Auf den vorliegenden Rechtsfall sind gemäß Art.1 die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wem Schadenersatzansprüche zustehen, wird von der CMR nicht geregelt. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, der den Frachtvertrag mit dem Frachtführer abgeschlossen hat (SZ 57/75; Loewe in Europäisches Transportrecht, CMR 1976 II 552). Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Ersatzanspruches ist demnach zu bejahen. Der zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der erhobene Ersatzanspruch nicht verjährt ist, tritt die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung nicht entgegen. Gemäß Art.17 Abs.1 CMR haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist. Der Frachtführer ist aber nach Art.17 Abs.4 lit.c CMR vorbehaltlich des Art.18 Abs.2 bis 5 CMR von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der besonderen Gefahr der Behandlung, des Verladens, des Verstauens oder des Ausladens des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder durch Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln, entstanden ist. Durch Art.17 Abs.1 CMR wird die Sorgfaltspflicht des Frachtführers gegenüber der Bestimmung des § 429 HGB verschärft. Als Ausgleich dieser verschärften Haftung sind u. a. die Haftungsausschlußtatbestände des Art.17 Abs.2 und 4 CMR normiert worden (SZ 57/150; RdW 1983, 42; SZ 50/43 u.a.). Die CMR enthält keine Regelung, wer zur Ladung verpflichtet ist (SZ 57/205; SZ 57/150; SZ 55/123). Einer Vereinbarung der Parteien darüber, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat, steht daher auch die Bestimmung des Art.41 CMR nicht entgegen (SZ 57/205; SZ 57/150; SZ 55/123). Im Zweifel, wenn also nichts anderes vereinbart wurde, ist die Verladung Sache des Absenders (SZ 57/205; SZ 57/150; SZ 50/43). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die klagende Partei die Verladung des Transportgutes vornahm (ON 35, S 2). Soweit der Absender die Verladung tatsächlich selbst durchführte, haftet er für deren sachgemäße Vornahme (Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR 99 f; Helm in GroßkommHGB3 Anm.16 zu Art.17 CMR; Loewe a.a.O. 558).Auf den vorliegenden Rechtsfall sind gemäß Artikel eins, die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wem Schadenersatzansprüche zustehen, wird von der CMR nicht geregelt. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, der den Frachtvertrag mit dem Frachtführer abgeschlossen hat (SZ 57/75; Loewe in Europäisches Transportrecht, CMR 1976 römisch zwei 552). Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Ersatzanspruches ist demnach zu bejahen. Der zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der erhobene Ersatzanspruch nicht verjährt ist, tritt die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung nicht entgegen. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, CMR haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist. Der Frachtführer ist aber nach Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR vorbehaltlich des Artikel 18, Absatz 2 bis 5 CMR von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der besonderen Gefahr der Behandlung, des Verladens, des Verstauens oder des Ausladens des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder durch Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln, entstanden ist. Durch Artikel 17, Absatz eins, CMR wird die Sorgfaltspflicht des Frachtführers gegenüber der Bestimmung des Paragraph 429, HGB verschärft. Als Ausgleich dieser verschärften Haftung sind u. a. die Haftungsausschlußtatbestände des Artikel 17, Absatz 2 und 4 CMR normiert worden (SZ 57/150; RdW 1983, 42; SZ 50/43 u.a.). Die CMR enthält keine Regelung, wer zur Ladung verpflichtet ist (SZ 57/205; SZ 57/150; SZ 55/123). Einer Vereinbarung der Parteien darüber, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat, steht daher auch die Bestimmung des Artikel 41, CMR nicht entgegen (SZ 57/205; SZ 57/150; SZ 55/123). Im Zweifel, wenn also nichts anderes vereinbart wurde, ist die Verladung Sache des Absenders (SZ 57/205; SZ 57/150; SZ 50/43). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die klagende Partei die Verladung des Transportgutes vornahm (ON 35, S 2). Soweit der Absender die Verladung tatsächlich selbst durchführte, haftet er für deren sachgemäße Vornahme (Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR 99 f; Helm in GroßkommHGB3 Anm.16 zu Artikel 17, CMR; Loewe a.a.O. 558).
Was die Beweislast betrifft, so unterscheidet Art.18 CMR zwischen "nicht bevorrechtigten" Haftungsausschlußgründen (Abs.1), für deren Vorliegen den Frachtführer die volle Beweislast trifft, und "bevorrechtigten" Haftungsausschlußgründen (Abs.2), bei denen die Beweislast des Frachtführers erleichtert ist. In den Fällen des Art.17 Abs.4 CMR genügt es grundsätzlich, daß der Frachtführer "darlegt", daß nach den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Art.17 Abs.4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte; es wird dann vermutet, daß der Schaden hieraus enttanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. Zum Teil wird hiezu die Auffassung vertreten, daß der Frachtführer nur "darzulegen" brauche, daß einer der Umstände des Art.17 Abs.4 lit.a bis f CMR Schadensursache sein konnte, wogegen nach anderer Auffassung das Vorliegen eines der vorgenannten Haftungsausschlußgründe bewiieen werden muß (vgl. im einzelnen Heuer a. a.O. 110 FN 318; Helm a.a.O. Anm.7 zu Art.17 CMR). Übereinstimmung herrscht darüber, daß es nicht genügt, die bloß theoretische Möglichkeit, daß der Schaden aus einer der in Art.17 Abs.4 lit.a bis f CMR genannten Umstände entstanden sein konnte, darzulegen. Bei den Haftungsausschlußgründen des § 17 Abs.2 CMR handelt es sich um solche, die sich nicht nur bei Güterbeförderungen im Straßenverkehr schädlich auswirken können. Ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, gefahrenträchtige Weisungen des Verfügungsberechtigten oder Mängel des Gutes können sich auch sonst, etwa bei der Lagerung oder Bearbeitung des Gutes, als gefährlich erweisen. Die Haftungsausschlußtatbestände des Art.17 Abs.2 CMR beinhalten demnach nicht typische Transportgefahren, sondern generelle Gefahrenumstände. Für sie gilt die in Art.18 Abs.1 CMR nur wiederholte allgemeine Beweisregel, daß derjenige, der sich auf den für ihn günstigen Umstand beruft, dessen Vorliegen nachzuweisen hat (Heuer a.a.O. 78 f; Helm a.a.O. Anm.8 zu Art.17 CMR). Die in Art.17 Abs.4 CMR aufgezählten Ausschlußtatbestände beinhalten demgegenüber vornehmlich typische Transportrisken, die gerade bei Gütertransporten auf der Straße mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu Schäden führen (Heuer a.a.O. 79). Dies rechtfertigt aber eine Beweiserleichterung unter der Voraussetzung, daß das schadensträchtige Risiko überhaupt gegeben war. Es ist daher jener Ansicht der Vorzug zu geben, die verlangt, daß das Vorliegen eines erhöhten Beförderungsrisikos, wie es in Art.17 Abs.4 CMR typisiert ist, bewiesen werden muß (Helm a.a.O. Anm.13 zu Art.17 CMR;Was die Beweislast betrifft, so unterscheidet Artikel 18, CMR zwischen "nicht bevorrechtigten" Haftungsausschlußgründen (Absatz eins,), für deren Vorliegen den Frachtführer die volle Beweislast trifft, und "bevorrechtigten" Haftungsausschlußgründen (Absatz 2,), bei denen die Beweislast des Frachtführers erleichtert ist. In den Fällen des Artikel 17, Absatz 4, CMR genügt es grundsätzlich, daß der Frachtführer "darlegt", daß nach den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Artikel 17, Absatz 4, CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte; es wird dann vermutet, daß der Schaden hieraus enttanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. Zum Teil wird hiezu die Auffassung vertreten, daß der Frachtführer nur "darzulegen" brauche, daß einer der Umstände des Artikel 17, Absatz 4, Litera a bis f CMR Schadensursache sein konnte, wogegen nach anderer Auffassung das Vorliegen eines der vorgenannten Haftungsausschlußgründe bewiieen werden muß vergleiche im einzelnen Heuer a. a.O. 110 FN 318; Helm a.a.O. Anm.7 zu Artikel 17, CMR). Übereinstimmung herrscht darüber, daß es nicht genügt, die bloß theoretische Möglichkeit, daß der Schaden aus einer der in Artikel 17, Absatz 4, Litera a bis f CMR genannten Umstände entstanden sein konnte, darzulegen. Bei den Haftungsausschlußgründen des Paragraph 17, Absatz 2, CMR handelt es sich um solche, die sich nicht nur bei Güterbeförderungen im Straßenverkehr schädlich auswirken können. Ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, gefahrenträchtige Weisungen des Verfügungsberechtigten oder Mängel des Gutes können sich auch sonst, etwa bei der Lagerung oder Bearbeitung des Gutes, als gefährlich erweisen. Die Haftungsausschlußtatbestände des Artikel 17, Absatz 2, CMR beinhalten demnach nicht typische Transportgefahren, sondern generelle Gefahrenumstände. Für sie gilt die in Artikel 18, Absatz eins, CMR nur wiederholte allgemeine Beweisregel, daß derjenige, der sich auf den für ihn günstigen Umstand beruft, dessen Vorliegen nachzuweisen hat (Heuer a.a.O. 78 f; Helm a.a.O. Anm.8 zu Artikel 17, CMR). Die in Artikel 17, Absatz 4, CMR aufgezählten Ausschlußtatbestände beinhalten demgegenüber vornehmlich typische Transportrisken, die gerade bei Gütertransporten auf der Straße mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu Schäden führen (Heuer a.a.O. 79). Dies rechtfertigt aber eine Beweiserleichterung unter der Voraussetzung, daß das schadensträchtige Risiko überhaupt gegeben war. Es ist daher jener Ansicht der Vorzug zu geben, die verlangt, daß das Vorliegen eines erhöhten Beförderungsrisikos, wie es in Artikel 17, Absatz 4, CMR typisiert ist, bewiesen werden muß (Helm a.a.O. Anm.13 zu Artikel 17, CMR;
Heuer a.a.O. 109; Glöckner, Leitfaden zur CMR6 167, Rz 3 und 4;
Züchner, Beweislastverteilung nach Art.17 Abs.4 CMR, VersR 1967, 1026). Steht fest, daß eine der typischen erhöhten Transportgefahren gegeben war, daß also z.B. das Transportgut vom Absender mangelhaft verladen worden war (Art.17 Abs.4 lit.c CMR), so braucht der Frachtführer nur noch darzutun - nicht zu beweisen -, daß die bewiesene besondere, dem Gefahrenbereich des Absenders zuzuordnende Gefahr nach den Umständen des Falles für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein konnte (BGH VersR 1984, 262, 263). Der Kausalitätsnachweis ist demnach durch eine Beweisvermutung zugunsten des Beförderers erleichtert (Heuer a.a.O. 109). Es ist demnach Züchner a.a.O. 1027 zu folgen, daß es sich insoweit um einen im Gesetz verankerten prima facie-Beweis handelt. Dem Verfügungsberechtigten steht dann der Beweis offen, daß der Schaden doch nicht aus der besonderen, vom Frachtführer nicht zu vertretenden Gefahr, sondern aus einer anderen Gefahr, für die dieser einzustehen hat, entstanden ist. Die Vermutung der Kausalität ist demnach widerlegbar. Der Verfügungsberechtigte kann beweisen, daß der an sich mögliche Kausalverlauf nicht vorgelegen ist, also etwa daß nicht ein Verladefehler, sondern ein Fahrzeugmangel schadensursächlich war (Helm a.a.O. Anm.13 zu Art.17 CMR). Da Verlust oder Beschädigung des Transportgutes häufig auf ein Zusammentreffen von Umständen zurückzuführen ist, für die der Frachtführer nicht einzustehen hat, und solchen, die er zu vertreten hat, sieht Art.17 Abs.5 CMR für diesen Fall eine Schadensteilung vor (Heuer a.a.O. 107; Glöckner a.a.O. 164 Rz 67).Züchner, Beweislastverteilung nach Artikel 17, Absatz 4, CMR, VersR 1967, 1026). Steht fest, daß eine der typischen erhöhten Transportgefahren gegeben war, daß also z.B. das Transportgut vom Absender mangelhaft verladen worden war (Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR), so braucht der Frachtführer nur noch darzutun - nicht zu beweisen -, daß die bewiesene besondere, dem Gefahrenbereich des Absenders zuzuordnende Gefahr nach den Umständen des Falles für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sein konnte (BGH VersR 1984, 262, 263). Der Kausalitätsnachweis ist demnach durch eine Beweisvermutung zugunsten des Beförderers erleichtert (Heuer a.a.O. 109). Es ist demnach Züchner a.a.O. 1027 zu folgen, daß es sich insoweit um einen im Gesetz verankerten prima facie-Beweis handelt. Dem Verfügungsberechtigten steht dann der Beweis offen, daß der Schaden doch nicht aus der besonderen, vom Frachtführer nicht zu vertretenden Gefahr, sondern aus einer anderen Gefahr, für die dieser einzustehen hat, entstanden ist. Die Vermutung der Kausalität ist demnach widerlegbar. Der Verfügungsberechtigte kann beweisen, daß der an sich mögliche Kausalverlauf nicht vorgelegen ist, also etwa daß nicht ein Verladefehler, sondern ein Fahrzeugmangel schadensursächlich war (Helm a.a.O. Anm.13 zu Artikel 17, CMR). Da Verlust oder Beschädigung des Transportgutes häufig auf ein Zusammentreffen von Umständen zurückzuführen ist, für die der Frachtführer nicht einzustehen hat, und solchen, die er zu vertreten hat, sieht Artikel 17, Absatz 5, CMR für diesen Fall eine Schadensteilung vor (Heuer a.a.O. 107; Glöckner a.a.O. 164 Rz 67).
Die beklagte Partei führte den eingetretenen Schaden auf die fehlerhafte Verladung der Paletten zurück. Es ist unstrittig, daß der Haftungsbefreiungsgrund des Art.17 Abs.4 lit.c CMR nicht nur Schäden betrifft, die beim Verladen selbst entstehen, sondern auch solche, die als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung später während der Beförderung eintreten (SZ 57/150; Helm a.a.O. Anm.16 zu Art.17 CMR; Glöckner a.a.O. 160 Rz 55; Heuer a.a.O. 101). Sachgemäß vorgenommen ist die Verladung immer dann, wenn sie transportsicher erfolgt, also das Gut gegen die normalen, bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen geschützt ist (SZ 57/205).Die beklagte Partei führte den eingetretenen Schaden auf die fehlerhafte Verladung der Paletten zurück. Es ist unstrittig, daß der Haftungsbefreiungsgrund des Artikel 17, Absatz 4, Litera c, CMR nicht nur Schäden betrifft, die beim Verladen selbst entstehen, sondern auch solche, die als Folge mangelhafter Verladung oder Stauung später während der Beförderung eintreten (SZ 57/150; Helm a.a.O. Anm.16 zu Artikel 17, CMR; Glöckner a.a.O. 160 Rz 55; Heuer a.a.O. 101). Sachgemäß vorgenommen ist die Verladung immer dann, wenn sie transportsicher erfolgt, also das Gut gegen die normalen, bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen geschützt ist (SZ 57/205).
Nach den getroffenen Feststellungen war die (wasserempfindliche) Ware bis zur Berührung mit der Plane gestaut; die Kartons waren zwar seitlich, nicht aber nach oben durch eine Plastikfolie abgedeckt. Diese Art der Beladung könnte eine haftungsbefreiende Fehlverladung durch den Absender nur dann sein, wenn im Zeitpunkt des Transports die von Frächtern üblicherweise verwendeten Planen bei Innenberührung mit der Ware wasserdurchlässig waren (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1973, 178). Konnte die klagende Partei hingegen annehmen, daß die verwendete Abdeckplane vollkommen wasserundurchlässig ist, bedeutete die dann mangels gelungenen Gegenbeweises anzunehmende Verwendung einer aus welchem Grunde immer (Beschädigung, Abnützung, fehlende Beschichtung) wasserdurchlässigen Plane einen Mangel des Fahrzeuges, für den gemäß Art.17 Abs.3 CMR die beklagte Partei einzustehen hätte. Daß Konsenswasserbildung Schadensursache war, wurde bisher nicht behauptet.Nach den getroffenen Feststellungen war die (wasserempfindliche) Ware bis zur Berührung mit der Plane gestaut; die Kartons waren zwar seitlich, nicht aber nach oben durch eine Plastikfolie abgedeckt. Diese Art der Beladung könnte eine haftungsbefreiende Fehlverladung durch den Absender nur dann sein, wenn im Zeitpunkt des Transports die von Frächtern üblicherweise verwendeten Planen bei Innenberührung mit der Ware wasserdurchlässig waren vergleiche OLG Düsseldorf VersR 1973, 178). Konnte die klagende Partei hingegen annehmen, daß die verwendete Abdeckplane vollkommen wasserundurchlässig ist, bedeutete die dann mangels gelungenen Gegenbeweises anzunehmende Verwendung einer aus welchem Grunde immer (Beschädigung, Abnützung, fehlende Beschichtung) wasserdurchlässigen Plane einen Mangel des Fahrzeuges, für den gemäß Artikel 17, Absatz 3, CMR die beklagte Partei einzustehen hätte. Daß Konsenswasserbildung Schadensursache war, wurde bisher nicht behauptet.
Die Frage, ob das Transportgut (Kartoffelchips) unter den gegebenen Umständen sachgemäß verladen wurde, stellt entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei keine reine Rechtsfrage dar. Im fortgesetzten Verfahren wird durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zu klären sein, ob nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Durchführung des Transportes in der Art der Verladung (Stauung bis zur Plane) eine fehlerhafte Verladung zu erblicken war. Demzufolge ist der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.