Rechtssatz RS0062529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062529
Entscheidungsdatum
18.10.2017
Norm
HGB §429
CMR Art17 Abs4 litc
CMR Art41 Abs1
Rechtssatz
Die Parteien des Frachtvertrages können nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist. Unterlässt der Frachtführer dann eine solche ihm vertraglich obliegende Überprüfung und tritt dadurch ein Schaden am Gut sein, ist dies von ihm zu vertreten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 577/84
Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 577/84
Veröff: SZ 57/150 = VersR 1985,795
- 2 Ob 515/84
Entscheidungstext OGH 18.12.1984 2 Ob 515/84
nur: Die Parteien des Frachtvertrages können nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Verstauung verpflichtet ist. (T1) Veröff: SZ 57/205
- 3 Ob 2035/96b
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 2035/96b
nur T1
- 7 Ob 126/09v
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 126/09v
Auch; Beisatz: Jeder Frachtführer hat daher unter dem Gesichtspunkt der Obhutspflicht, die ihm gebietet, die ordnungsgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Transports zu gewährleisten, die Verpflichtung zum Schutz des fremden Eigentums vor jeder Beschädigung während der Beförderung. Daraus ergibt sich, dass er jedenfalls immer dann, wenn er (oder seine Beförderungsgehilfen) vor Beginn oder während der Beförderung Schadensquellen (sei es Lade- aber auch Verpackungsfehler des Absenders) feststellt, oder solche offenkundig sind, für deren Beseitigung Sorge tragen oder weitere Weisungen einholen muss. (T2)
- 7 Ob 5/13f
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/13f
Vgl auch
- 7 Ob 222/13t
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 222/13t
Auch
- 7 Ob 105/16s
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 105/16s
Auch
- 7 Ob 160/17f
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 160/17f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062529
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Dokumentnummer
JJR_19841008_OGH0002_0010OB00577_8400000_002