Rechtssatz RS0062908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062908
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Auch daß der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Ort der Ablieferung berechtigt ist, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, ändert nichts an der weiteren Berechtigung des Spediteurs als Absender gegenüber dem Frachtführer zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062908
Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0060OB00727_8300000_005