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Entscheidung 7 Ob 160/17f×

Entscheidung 7 Ob 160/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030272 Rechtssatz 14.10.1971Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.
RS0030644 Rechtssatz 03.04.1973Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (Arb …
RS0054050 Rechtssatz 17.02.1982Zivilrecht
Zu einer Schadensteilung kann es nur dann nicht kommen, wenn dem Frachtführer Vorsatz oder eine diesem gleichstehende Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
RS0062529 Rechtssatz 08.10.1984Zivilrecht
Die Parteien des Frachtvertrages können nicht nur eine Vereinbarung dahin treffen, dass der Frachtführer zur Verladung und Verstauung des Frachtgutes, sondern auch zur Überprüfung der durch den Absender oder einen Dritten vorgenommenen Verladung oder Versta …
RS0062537 Rechtssatz 20.05.1980Zivilrecht
Der Haftungszeitraum und damit auch der Aufgabenbereich des Frachtführers endet, sobald dem annahmebereiten Empfänger die Möglichkeit des Zugriffes auf das Gut eingeräumt ist, was regelmäßig der Fall ist, wenn das beladene Transportfahrzeug den vom Absender …
RS0062591 Rechtssatz 14.07.1993Zivilrecht
Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschä …
RS0073771 Rechtssatz 04.11.1981Zivilrecht
Für die Haftung nach Art 17 CMR kommt es darauf an, ob der Verlust der Ware zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und ihrer Ablieferung eingetreten ist.
RS0074012 Rechtssatz 06.07.1989Zivilrecht
Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt, sie bedarf der Mi …
RS0085373 Rechtssatz 20.10.1961Zivilrecht
Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit: Als solches ist nur eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung zu werten, sofern der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war. (Ein Dumptor, die in ein zur Beförderung von Schotter dienendes Kraftfahrzeug fuhr …