Rechtssatz RS0073814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073814
Entscheidungsdatum
22.03.2002
Rechtssatz
Die CMR enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wer die im Art 17 Abs 1 CMR angeführten Ansprüche geltend machen kann, doch ergibt sich aus verschiedenen CMR-Bestimmungen, daß dieses Übereinkommen grundsätzlich eine Verknüpfung von Ersatzberechtigung und Verfügungsbefugnis voraussetzt. In den Fällen des Art 13 Abs 1 Satz 1 CMR kann der Empfänger Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Gutes stellen.Die CMR enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wer die im Artikel 17, Absatz eins, CMR angeführten Ansprüche geltend machen kann, doch ergibt sich aus verschiedenen CMR-Bestimmungen, daß dieses Übereinkommen grundsätzlich eine Verknüpfung von Ersatzberechtigung und Verfügungsbefugnis voraussetzt. In den Fällen des Artikel 13, Absatz eins, Satz 1 CMR kann der Empfänger Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Gutes stellen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 664/81
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 664/81
Veröff: SZ 55/20
- 7 Ob 817/81
Entscheidungstext OGH 09.09.1982 7 Ob 817/81
- 2 Ob 513/82
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 2 Ob 513/82
Auch
- 6 Ob 727/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1984 6 Ob 727/83
Vgl aber; Beisatz: Der Absender ist auch nach Erlöschen seiner Verfügungsberechtigung weiterhin berechtigt, neben oder an Stelle des Empfängers Schadenersatzansprüche geltend zu machen. (T1) Veröff: SZ 57/75
- 8 Ob 594/83
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 594/83
Beisatz: Die Sachlegitimation steht dem Absender, dem Empfänger oder dem vom Empfänger bestimmten Dritten zu. (T2) Veröff: HS XIV/XV/30
- 1 Ob 663/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 663/87
nur: Die CMR enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wer die im Art 17 Abs 1 CMR angeführten Ansprüche geltend machen kann. (T3) Beisatz: Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, der den Frachtvertrag mit dem Frachtführer abgeschlossen hat. (T4) Veröff: SZ 60/159
- 2 Ob 515/94
Entscheidungstext OGH 14.09.1995 2 Ob 515/94
Auch; nur: In den Fällen des Art 13 Abs 1 Satz 1 CMR kann der Empfänger Ersatzansprüche wegen Beschädigung des Gutes stellen. (T5)
- 4 Ob 2278/96w
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2278/96w
Vgl; Beis wie T6 nur: Schadenersatzansprüche nach der CMR können sowohl der Absender als auch der Empfänger geltend machen. (T7) Beisatz: Ist der im Frachtbrief bezeichnete Absender oder Empfänger ein Spediteur, so fallen Sachlegitimation und Schaden auseinander; der Spediteur ist dann zwar legitimiert, er hat jedoch keinen Schaden, weil er nicht Eigentümer des Transportgutes ist. In derartigen Fällen können Sachlegitimation und Schaden durch die Abtretung der Rechte aus dem Beförderungsvertrag an den Geschädigten in einer Person vereinigt werden. (T8)
- 4 Ob 2336/96z
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2336/96z
Vgl; nur T3; Beisatz: Schadenersatzansprüche nach der CMR können sowohl der Absender als auch der Empfänger geltend machen. Die Drittschadensliquidation ist sowohl durch den Spediteur als auch durch Hauptfrachtführer zulässig. (T6) Veröff: SZ 69/266
- 1 Ob 170/97z
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 170/97z
Auch; nur T5; Beisatz: Dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger muß die Einwirkungsmöglichkeit auf das (beschädigte) Frachtgut eingeräumt worden sein. (T9)
- 1 Ob 292/01z
Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 292/01z
nur T3; Beis wie T6; Beis wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0073814
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00664_8100000_009