Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach Art 1 Z 1 des gemäß BGBl 1961/138 einen Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung bildenden Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) gilt dieses Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Guts und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegt, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist.Nach Artikel eins, Ziffer eins, des gemäß BGBl 1961/138 einen Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung bildenden Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) gilt dieses Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Guts und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegt, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist.
Da vorliegendenfalls der Gütertransport vertragsgemäß von Amstetten nach Bagdad mittels Fahrzeugen auf der Straße durchzuführen war, sind auf den Frachtvertrag somit grundsätzlich die Bestimmungen der CMR anzuwenden (vgl JBl 1984, 92; 6 Ob 727/83). Dieses Übereinkommen regelt das Rechtsverhältnis zwischen Absender und Frachtführer, trifft allerdings in der Frage der Haftung des Absenders gegenüber dem Frachtführer für diesem aus der mangelhaften Verladung des Transportguts entstehende Schäden keine, sondern lediglich in Art 10 hinsichtlich der dem Frachtführer aus der mangelhaften Verpackung des Transportguts durch den Absender verursachten Schäden eine Haftungsregelung. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Art 17 Abs 4 lit c CMR betreffend die Haftungsbefreiung des Frachtführers für Güterbeschädigungen im Falle der Verladung des Guts durch den Absender ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 55/48 ausgesprochen hat, wegen des anderen Regelungszwecks bei Ansprüchen aus der Beschädigung des Transportmittels durch die vom Absender mangelhaft verladenen Güter nicht möglich. Da nach der Zielsetzung der CMR alles, was sie selbst als Vertragsordnung nicht regelt, gemäß dem nationalen Vertragsrecht der beigetretenen Staaten zu beurteilen ist (SZ 49/3, SZ 54/8, SZ 55/48; 5 Ob 539/81) kommen hier somit insoweit, also trotz der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der CMR, die einschlägigen Bestimmungen des materiellen nationalen Rechts, das ist der österreichischen Rechtsordnung, zur Anwendung.Da vorliegendenfalls der Gütertransport vertragsgemäß von Amstetten nach Bagdad mittels Fahrzeugen auf der Straße durchzuführen war, sind auf den Frachtvertrag somit grundsätzlich die Bestimmungen der CMR anzuwenden vergleiche JBl 1984, 92; 6 Ob 727/83). Dieses Übereinkommen regelt das Rechtsverhältnis zwischen Absender und Frachtführer, trifft allerdings in der Frage der Haftung des Absenders gegenüber dem Frachtführer für diesem aus der mangelhaften Verladung des Transportguts entstehende Schäden keine, sondern lediglich in Artikel 10, hinsichtlich der dem Frachtführer aus der mangelhaften Verpackung des Transportguts durch den Absender verursachten Schäden eine Haftungsregelung. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR betreffend die Haftungsbefreiung des Frachtführers für Güterbeschädigungen im Falle der Verladung des Guts durch den Absender ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 55/48 ausgesprochen hat, wegen des anderen Regelungszwecks bei Ansprüchen aus der Beschädigung des Transportmittels durch die vom Absender mangelhaft verladenen Güter nicht möglich. Da nach der Zielsetzung der CMR alles, was sie selbst als Vertragsordnung nicht regelt, gemäß dem nationalen Vertragsrecht der beigetretenen Staaten zu beurteilen ist (SZ 49/3, SZ 54/8, SZ 55/48; 5 Ob 539/81) kommen hier somit insoweit, also trotz der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der CMR, die einschlägigen Bestimmungen des materiellen nationalen Rechts, das ist der österreichischen Rechtsordnung, zur Anwendung.
Auszugehen ist davon, dass die beklagte Partei mit der Fa S***** & CO einen Speditionsvertrag geschlossen hat - ein Vorbringen iSd § 413 HGB liegt nicht vor - nach welchem es diese iSd § 407 HGB übernahm, im eigenen Namen und für Rechnung der Versenderin (§§ 407 Abs 1, 408 HGB) den Transport zu besorgen. Die Firma S***** & CO schloss ihrerseits mit der klagenden Partei als Frachtführer einen Frachtvertrag ab, der im Sinne der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich den Bestimmungen der CMR und nur subsidiär jenen der §§ 425 ff HGB unterlag. Ob dabei ein Frachtbrief ausgestellt wurde, steht nicht fest, doch ist eine solche Ausstellung iSd Art 3 CMR nicht zwingend vorgeschrieben. Bei diesem Frachtgeschäft kam der Firma S***** & CO die Stellung des Absenders im sinne der Art 5 ff CMR zu, wie dies auch der Regelung der §§ 426 ff HGB entspricht.Auszugehen ist davon, dass die beklagte Partei mit der Fa S***** & CO einen Speditionsvertrag geschlossen hat - ein Vorbringen iSd Paragraph 413, HGB liegt nicht vor - nach welchem es diese iSd Paragraph 407, HGB übernahm, im eigenen Namen und für Rechnung der Versenderin (Paragraphen 407, Absatz eins, 408, HGB) den Transport zu besorgen. Die Firma S***** & CO schloss ihrerseits mit der klagenden Partei als Frachtführer einen Frachtvertrag ab, der im Sinne der vorstehenden Ausführungen grundsätzlich den Bestimmungen der CMR und nur subsidiär jenen der Paragraphen 425, ff HGB unterlag. Ob dabei ein Frachtbrief ausgestellt wurde, steht nicht fest, doch ist eine solche Ausstellung iSd Artikel 3, CMR nicht zwingend vorgeschrieben. Bei diesem Frachtgeschäft kam der Firma S***** & CO die Stellung des Absenders im sinne der Artikel 5, ff CMR zu, wie dies auch der Regelung der Paragraphen 426, ff HGB entspricht.
Der zwischen der beklagten Partei als Versenderin und der Firma S***** & CO abgeschlossene Speditionsvertrag begründete ausschließlich zwischen diesen beiden vertragliche Rechte und Pflichten (7 Ob 544/81, 7 Ob 817/81 ua). Der von der Firma S***** & CO im eigenen Namen mit der klagenden Partei geschlossene Frachtvertrag wiederum nur solche Rechte und Pflichten zwischen diesen beiden Vertragspartnern, also grundsätzlich keine Vertragsbeziehungen zwischen der klagenden Partei als Frachtführer und der beklagten Partei als Versender (Schlegelberger HGB5 VI Anm 9a zu § 407; Anm 10b zu § 408; Anm 18 zu § 425; Helm in Großkommentar zum HBG5 Anm 31 zu § 425).Der zwischen der beklagten Partei als Versenderin und der Firma S***** & CO abgeschlossene Speditionsvertrag begründete ausschließlich zwischen diesen beiden vertragliche Rechte und Pflichten (7 Ob 544/81, 7 Ob 817/81 ua). Der von der Firma S***** & CO im eigenen Namen mit der klagenden Partei geschlossene Frachtvertrag wiederum nur solche Rechte und Pflichten zwischen diesen beiden Vertragspartnern, also grundsätzlich keine Vertragsbeziehungen zwischen der klagenden Partei als Frachtführer und der beklagten Partei als Versender (Schlegelberger HGB5 römisch sechs Anmerkung 9, a zu Paragraph 407,; Anmerkung 10, b zu Paragraph 408,; Anmerkung 18, zu Paragraph 425,; Helm in Großkommentar zum HBG5 Anmerkung 31, zu Paragraph 425,).
Im Hinblick darauf, dass weder die CMR (vgl Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 61 f: Muth/Glöckner, Leitfaden zur CMR5 133) noch das HGB eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung enthalten, bleibt es in erster Linie den Vertragspartnern des Frachtvertrags, also dem Absender und dem Frachtführer, überlassen, Vereinbarungen darüber zu treffen, wer das Gut zu verladen hat (Heuer aaO). Einer solchen Vereinbarung steht Art 41 CMR, den Abweichungen von dieser Konvention grundsätzlich mit Nichtigkeit bedroht, nicht entgegen (SZ 55/153; 1 Ob 577/84). Vereinbart werden kann nicht nur, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtguts verpflichtet ist, sondern auch, dass er die durch den Absender vorgenommene Verladung und Verstauung zu überprüfen habe (1 Ob 577/84). Soweit der Absender die Verladung tatsächlich selbst durchgeführt, wozu er im Zweifel mangels gegenteiliger Vereinbarung verpflichtet ist (vgl Precht-Endrig-Keit, CMR-Handbuch³ 92 und die entgegen HS VI/38 ergangenen E SZ 50/53 und 1 Ob 577/84) haftet er und nicht der Frachtführer - vgl auch den Haftungsausschluss des Art 17 Abs 4 lit c CMR - für ihre sachgemäße Vornahme (Heuer aaO 99 f; Muth/Glöckner aaO 139; Helm, aaO Anm 16 zu Art 17 CMR; 1 Ob 577/84; SZ 50/43), zumal eben das Laden außerhalb des Beförderungsvertrags fällt (Heuer aaO, 100 f), sodass sich der Frachtführer durch eine besondere Vereinbarung zu dessen Vornahme verpflichten müsste. Es treffen somit den Absender hinsichtlich der Verladung grundsätzlich aber auch die im Rahmen der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehenden Nebenpflichten (SZ 55/48). Er hat dem Frachtführer daher das Gut bei sonstiger Schadenersatzpflicht so zu übergeben, dass diesem selbst und auch an seinem Beförderungsmittel keine Schäden entstehen (Schlegelberger aaO Anm 24 und 7 zu § 427). Sachgemäß vorgenommen ist die Verladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, dh, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen, geschützt ist. Hierzu gehören nicht nur plötzliche Bremsstöße, Auswirkungen der Fliehkraft beim Durchfahren von Kurven oder bei plötzlichen Ausweichmanövern (Heuer aaO 101, Muth/Glöckner aaO 142), sondern auch Senkrechtschwingungen als Auswirkungen schlechter Straßenverhältnisse, Schütteln, Stoßen, Scheuern, Reiben und Drücken des Guts (Heuer aaO 94).Im Hinblick darauf, dass weder die CMR vergleiche Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 61 f: Muth/Glöckner, Leitfaden zur CMR5 133) noch das HGB eine ausdrückliche diesbezügliche Regelung enthalten, bleibt es in erster Linie den Vertragspartnern des Frachtvertrags, also dem Absender und dem Frachtführer, überlassen, Vereinbarungen darüber zu treffen, wer das Gut zu verladen hat (Heuer aaO). Einer solchen Vereinbarung steht Artikel 41, CMR, den Abweichungen von dieser Konvention grundsätzlich mit Nichtigkeit bedroht, nicht entgegen (SZ 55/153; 1 Ob 577/84). Vereinbart werden kann nicht nur, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtguts verpflichtet ist, sondern auch, dass er die durch den Absender vorgenommene Verladung und Verstauung zu überprüfen habe (1 Ob 577/84). Soweit der Absender die Verladung tatsächlich selbst durchgeführt, wozu er im Zweifel mangels gegenteiliger Vereinbarung verpflichtet ist vergleiche Precht-Endrig-Keit, CMR-Handbuch³ 92 und die entgegen HS VI/38 ergangenen E SZ 50/53 und 1 Ob 577/84) haftet er und nicht der Frachtführer - vergleiche auch den Haftungsausschluss des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR - für ihre sachgemäße Vornahme (Heuer aaO 99 f; Muth/Glöckner aaO 139; Helm, aaO Anmerkung 16, zu Artikel 17, CMR; 1 Ob 577/84; SZ 50/43), zumal eben das Laden außerhalb des Beförderungsvertrags fällt (Heuer aaO, 100 f), sodass sich der Frachtführer durch eine besondere Vereinbarung zu dessen Vornahme verpflichten müsste. Es treffen somit den Absender hinsichtlich der Verladung grundsätzlich aber auch die im Rahmen der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehenden Nebenpflichten (SZ 55/48). Er hat dem Frachtführer daher das Gut bei sonstiger Schadenersatzpflicht so zu übergeben, dass diesem selbst und auch an seinem Beförderungsmittel keine Schäden entstehen (Schlegelberger aaO Anmerkung 24, und 7 zu Paragraph 427,). Sachgemäß vorgenommen ist die Verladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, dh, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen, geschützt ist. Hierzu gehören nicht nur plötzliche Bremsstöße, Auswirkungen der Fliehkraft beim Durchfahren von Kurven oder bei plötzlichen Ausweichmanövern (Heuer aaO 101, Muth/Glöckner aaO 142), sondern auch Senkrechtschwingungen als Auswirkungen schlechter Straßenverhältnisse, Schütteln, Stoßen, Scheuern, Reiben und Drücken des Guts (Heuer aaO 94).
Vorliegendenfalls wurde von der beklagten Partei selbst nicht behauptet, dass die klagende Partei als Frachtführer gegenüber der Firma S***** & CO als ihrem Partner des Frachtvertrags eine Verpflichtung zur Verladung übernommen gehabt habe. Sie ließ vielmehr die Behauptung der klagenden Partei (AS 16), „Ladefirma“ sei sie, die beklagte Partei, gewesen, in erster Instanz unbestritten und berief sich ausschließlich auf einem unsachgemäßen Transport der Güter. Ihr Angestellter H*****, der auch im vorliegenden Fall festgestelltermaßen die Kontrolle der Ladevorgänge vornahm, bestätigte als Zeuge (AS 52) auch selbst: „Die Verantwortung für die Verladung trage ich.“
Unter den gegebenen Umständen - siehe im Näheren die Sachverhaltsfeststellungen - ist daher davon auszugehen, dass vorliegendenfalls die Verladung nicht der klagenden Partei als Frachtführer überbunden wurde. Sie war vielmehr von der Firma S***** & CO als Absenderin vorzunehmen und diese ließ sie offenkundig, allenfalls aufgrund ausdrücklichen - der Inhalt des Speditionsvertrags steht nicht fest - zumindest aber aufgrund konkludenter Vereinbarung - die Revisionsbehauptung, die beklagte Partei habe „gefälligkeitshalber“ verladen, stellt eine unzulässige Neuerung dar - von der beklagten Partei als der Versenderin durchführen. Die Verladung erfolgte solcher Art durch die beklagte Partei zufolge vertraglicher Abrede mit ihrem Partner des Speditionsvertrags. Auf deren Grundlage, aber auch schon auf der Grundlage des Speditionsvertrags allein, nach dessen Inhalt die Beförderungsleistung ja durch einen Dritten als Frachtführer zu erbringen war, traf sie, weil sie mit ihm, der jedenfalls der Interessensphäre ihres Partners des Speditionsvertrags angehörte, vorhersehbar in Kontakt trat, die vertragliche Nebenpflicht, sowohl während der Verladung als auch auf dem Transport das Eigentum dieses Dritten vor Schäden zu bewahren (Koziol, Haftpflichtrecht² II 87) und sie hat für ihre Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB mit den Folgen der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB einzustehen (Koziol, Haftpflichtrecht² I 336; II 85 ff; JBl 1975, 205). Dass sie an der Erfüllung ihrer vertraglichen Nebenverpflichtung ohne ihr Verschulden gehindert worden sei hat sie nicht bewiesen. Eine Behauptung, die festgestellte unsachgemäße Verladung sei für die Fahrer der klagenden Partei erkennbar gewesen, wurde von ihr in erster Instanz ebensowenig aufgestellt wie, dass die Behebung der Schäden durch sie selbst, also die Naturalrestitution, kostengünstiger erfolgen hätte können.Unter den gegebenen Umständen - siehe im Näheren die Sachverhaltsfeststellungen - ist daher davon auszugehen, dass vorliegendenfalls die Verladung nicht der klagenden Partei als Frachtführer überbunden wurde. Sie war vielmehr von der Firma S***** & CO als Absenderin vorzunehmen und diese ließ sie offenkundig, allenfalls aufgrund ausdrücklichen - der Inhalt des Speditionsvertrags steht nicht fest - zumindest aber aufgrund konkludenter Vereinbarung - die Revisionsbehauptung, die beklagte Partei habe „gefälligkeitshalber“ verladen, stellt eine unzulässige Neuerung dar - von der beklagten Partei als der Versenderin durchführen. Die Verladung erfolgte solcher Art durch die beklagte Partei zufolge vertraglicher Abrede mit ihrem Partner des Speditionsvertrags. Auf deren Grundlage, aber auch schon auf der Grundlage des Speditionsvertrags allein, nach dessen Inhalt die Beförderungsleistung ja durch einen Dritten als Frachtführer zu erbringen war, traf sie, weil sie mit ihm, der jedenfalls der Interessensphäre ihres Partners des Speditionsvertrags angehörte, vorhersehbar in Kontakt trat, die vertragliche Nebenpflicht, sowohl während der Verladung als auch auf dem Transport das Eigentum dieses Dritten vor Schäden zu bewahren (Koziol, Haftpflichtrecht² II 87) und sie hat für ihre Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB mit den Folgen der Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB einzustehen (Koziol, Haftpflichtrecht² I 336; II 85 ff; JBl 1975, 205). Dass sie an der Erfüllung ihrer vertraglichen Nebenverpflichtung ohne ihr Verschulden gehindert worden sei hat sie nicht bewiesen. Eine Behauptung, die festgestellte unsachgemäße Verladung sei für die Fahrer der klagenden Partei erkennbar gewesen, wurde von ihr in erster Instanz ebensowenig aufgestellt wie, dass die Behebung der Schäden durch sie selbst, also die Naturalrestitution, kostengünstiger erfolgen hätte können.
Damit erweist sich die Revision insgesamt als nicht gerechtfertigt, sodass ihr nicht Folge zu geben war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.