Rechtssatz RS0062901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062901
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Der Spediteur, der mit einem Frachtführer einen Frachtvertrag als Ausführungsgeschäft des von ihm mit seinem Auftraggeber zustande gekommenen Speditionsvertrages abgeschlossen hat, kann vom Frachtführer nicht nur den Ersatz jenes Schadens verlangen, der ihm selbst dadurch entstanden ist, daß er seinem Auftraggeber verantwortlich ist, wenn der Frachtführer einen Schaden am Frachtgut verursacht hat. Als Interessenvertreter des Auftraggebers ist er auch befugt, dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer gegenüber geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 727/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1984 6 Ob 727/83
Veröff: SZ 57/75
- 4 Ob 2336/96z
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2336/96z
nur: Als Interessenvertreter des Auftraggebers ist er auch befugt, dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer gegenüber geltend zu machen. (T1) Beisatz: Auch der Hauptfrachtführer ist zur Drittschadensliquidation berechtigt. (T2) Veröff: SZ 69/266
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0062901
Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0060OB00727_8300000_004