Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist zunächst beizupflichten, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ersatzansprüche nach den Bestimmungen der CMR zu beurteilen sind, und zwar gleichgültig, ob der Bestimmungsort in den Niederlanden oder in Großbritannien gelegen war. Denn selbst dann, wenn die Absicht bestanden haben sollte, die beförderten Güter vom LKW auf das Schiff zu verladen, wäre die verbleibende Beförderung auf dem Kontinent noch immer grenzüberschreitend und damit die CMR anwendbar (Helm in Groß-Kommentar HGB[3] V/2 D 439 Anm. 3 zu Art. 2). Der Schadensfall hat sich nämlich unbestrittenermaßen in der Bundesrepublik Deutschland ereignet.Dem Berufungsgericht ist zunächst beizupflichten, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ersatzansprüche nach den Bestimmungen der CMR zu beurteilen sind, und zwar gleichgültig, ob der Bestimmungsort in den Niederlanden oder in Großbritannien gelegen war. Denn selbst dann, wenn die Absicht bestanden haben sollte, die beförderten Güter vom LKW auf das Schiff zu verladen, wäre die verbleibende Beförderung auf dem Kontinent noch immer grenzüberschreitend und damit die CMR anwendbar (Helm in Groß-Kommentar HGB[3] V/2 D 439 Anmerkung 3 zu Artikel 2,). Der Schadensfall hat sich nämlich unbestrittenermaßen in der Bundesrepublik Deutschland ereignet.
Was die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin anlangt, wäre diese entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin als Spediteur tätig wurde. Die Haftung des Spediteurs gegenüber seinem Auftraggeber gemäß § 408 HGB, allenfalls nach den Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen, hat mit der Frage, ob der Spediteur im konkreten Fall berechtigt ist, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen, nichts zu tun. Der von der Klägerin behauptete Ersatz des Schadens gegenüber der Auftraggeberin und der daraus abgeleitete Anspruch gegenüber der Beklagten könnten im Falle einer nicht bestehenden Haftung gegenüber der Vertragspartnerin der Klägerin nur dann zu einer materiellen Abweisung des geltend gemachten Anspruches führen, wenn die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Spediteur nicht berechtigt wäre, einen Drittschaden im eigenen Namen geltend zu machen. Ob aber die Klägerin unabhängig von ihrer eigenen Haftung und dem an ihren Vertragspartner geleisteten Ersatz zur Geltendmachung des Schadens Dritter gegenüber der Beklagten berechtigt ist - ein näheres Vorbringen dazu fehlt bisher -, hängt mit ihrer allfälligen eigenen Haftung nicht zusammen. Hier muß auf Grund der Bestimmungen der CMR geprüft werden, ob und allenfalls wie lange und gegen wen sie als Absender berechtigt war, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.Was die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin anlangt, wäre diese entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin als Spediteur tätig wurde. Die Haftung des Spediteurs gegenüber seinem Auftraggeber gemäß Paragraph 408, HGB, allenfalls nach den Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen, hat mit der Frage, ob der Spediteur im konkreten Fall berechtigt ist, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Frachtführer geltend zu machen, nichts zu tun. Der von der Klägerin behauptete Ersatz des Schadens gegenüber der Auftraggeberin und der daraus abgeleitete Anspruch gegenüber der Beklagten könnten im Falle einer nicht bestehenden Haftung gegenüber der Vertragspartnerin der Klägerin nur dann zu einer materiellen Abweisung des geltend gemachten Anspruches führen, wenn die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Spediteur nicht berechtigt wäre, einen Drittschaden im eigenen Namen geltend zu machen. Ob aber die Klägerin unabhängig von ihrer eigenen Haftung und dem an ihren Vertragspartner geleisteten Ersatz zur Geltendmachung des Schadens Dritter gegenüber der Beklagten berechtigt ist - ein näheres Vorbringen dazu fehlt bisher -, hängt mit ihrer allfälligen eigenen Haftung nicht zusammen. Hier muß auf Grund der Bestimmungen der CMR geprüft werden, ob und allenfalls wie lange und gegen wen sie als Absender berechtigt war, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Zur Frage, wer ersatzberechtigt nach Art. 17 Abs. 1 CMR ist, bestimmt das Abkommen nichts Konkretes. In Lehre und Rechtsprechung wird diese Frage verschieden beantwortet. Loewe (Europäisches Transportrecht 552 f.) hält denjenigen für berechtigt, der mit dem Beförderer den Frachtvertrag geschlossen habe, auch wenn er selbst nicht der Geschädigte sei. Daneben sei jedenfalls in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 CMR der Empfänger schadenersatzberechtigt. Muth-Glöckner (Leitfaden zur CMR[5] 132 f.) zitieren die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. 4. 1974 (NJW 1974, 1614), wonach den Vorschriften der CMR nicht zu entnehmen sei, daß nach Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Emp- gung des Gutes gegen den Frachtführer geltend zu machen. Jedenfalls bleibe der Absender anspruchsberechtigt und auch klagebefugt, wenn der Empfänger zu erkennen gegeben habe, daß er gegen den Frachtführer keine Ansprüche geltend machen wolle. An anderer Stelle (S 119) wird die Rechtsprechung in Belgien und den Niederlanden zitiert, wonach Absender und Empfänger die Klage gegen den Frachtführer erheben könnten und dieser von seiner Verpflichtung gegenüber dem einen befreit werde, nachdem er gegenüber dem anderen erfüllt habe. Hingegen vertreten Heuer (Die Haftung des Frachtführers nach der CMR 178 f.) und Helm (aaO D 486 f.) die Auffassung, Ersatzberechtigung und Verfügungsbefugnis seien miteinander verknüpft. Daher könne stets der Verfügungsberechtigte die Ersatzansprüche geltend machen, denn die Bestimmungen der CMR setzten dies voraus. Insbesondere ergebe sich dies aus Art. 27 und Art. 20 Abs. 1 CMR, die ausdrücklich dem Verfügungsberechtigten einen Teil des Ersatzanspruches, nämlich die auf die Entschädigung zu zahlenden Zinsen, und ferner das Recht zubilligten, sich auf die Verlustfiktion nach Ablauf der Lieferfrist zu berufen. Noch deutlicher bestimme Art 20 Abs. 3 CMR, daß der Verfügungsberechtigte bei Wiederauffinden einer zunächst als verloren betrachteten Sendung "gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung" nachträglich deren Auslieferung verlangen könne.Zur Frage, wer ersatzberechtigt nach Artikel 17, Absatz eins, CMR ist, bestimmt das Abkommen nichts Konkretes. In Lehre und Rechtsprechung wird diese Frage verschieden beantwortet. Loewe (Europäisches Transportrecht 552 f.) hält denjenigen für berechtigt, der mit dem Beförderer den Frachtvertrag geschlossen habe, auch wenn er selbst nicht der Geschädigte sei. Daneben sei jedenfalls in den Fällen des Artikel 13, Absatz eins, CMR der Empfänger schadenersatzberechtigt. Muth-Glöckner (Leitfaden zur CMR[5] 132 f.) zitieren die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. 4. 1974 (NJW 1974, 1614), wonach den Vorschriften der CMR nicht zu entnehmen sei, daß nach Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Emp- gung des Gutes gegen den Frachtführer geltend zu machen. Jedenfalls bleibe der Absender anspruchsberechtigt und auch klagebefugt, wenn der Empfänger zu erkennen gegeben habe, daß er gegen den Frachtführer keine Ansprüche geltend machen wolle. An anderer Stelle (S 119) wird die Rechtsprechung in Belgien und den Niederlanden zitiert, wonach Absender und Empfänger die Klage gegen den Frachtführer erheben könnten und dieser von seiner Verpflichtung gegenüber dem einen befreit werde, nachdem er gegenüber dem anderen erfüllt habe. Hingegen vertreten Heuer (Die Haftung des Frachtführers nach der CMR 178 f.) und Helm (aaO D 486 f.) die Auffassung, Ersatzberechtigung und Verfügungsbefugnis seien miteinander verknüpft. Daher könne stets der Verfügungsberechtigte die Ersatzansprüche geltend machen, denn die Bestimmungen der CMR setzten dies voraus. Insbesondere ergebe sich dies aus Artikel 27 und Artikel 20, Absatz eins, CMR, die ausdrücklich dem Verfügungsberechtigten einen Teil des Ersatzanspruches, nämlich die auf die Entschädigung zu zahlenden Zinsen, und ferner das Recht zubilligten, sich auf die Verlustfiktion nach Ablauf der Lieferfrist zu berufen. Noch deutlicher bestimme Artikel 20, Absatz 3, CMR, daß der Verfügungsberechtigte bei Wiederauffinden einer zunächst als verloren betrachteten Sendung "gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung" nachträglich deren Auslieferung verlangen könne.
Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht von Loewe sowie Muth-Glöckner und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. Wohl wurde in den Entscheidungen 6 Ob 664/81, 7 Ob 817/81 und 2 Ob 513/82 ausgesprochen, daß nach den Bestimmungen der CMR grundsätzlich die Ersatzberechtigung mit der Verfügungsberechtigung verknüpft sei. Es wurde dabei allerdings nicht entschieden, ob der Absender auch nach Erlöschen seiner Verfügungsberechtigung weiterhin berechtigt ist, neben oder an Stelle des Empfängers Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies muß bejaht werden. Schon in der Entscheidung 7 Ob 817/81 wurde ausgeführt, daß zunächst der Absender, unter den Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 und 3 und des Art. 13 CMR aber auch der Empfänger des Gutes legitimiert sei. Die CMR ist nach ihrer Zielsetzung dahin zu verstehen, daß alles, was sie selbst nicht regelt, nach dem nationalen Vertragsrecht der jeweiligen Länder zu beurteilen ist (SZ 49/3). Im vorliegenden Fall fehlt aber über die Anspruchsberechtigung eine ausdrückliche Regelung in der CMR. Dieser ist jedenfalls nicht ausdrücklich zu entnehmen, daß nur der jeweils Verfügungsberechtigte auch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt wäre. Aus den Bestimmungen der Art. 27 und 20 CMR kann nicht zwingend abgeleitet werden, daß die Vertragspartner des Übereinkommens eine bindende Regelung über die Anspruchsberechtigung in diesem Sinne treffen wollten. Soweit aber die CMR keine Regelung enthält, ist das nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechtes maßgebende nationale Recht anzuwenden.Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht von Loewe sowie Muth-Glöckner und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. Wohl wurde in den Entscheidungen 6 Ob 664/81, 7 Ob 817/81 und 2 Ob 513/82 ausgesprochen, daß nach den Bestimmungen der CMR grundsätzlich die Ersatzberechtigung mit der Verfügungsberechtigung verknüpft sei. Es wurde dabei allerdings nicht entschieden, ob der Absender auch nach Erlöschen seiner Verfügungsberechtigung weiterhin berechtigt ist, neben oder an Stelle des Empfängers Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies muß bejaht werden. Schon in der Entscheidung 7 Ob 817/81 wurde ausgeführt, daß zunächst der Absender, unter den Voraussetzungen des Artikel 12, Absatz 2 und 3 und des Artikel 13, CMR aber auch der Empfänger des Gutes legitimiert sei. Die CMR ist nach ihrer Zielsetzung dahin zu verstehen, daß alles, was sie selbst nicht regelt, nach dem nationalen Vertragsrecht der jeweiligen Länder zu beurteilen ist (SZ 49/3). Im vorliegenden Fall fehlt aber über die Anspruchsberechtigung eine ausdrückliche Regelung in der CMR. Dieser ist jedenfalls nicht ausdrücklich zu entnehmen, daß nur der jeweils Verfügungsberechtigte auch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt wäre. Aus den Bestimmungen der Artikel 27 und 20 CMR kann nicht zwingend abgeleitet werden, daß die Vertragspartner des Übereinkommens eine bindende Regelung über die Anspruchsberechtigung in diesem Sinne treffen wollten. Soweit aber die CMR keine Regelung enthält, ist das nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechtes maßgebende nationale Recht anzuwenden.
Da sowohl die Klägerin und die Beklagte als auch die Firma L und die Firma R ihren Sitz in Österreich haben und bisher im Verfahren nicht hervorgekommen ist, daß die in Frage kommenden vertraglichen Beziehungen dem Recht eines anderen Staates unterworfen wurden, wäre gemäß § 36 IPR-Gesetz in allen Fällen österreichisches Recht anzuwenden. Nach österreichischem Recht wäre die Klägerin aber als Spediteur Absender des Gutes und als Vertragspartner zunächst berechtigt, gegenüber der Firma R Ersatzansprüche zu stellen, und zwar auch als Interessenvertreter des Auftraggebers. Der Spediteur, der mit einem Frachtführer einen Frachtvertrag als Ausführungsgeschäft des von ihm mit seinem Auftraggeber zustande gekommenen Speditionsvertrages abgeschlossen hat, kann vom Frachtführer nicht nur den Ersatz jenes Schadens verlangen, der ihm selbst dadurch entstanden ist, daß er seinem Auftraggeber verantwortlich ist, wenn der Frachtführer einen Schaden am Frachtgut verursacht hat. Da der Spediteur die Beförderungsverträge, wenn auch im eigenen Namen, so doch für fremde Rechnung, eingeht (§ 407 Abs. 1 HGB), ist er als Interessenvertreter des Auftraggebers auch befugt, dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer gegenüber geltend zu machen (EvBl. 1963/273; Schröder in Schlegelberger HGB[5] VI 478 und Geßler, ebendort 759; Helm in Großkommentar HGB[3], V/1, §§ 407 bis 409 Anm. 7; vgl. auch Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht[3] III 312). Auch daß der Empfänger nach § 435 Satz 1 HGB nach Ankunft des Gutes am Ort der Ablieferung berechtigt ist, die durch den Frachtvertrag begrundeten Rechte im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, ändert nichts an der weiteren Berechtigung des Spediteurs als Absender gegenüber dem Frachtführer zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen (Helm aaO V/2 § 429 Anm. 35; Geßler aaO 759).Da sowohl die Klägerin und die Beklagte als auch die Firma L und die Firma R ihren Sitz in Österreich haben und bisher im Verfahren nicht hervorgekommen ist, daß die in Frage kommenden vertraglichen Beziehungen dem Recht eines anderen Staates unterworfen wurden, wäre gemäß Paragraph 36, IPR-Gesetz in allen Fällen österreichisches Recht anzuwenden. Nach österreichischem Recht wäre die Klägerin aber als Spediteur Absender des Gutes und als Vertragspartner zunächst berechtigt, gegenüber der Firma R Ersatzansprüche zu stellen, und zwar auch als Interessenvertreter des Auftraggebers. Der Spediteur, der mit einem Frachtführer einen Frachtvertrag als Ausführungsgeschäft des von ihm mit seinem Auftraggeber zustande gekommenen Speditionsvertrages abgeschlossen hat, kann vom Frachtführer nicht nur den Ersatz jenes Schadens verlangen, der ihm selbst dadurch entstanden ist, daß er seinem Auftraggeber verantwortlich ist, wenn der Frachtführer einen Schaden am Frachtgut verursacht hat. Da der Spediteur die Beförderungsverträge, wenn auch im eigenen Namen, so doch für fremde Rechnung, eingeht (Paragraph 407, Absatz eins, HGB), ist er als Interessenvertreter des Auftraggebers auch befugt, dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer gegenüber geltend zu machen (EvBl. 1963/273; Schröder in Schlegelberger HGB[5] römisch sechs 478 und Geßler, ebendort 759; Helm in Großkommentar HGB[3], V/1, Paragraphen 407 bis 409 Anmerkung 7; vergleiche auch Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht[3] römisch drei 312). Auch daß der Empfänger nach Paragraph 435, Satz 1 HGB nach Ankunft des Gutes am Ort der Ablieferung berechtigt ist, die durch den Frachtvertrag begrundeten Rechte im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, ändert nichts an der weiteren Berechtigung des Spediteurs als Absender gegenüber dem Frachtführer zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen (Helm aaO V/2 Paragraph 429, Anmerkung 35; Geßler aaO 759).
Ob die Klägerin gegen die Beklagte solche Ansprüche geltend machen kann, hängt zunächst davon ab, ob sich letztere mit Erfolg auf die Bestimmungen des Art. 36 CMR berufen könnte. Dies würde voraussetzen, daß die von den aufeinanderfolgenden Frachtführern durchgeführte Beförderung Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist (Muth-Glöckner aaO 182; Heuer aaO 168 f.; Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch 122 f.;Aisslinger, Die Haftung des Straßenfrachtführers und die Frachtführerhaftpflichtversicherung 102). In diesem Falle wird jeder Frachtführer gemäß Art. 34 CMR durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartei. Danach können aber gemäß Art. 36 CMR Ersatzansprüche nur gegen den ersten, den letzten und denjenigen Frachtführer geltend gemacht werden, der den Teil der Beförderung ausgeführt hat, in dessen Verlauf das Schadensereignis eingetreten ist. Daher könnte die Beklagte, welche nicht unter diese Frachtführer fiele, nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden. Daß sich die Klägerin von der Firma R deren Ansprüche abtreten ließ, ändert daran nichts, weil dadurch die Beklagte nicht zur ersten Frachtführerin gemacht werden konnte.In diesem Zusammenhang muß allerdings die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage geprüft werden, ob die Anwendung des Kapitels VI der CMR (Art. 34 ff.) davon abhängig ist, daß der Hauptfrachtführer einen Teil der Beförderung selbst übernimmt. Den Materialien ist dazu nichts zu entnehmen (166 BlgNR IX. GP). Der Text des Übereinkommens für sich allein betrachtet ("wird die Beförderung ... von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt") spräche dafür, daß auch der Hauptfrachtführer einen Teil der Beförderung selbst ausführen muß. Diese Ansicht wird auch von Loewe (aaO 589) vertreten. Hingegen vertritt Heuer (aaO 168 und FN 586) die Ansicht, die Art. 34 ff. CMR seien auch dann anzuwenden, wenn der Hauptfrachtführer die gesamte Beförderung einem Unterfrachtführer übertragen habe. Helm (aaO V/2 D 520) meint, in einem solchen Fall sei an eine analoge Anwendung des Art. 34 CMR zu denken. Muth-Glöckner (aaO 182) geben kommentarlos eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe wieder, wonach für die Anwendung des Art. 34 CMR nicht Voraussetzung sei, daß der Hauptfrachtführer einen Teil der Beförderung selbst übernehme. Diese Meinung teilen Groth (Übersicht über die Internationale Rechtsprechung zur CMR 101, FN 144) und offensichtlich auch Aisslinger (aaO 102 und FN 110 im Zusammenhang mit 43 und 49 f.). Auch der erkennende Senat vertritt die Ansicht, daß es für die Anwendung der Art. 34 ff. CMR nicht von Bedeutung ist, ob der Hauptfrachtführer einen Teil der Beförderung selbst durchgeführt hat. Für eine Anwendung dieser Bestimmungen spricht, daß die Art. 34 ff. CMR nicht nur das Ziel haben, die Rechtstellung des Anspruchsberechtigten durch eine Beteiligung mehrerer Frachtführer nicht zu verschlechtern (166 BlgNR IX. GP 41; Muth-Glöckner, aaO 181), sondern auch Regreßansprüche im Interesse der beteiligten Beförderer dadurch zu vermeiden, daß die Klage von vornherein (auch) gegen den für den Schaden verantwortlichen Frachtführer gerichtet werden kann, die Ausgleichspflicht unter den Gesamtschuldnern besonders geregelt wird und weder nach der CMR noch - im Falle der Anwendbarkeit - nach österreichischem Recht der Frachtführer im Zweifel verpflichtet ist, die ihm übertragene Beförderung selbst durchzuführen (Heuer aaO 167; Geßler aaO 778 f.). Alle diese Erwägungen treffen aber auch in den Fällen zu, in denen von mehreren beteiligten Frachtführern nur einer den Transport tatsächlich durchgeführt hat Lag dagegen kein Fall des § 34 CMR vor und auch kein Fall des § 432 Abs. 2 HGB, der gleichfalls voraussetzt, daß dem nachfolgenden Frachtführer das Gut mit durchgehendem Frachtbrief übergeben wurde (SZ 45/59), dann könnte sich die Klägerin - ohne Forderungsabtretung - nur an ihren unmittelbaren Vertragspartner, also an die Firma R, halten.Ob die Klägerin gegen die Beklagte solche Ansprüche geltend machen kann, hängt zunächst davon ab, ob sich letztere mit Erfolg auf die Bestimmungen des Artikel 36, CMR berufen könnte. Dies würde voraussetzen, daß die von den aufeinanderfolgenden Frachtführern durchgeführte Beförderung Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist (Muth-Glöckner aaO 182; Heuer aaO 168 f.; Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch 122 f.;Aisslinger, Die Haftung des Straßenfrachtführers und die Frachtführerhaftpflichtversicherung 102). In diesem Falle wird jeder Frachtführer gemäß Artikel 34, CMR durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartei. Danach können aber gemäß Artikel 36, CMR Ersatzansprüche nur gegen den ersten, den letzten und denjenigen Frachtführer geltend gemacht werden, der den Teil der Beförderung ausgeführt hat, in dessen Verlauf das Schadensereignis eingetreten ist. Daher könnte die Beklagte, welche nicht unter diese Frachtführer fiele, nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden. Daß sich die Klägerin von der Firma R deren Ansprüche abtreten ließ, ändert daran nichts, weil dadurch die Beklagte nicht zur ersten Frachtführerin gemacht werden konnte.In diesem Zusammenhang muß allerdings die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage geprüft werden, ob die Anwendung des Kapitels römisch sechs der CMR (Artikel 34, ff.) davon abhängig ist, daß der Hauptfrachtführer einen Teil der Beförderung selbst übernimmt. Den Materialien ist dazu nichts zu entnehmen (166 BlgNR römisch neun. Gesetzgebungsperiode Der Text des Übereinkommens für sich allein betrachtet ("wird die Beförderung ... von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt") spräche dafür, daß auch der Hauptfrachtführer einen Teil der Beförderung selbst ausführen muß. Diese Ansicht wird auch von Loewe (aaO 589) vertreten. Hingegen vertritt Heuer (aaO 168 und FN 586) die Ansicht, die Artikel 34, ff. CMR seien auch dann anzuwenden, wenn der Hauptfrachtführer die gesamte Beförderung einem Unterfrachtführer übertragen habe. Helm (aaO V/2 D 520) meint, in einem solchen Fall sei an eine analoge Anwendung des Artikel 34, CMR zu denken. Muth-Glöckner (aaO 182) geben kommentarlos eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe wieder, wonach für die Anwendung des Artikel 34, CMR nicht Voraussetzung sei, daß der Hauptfrachtführer einen Teil der Beförderung selbst übernehme. Diese Meinung teilen Groth (Übersicht über die Internationale Rechtsprechung zur CMR 101, FN 144) und offensichtlich auch Aisslinger (aaO 102 und FN 110 im Zusammenhang mit 43 und 49 f.). Auch der erkennende Senat vertritt die Ansicht, daß es für die Anwendung der Artikel 34, ff. CMR nicht von Bedeutung ist, ob der Hauptfrachtführer einen Teil der Beförderung selbst durchgeführt hat. Für eine Anwendung dieser Bestimmungen spricht, daß die Artikel 34, ff. CMR nicht nur das Ziel haben, die Rechtstellung des Anspruchsberechtigten durch eine Beteiligung mehrerer Frachtführer nicht zu verschlechtern (166 BlgNR römisch neun. Gesetzgebungsperiode 41; Muth-Glöckner, aaO 181), sondern auch Regreßansprüche im Interesse der beteiligten Beförderer dadurch zu vermeiden, daß die Klage von vornherein (auch) gegen den für den Schaden verantwortlichen Frachtführer gerichtet werden kann, die Ausgleichspflicht unter den Gesamtschuldnern besonders geregelt wird und weder nach der CMR noch - im Falle der Anwendbarkeit - nach österreichischem Recht der Frachtführer im Zweifel verpflichtet ist, die ihm übertragene Beförderung selbst durchzuführen (Heuer aaO 167; Geßler aaO 778 f.). Alle diese Erwägungen treffen aber auch in den Fällen zu, in denen von mehreren beteiligten Frachtführern nur einer den Transport tatsächlich durchgeführt hat Lag dagegen kein Fall des Paragraph 34, CMR vor und auch kein Fall des Paragraph 432, Absatz 2, HGB, der gleichfalls voraussetzt, daß dem nachfolgenden Frachtführer das Gut mit durchgehendem Frachtbrief übergeben wurde (SZ 45/59), dann könnte sich die Klägerin - ohne Forderungsabtretung - nur an ihren unmittelbaren Vertragspartner, also an die Firma R, halten.
Soweit das Berufungsgericht die Legitimation der Klägerin auch aus Art. 37 CMR ableitet, wäre eine solche nur gegeben, wenn die Klägerin als Frachtführerin tätig wurde und auf Grund der Bestimmungen der CMR eine Entschädigung gezahlt hat.Soweit das Berufungsgericht die Legitimation der Klägerin auch aus Artikel 37, CMR ableitet, wäre eine solche nur gegeben, wenn die Klägerin als Frachtführerin tätig wurde und auf Grund der Bestimmungen der CMR eine Entschädigung gezahlt hat.
Wenn aber die Klägerin Frachtführerin gewesen wäre, kämen im Falle der Anwendung der Art. 34 ff. CMR für den Rückgriffsanspruch der Klägerin nicht die Bestimmungen des Art. 36, sondern ausschließlich jene der Art. 37 und 38 CMR zur Anwendung. Ob danach die Beklagte gemäß Art. 37 lit. a CMR zur Haftung nicht herangezogen werden könnte und ob allenfalls eine Haftung nach Art. 38 gegeben wäre, müßte geprüft werden. Wären jedoch die Art. 34 ff. CMR nicht anwendbar, dann hätte die Klägerin dennoch gegenüber der Absenderin die Haftung für die von ihr zugezogenen Unterfrachtführer getroffen, und zwar auch dann, wenn der nachfolgende Unterfrachtführer gemäß § 432 Abs. 2 HGB in den Frachtvertrag eingetreten wäre. In diesem Fall hätten die Klägerin und der Unterfrachtführer dem Absender gegenüber als Gesamtschuldner gehaftet (Helm, aaO V/2 § 432 Anm. 23; Schröder aaO 783 f.). Allfällige Regreßansprüche könnte die Klägerin gegen die Beklagte im Fall des § 432 Abs. 2 HGB nur nach § 432 Abs. 3 HGB geltend machen. Wenn aber auch kein Fall des Eintrittes in den Frachtvertrag nach § 432 Abs. 2 HGB vorliegen sollte, könnte sich die Klägerin nur an ihren unmittelbaren Vertragspartner halten, allenfalls die von diesem ihr abgetretenen Rechte gegenüber der Beklagten geltend machen.Wenn aber die Klägerin Frachtführerin gewesen wäre, kämen im Falle der Anwendung der Artikel 34, ff. CMR für den Rückgriffsanspruch der Klägerin nicht die Bestimmungen des Artikel 36,, sondern ausschließlich jene der Artikel 37 und 38 CMR zur Anwendung. Ob danach die Beklagte gemäß Artikel 37, Litera a, CMR zur Haftung nicht herangezogen werden könnte und ob allenfalls eine Haftung nach Artikel 38, gegeben wäre, müßte geprüft werden. Wären jedoch die Artikel 34, ff. CMR nicht anwendbar, dann hätte die Klägerin dennoch gegenüber der Absenderin die Haftung für die von ihr zugezogenen Unterfrachtführer getroffen, und zwar auch dann, wenn der nachfolgende Unterfrachtführer gemäß Paragraph 432, Absatz 2, HGB in den Frachtvertrag eingetreten wäre. In diesem Fall hätten die Klägerin und der Unterfrachtführer dem Absender gegenüber als Gesamtschuldner gehaftet (Helm, aaO V/2 Paragraph 432, Anmerkung 23; Schröder aaO 783 f.). Allfällige Regreßansprüche könnte die Klägerin gegen die Beklagte im Fall des Paragraph 432, Absatz 2, HGB nur nach Paragraph 432, Absatz 3, HGB geltend machen. Wenn aber auch kein Fall des Eintrittes in den Frachtvertrag nach Paragraph 432, Absatz 2, HGB vorliegen sollte, könnte sich die Klägerin nur an ihren unmittelbaren Vertragspartner halten, allenfalls die von diesem ihr abgetretenen Rechte gegenüber der Beklagten geltend machen.