladung vor. Die Firma Hugo M war aber nicht nur zur Verladung verpflichtet, sie nahm sie - worauf es nach der CMR allein ankommt (SZ 55/123) - auch tatsächlich vor. Der Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes ist auf das Verladen durch den Absender auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Übernahme des Gutes als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung während der Fahrt eintritt (Helm in Großkommentar HGB[3] Rdz 16 zu Artikel 17, CMR; Heuer, aaO, 101; Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR[5], Rdz. 30 zu Artikel 17,). Auch der deutsche Bundesgerichtshof sprach aus, daß die Haftung des Frachtführers für einen während des Transportes entstandenen Schaden entfällt, wenn er die Verladung weder übernommen noch ausgeführt hat und das Schadensereignis auf einer durch die Verladung begrundeten Gefahr beruht (VersR 1979, 417).
Die von den Vorinstanzen angeführten Entscheidungen HS 6509/38 und VersR 1980, 241 (OLG München) vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Abgesehen davon, daß der OGH abweichend von der Entscheidung HS 6509/38 gemäß seiner Entscheidung SZ 50/43 (vgl. Precht-Endrigkeit aaO) nunmehr, wie schon erwähnt wurde, im Zweifel, also auch wenn nichts in der Vereinbarung festgelegt ist, die Verladung Sache des Absenders sein läßt, war nach dem der Entscheidung HS 6509/38 zugrunde liegenden Sachverhalt (anders als im Falle der Entscheidung HS 7426/21) der Erfüllungsgehilfe des Frachtführers "Herr des Verladevorganges". Die Entscheidung des OLG München VersR 1980, 241 übersieht wiederum, daß die Beweisregel des Art. 18 Abs. 4 CMR sich nur auf die Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 4 lit. d CMR bezieht. Aus dieser Bestimmung können daher analoge Schlüsse auf den Ausschlußtatbestand des Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR gezogen werden (VersR 1980, 286, OLG Düsseldorf; Muth-Glöckner aaO Rdz. 4 zu Art. 18).Die von den Vorinstanzen angeführten Entscheidungen HS 6509/38 und VersR 1980, 241 (OLG München) vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Abgesehen davon, daß der OGH abweichend von der Entscheidung HS 6509/38 gemäß seiner Entscheidung SZ 50/43 vergleiche Precht-Endrigkeit aaO) nunmehr, wie schon erwähnt wurde, im Zweifel, also auch wenn nichts in der Vereinbarung festgelegt ist, die Verladung Sache des Absenders sein läßt, war nach dem der Entscheidung HS 6509/38 zugrunde liegenden Sachverhalt (anders als im Falle der Entscheidung HS 7426/21) der Erfüllungsgehilfe des Frachtführers "Herr des Verladevorganges". Die Entscheidung des OLG München VersR 1980, 241 übersieht wiederum, daß die Beweisregel des Artikel 18, Absatz 4, CMR sich nur auf die Haftungsbefreiung nach Artikel 17, Absatz 4, Litera d, CMR bezieht. Aus dieser Bestimmung können daher analoge Schlüsse auf den Ausschlußtatbestand des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR gezogen werden (VersR 1980, 286, OLG Düsseldorf; Muth-Glöckner aaO Rdz. 4 zu Artikel 18,).
Dem Berufungsgericht kann insoweit zugestimmt werden, als mangels abweichender Regelung in der CMR die Parteien des Frachtvertrages nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen können, daß der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist. Unterläßt der Frachtführer dann eine solche ihm vertraglich obliegende Überprüfung der Verladung oder Verstauung des Gutes und tritt dadurch ein Schaden am Gut ein, ist dies von ihm zu vertreten. Eine solche vertragliche Verpflichtung kann aber dem der beklagten Partei von der Firma F erteilten Transportauftrag vom 21., 22. 9. 1981 unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des § 915 ABGB nicht entnommen werden. Die Formulierung des von der beklagten Partei angenommenen Transportauftrages stammt von der Firma F. Sie war es, die die für die Entscheidung des vorliegenden Falles relevante Erklärung "in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte", sich ihrer bediente und daher auch die Möglichkeit hatte, ihre Formulierungen deutlich zu wählen (Ertl, Der Versicherer als Gesetzgeber, RZ 1973, 128; Rummel, ABGB, § 915 Rdz. 4); sie muß daher undeutliche Äußerungen gegen sich gelten lassen. In dem erwähnten Transportauftrag wurde der beklagten Partei die Einhaltung einer Temperaturkontrolle und einer Temperaturvorschrift zwar ausdrücklich vorgeschrieben, es fehlt aber ein klarer Hinweis darauf, daß die beklagte Partei, die nicht die Verladung und Verstauung durchzuführen hatte, die Firma Hugo M darauf zu überprüfen hatte, daß die Verladung und Verstauung, soweit es sich nicht um die Gewährung der Luftzirkulation handelte, auch ordnungsgemäß durchgeführt war. Eine solche Verpflichtung der beklagten Partei kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß sie eine Kühlwageninnentemperatur von minus 25 Grad Celsius oder weniger garantierte. Aus dieser Formulierung allein muß noch nicht der Schluß gezogen werden, es wäre über die Bestimmungen der CMR hinaus vertragliche Verpflichtung der beklagten Partei gewesen, das nicht in ihren Haftungsbereich fallende Verstauen des Kühlgutes auch insoweit zu kontrollieren, daß die vertragsgemäße Kühlwageninnentemperatur nicht als Folge eines Staufehlers während des Transportes absinken kann. Daß sich eine Kontrollpflicht, wenn man sie dem Frachtführer überbinden will, deutlich formulieren läßt, ergibt sich schon aus der überbundenen Verpflichtung, die Verstauung darauf zu prüfen, daß die Luftzirkulation um die Ware herum gesichert war. Die Durchführung der Prüfung der ausreichenden Luftzirkulation durch den Fahrer war aber im Gegensatz zur Prüfung der Auflegung einer Palette an der Vorderfront des Kühlwagens auch nach vollständiger Beladung möglich und verpflichtete noch nicht, schon am Beginn der Verladung anwesend zu sein und auch die Auflegung einer Palette an der Vorderfront des Kühlwagens zu überwachen. Wenn die Firma F dem Frachtführer auch eine solche Verbindlichkeit auferlegen wollte, hätte sie dies entsprechend deutlich formulieren können und, will sie die beklagte Partei haften lassen, auch müssen. Schrieb hingegen die Firma F der beklagten Partei die Überprüfung der durch den Absender vorgenommenen Verstauung im Transportauftrag nicht vor, haftet die beklagte Partei nicht für eine Beschädigung des Gutes, die ausschließlich auf die besondere Gefahr der durch einen Dritten vorgenommenen Beladung und Verstauung des Gutes zurückzuführen ist.Dem Berufungsgericht kann insoweit zugestimmt werden, als mangels abweichender Regelung in der CMR die Parteien des Frachtvertrages nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen können, daß der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist. Unterläßt der Frachtführer dann eine solche ihm vertraglich obliegende Überprüfung der Verladung oder Verstauung des Gutes und tritt dadurch ein Schaden am Gut ein, ist dies von ihm zu vertreten. Eine solche vertragliche Verpflichtung kann aber dem der beklagten Partei von der Firma F erteilten Transportauftrag vom 21., 22. 9. 1981 unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB nicht entnommen werden. Die Formulierung des von der beklagten Partei angenommenen Transportauftrages stammt von der Firma F. Sie war es, die die für die Entscheidung des vorliegenden Falles relevante Erklärung "in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte", sich ihrer bediente und daher auch die Möglichkeit hatte, ihre Formulierungen deutlich zu wählen (Ertl, Der Versicherer als Gesetzgeber, RZ 1973, 128; Rummel, ABGB, Paragraph 915, Rdz. 4); sie muß daher undeutliche Äußerungen gegen sich gelten lassen. In dem erwähnten Transportauftrag wurde der beklagten Partei die Einhaltung einer Temperaturkontrolle und einer Temperaturvorschrift zwar ausdrücklich vorgeschrieben, es fehlt aber ein klarer Hinweis darauf, daß die beklagte Partei, die nicht die Verladung und Verstauung durchzuführen hatte, die Firma Hugo M darauf zu überprüfen hatte, daß die Verladung und Verstauung, soweit es sich nicht um die Gewährung der Luftzirkulation handelte, auch ordnungsgemäß durchgeführt war. Eine solche Verpflichtung der beklagten Partei kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß sie eine Kühlwageninnentemperatur von minus 25 Grad Celsius oder weniger garantierte. Aus dieser Formulierung allein muß noch nicht der Schluß gezogen werden, es wäre über die Bestimmungen der CMR hinaus vertragliche Verpflichtung der beklagten Partei gewesen, das nicht in ihren Haftungsbereich fallende Verstauen des Kühlgutes auch insoweit zu kontrollieren, daß die vertragsgemäße Kühlwageninnentemperatur nicht als Folge eines Staufehlers während des Transportes absinken kann. Daß sich eine Kontrollpflicht, wenn man sie dem Frachtführer überbinden will, deutlich formulieren läßt, ergibt sich schon aus der überbundenen Verpflichtung, die Verstauung darauf zu prüfen, daß die Luftzirkulation um die Ware herum gesichert war. Die Durchführung der Prüfung der ausreichenden Luftzirkulation durch den Fahrer war aber im Gegensatz zur Prüfung der Auflegung einer Palette an der Vorderfront des Kühlwagens auch nach vollständiger Beladung möglich und verpflichtete noch nicht, schon am Beginn der Verladung anwesend zu sein und auch die Auflegung einer Palette an der Vorderfront des Kühlwagens zu überwachen. Wenn die Firma F dem Frachtführer auch eine solche Verbindlichkeit auferlegen wollte, hätte sie dies entsprechend deutlich formulieren können und, will sie die beklagte Partei haften lassen, auch müssen. Schrieb hingegen die Firma F der beklagten Partei die Überprüfung der durch den Absender vorgenommenen Verstauung im Transportauftrag nicht vor, haftet die beklagte Partei nicht für eine Beschädigung des Gutes, die ausschließlich auf die besondere Gefahr der durch einen Dritten vorgenommenen Beladung und Verstauung des Gutes zurückzuführen ist.