Rechtssatz RS0062537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062537
Entscheidungsdatum
24.08.2022
Rechtssatz
Der Haftungszeitraum und damit auch der Aufgabenbereich des Frachtführers endet, sobald dem annahmebereiten Empfänger die Möglichkeit des Zugriffes auf das Gut eingeräumt ist, was regelmäßig der Fall ist, wenn das beladene Transportfahrzeug den vom Absender oder vom Empfänger bestimmten Abladeort erreicht hat und die Ladeflächen zugänglich gemacht worden sind. Je nach der getroffenen Vereinbarung kann bei einer Zustellung von Gütern zu einem Haus die Ablieferung an der Hauseinfahrt oder auch beim Haus selbst vorgesehen sein. Im ersteren Fall gehört der Transport des Gutes von der Straße zur Garage in den Risikobereich des Empfängers, im zweiten Fall gehört auch die Zustellung zur Garage noch zu den Aufgaben des Frachtführers.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 51/80
Entscheidungstext OGH 20.05.1980 2 Ob 51/80
- 6 Ob 790/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 790/81
Auch; Veröff: SZ 54/160 = EvBl 1982/45 S 160 = JBl 1984,88
- 2 Ob 637/84
Entscheidungstext OGH 18.12.1984 2 Ob 637/84
Auch; Veröff: ZVR 1985/145 S 276
- 6 Ob 215/02i
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 215/02i
Auch; Beisatz: Grundsätzlich endet der Aufgabenbereich des Frachtführers mit der Übergabe des Transportgutes an den annahmebereiten Empfänger, dem die Gewahrsame eingeräumt wird. (T1)
- 2 Ob 271/05z
Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 271/05z
Auch; Beisatz: Entscheidend für die Beendigung des Obhutszeitraumes des Frachtführers war demnach, ab welchem Zeitpunkt dem empfangsbereiten Kläger bzw dem von ihm mit der Entladung beauftragten Dritten am letztlich genehmigten Abladeort die Ladefläche des beladenen Transportfahrzeuges zum Zwecke der Entladung zugänglich war. (T2)
- 7 Ob 160/17f
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 160/17f
Auch
- 7 Ob 32/20m
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 32/20m
Auch; Beisatz: Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt. (T3)
- 7 Ob 126/22p
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 126/22p
Vgl; Beisatz: Bestellbetrug ‑ kein Verlust während des Obhutszeitraums. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062537
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0020OB00051_8000000_001