Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision der beklagten Parteien ist berechtigt.
Nach § 429 HGB haftet der Frachtführer unter anderem für den Schaden, der aus der Beschädigung des Guts in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Diese Bestimmung grenzt den Obhutszeitraum des Frachtführers auf die Zeit zwischen Annahme und Ablieferung des Guts ein. Vertraglich kann der Obhutszeitraum verlängert werden, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Beladung und die Entladung vereinbarungsgemäß dem Frachtführer obliegen (vgl Helm in Großkomm HGB3 V Anm 14 zu § 429). Die Ablieferung ist der Vorgang, durch den der Frachtführer die Gewahrsame über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und den Empfänger instandsetzt, die tatsächliche Gewalt über das Frachtgut auszuüben (Helm aaO Anm 12; Schlegelberger-Geßler HGB5 VI 756 f; SZ 54/160; 2 Ob 51/80). Dieser Besitzwechsel ist ein zweiseitiger Akt und bedarf deshalb der Mitwirkung des Empfängers. Das Halten mit dem Beförderungsmittel vor dem Haus oder vor der Betriebsstätte des Empfängers stellt daher in der Regel noch keine Ablieferung dar. Die Übernahme durch den Empfänger erfordert aber andererseits nicht, dass dieser das Gut körperlich in Empfang nimmt. Es genügt, dass der Frachtführer das Gut mit Zustimmung des Empfängers aus seiner Obhut entlässt und ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt (Schlegelberger-Geßler aaO; NJW 1955, 1322). Das Gut kann daher dem Berechtigten mit dessen Einverständnis durch Abstellen auf einem bestimmten Platz zur Verfügung gestellt werden, so durch Abstellen des Transportfahrzeugs an der Laderampe bei Entladepflicht des Empfängers und Hinzuziehen von dessen Leuten zum Entladen (Helm aaO; Schlegelberger-Geßler aaO). Im vorliegenden Fall, in dem eine Entladepflicht des Frachtführers von der hiefür beweispflichtigen klagenden Partei nicht einmal behauptet wurde, stellte der Lenker der beklagten Parteien das Sattelkraftfahrzeug an dem ihm auf seine Anfrage vom Juniorchef der klagenden Partei bezeichneten Platz im Bereich des für die Abladung von der klagenden Partei bereitgehaltenen Krans ab, worauf Arbeiter der klagenden Partei mit dem Abladen der Zubehörteile begannen. Dadurch wurde aber nach den oben dargelegten Grundsätzen das Transportgut im Einverständnis mit dem Empfänger aus der Obhut der erstbeklagten Partei entlassen und in die der klagenden Partei übertragen, die auch in der Lage war, die tatsächliche Herrschaft über das Gut auszuüben und sie auch sogleich durch Abladung der Zubehörteile ausübte. Das schädigende Ereignis trat demnach erst nach der frachtrechtlichen Obhutszeit ein.Nach Paragraph 429, HGB haftet der Frachtführer unter anderem für den Schaden, der aus der Beschädigung des Guts in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Diese Bestimmung grenzt den Obhutszeitraum des Frachtführers auf die Zeit zwischen Annahme und Ablieferung des Guts ein. Vertraglich kann der Obhutszeitraum verlängert werden, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Beladung und die Entladung vereinbarungsgemäß dem Frachtführer obliegen vergleiche Helm in Großkomm HGB3 römisch fünf Anmerkung 14, zu Paragraph 429,). Die Ablieferung ist der Vorgang, durch den der Frachtführer die Gewahrsame über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgibt und den Empfänger instandsetzt, die tatsächliche Gewalt über das Frachtgut auszuüben (Helm aaO Anmerkung 12, ; Schlegelberger-Geßler HGB5 römisch sechs 756 f; SZ 54/160; 2 Ob 51/80). Dieser Besitzwechsel ist ein zweiseitiger Akt und bedarf deshalb der Mitwirkung des Empfängers. Das Halten mit dem Beförderungsmittel vor dem Haus oder vor der Betriebsstätte des Empfängers stellt daher in der Regel noch keine Ablieferung dar. Die Übernahme durch den Empfänger erfordert aber andererseits nicht, dass dieser das Gut körperlich in Empfang nimmt. Es genügt, dass der Frachtführer das Gut mit Zustimmung des Empfängers aus seiner Obhut entlässt und ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt (Schlegelberger-Geßler aaO; NJW 1955, 1322). Das Gut kann daher dem Berechtigten mit dessen Einverständnis durch Abstellen auf einem bestimmten Platz zur Verfügung gestellt werden, so durch Abstellen des Transportfahrzeugs an der Laderampe bei Entladepflicht des Empfängers und Hinzuziehen von dessen Leuten zum Entladen (Helm aaO; Schlegelberger-Geßler aaO). Im vorliegenden Fall, in dem eine Entladepflicht des Frachtführers von der hiefür beweispflichtigen klagenden Partei nicht einmal behauptet wurde, stellte der Lenker der beklagten Parteien das Sattelkraftfahrzeug an dem ihm auf seine Anfrage vom Juniorchef der klagenden Partei bezeichneten Platz im Bereich des für die Abladung von der klagenden Partei bereitgehaltenen Krans ab, worauf Arbeiter der klagenden Partei mit dem Abladen der Zubehörteile begannen. Dadurch wurde aber nach den oben dargelegten Grundsätzen das Transportgut im Einverständnis mit dem Empfänger aus der Obhut der erstbeklagten Partei entlassen und in die der klagenden Partei übertragen, die auch in der Lage war, die tatsächliche Herrschaft über das Gut auszuüben und sie auch sogleich durch Abladung der Zubehörteile ausübte. Das schädigende Ereignis trat demnach erst nach der frachtrechtlichen Obhutszeit ein.
Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, erschöpfen sich jedoch die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien meist nicht in der Erbringung der Hauptleistung. Zu den für den Vertragstyp wesentlichen Hauptleistungspflichten treten in der Regel vertragliche Nebenpflichten. Diese können sich aus der Vereinbarung, aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere aus der Übung des redlichen Verkehrs oder aus dem Gesetz ergeben (Koziol-Welser6 I 155 f; SZ 51/26 ua). Auch für den Frachtführer ist anerkannt, dass ihn neben den Hauptpflichten aus dem Frachtvertrag zahlreiche Nebenpflichten treffen (Helm aaO Anm 72 f zu § 425; vgl auch Schlegelberger-Geßler aaO 732). Die Verletzung solcher Pflichten kann nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zur Schadenshaftung auch vor Beginn und nach Beendigung der frachtrechtliche Obhutszeit iSd § 429 HGB führen (Helm aaO Anm 88 zu § 429; Hämmerle-Wünsch3 Band 3, 363). Hat der Frachtführer dem Empfänger, dem die Entladung des Guts obliegt, zwar die Gewahrsame über das Gut verschafft, kann sich insbesondere nach einer Teilentladung die Notwendigkeit zur Weiterbewegung des Transportmittels ergeben, um die weitere Entladetätigkeit überhaupt oder besser zu ermöglichen. Das hiefür erforderliche Fahrmanöver stellt entgegen der Meinung der beklagten Parteien keine bloße Gefälligkeit des Frachtführers dar, sondern eine vertragliche Nebenpflicht, die sich aus dem auf Beförderung gerichteten Vertrag selbst ergibt. Nur insoweit der Lenker nach der vollzogenen Ablieferung beim Entladen des Transportguts - hier durch Lösung der Befestigungsgurte - mithalf, liegt keine vertragliche Nebenleistung mehr vor. Damit ist aber für die klagende Partei nichts gewonnen, weil dem Lenker der beklagten Parteien bei Erfüllung der vertraglichen Nebenpflicht zur Verstellung des Transportfahrzeugs kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zur Last fällt. Eine abrupte Bremsung, wie sie ihm von der klagenden Partei vorgeworfen wurde, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erwiesen. Die Entladung oblag mangels anderer vertraglicher Regelung der klagenden Partei, und der Entladevorgang gehörte daher zu ihrem Risikobereich. Sie hätte daher die zur Sicherung des Guts gegen die mit der Abladung verbundenen Gefahren notwendigen Vorkehrungen treffen müssen. Diese Vorkehrungen oblagen der klagenden Partei auch dann, wenn sich im Zuge des Abladevorgangs die Notwendigkeit zu einem weiteren Fahrmanöver des Transportfahrzeugs ergab. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, dass der Lenker die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen hätte müssen, kann mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Entladevorgangs zum Risikobereich der klagenden Partei nicht geteilt werden. Ob dem Lenker aber die Verletzung einer Warnpflicht zur Last fällt, für die die beklagten Parteien gemäß § 1313a ABGB einzustehen hätten, ist nicht zu prüfen, weil die klagende Partei ihre Ansprüche auf die Verletzung einer solchen vertraglichen Nebenpflicht nicht stützte und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattete.Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob, erschöpfen sich jedoch die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien meist nicht in der Erbringung der Hauptleistung. Zu den für den Vertragstyp wesentlichen Hauptleistungspflichten treten in der Regel vertragliche Nebenpflichten. Diese können sich aus der Vereinbarung, aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere aus der Übung des redlichen Verkehrs oder aus dem Gesetz ergeben (Koziol-Welser6 römisch eins 155 f; SZ 51/26 ua). Auch für den Frachtführer ist anerkannt, dass ihn neben den Hauptpflichten aus dem Frachtvertrag zahlreiche Nebenpflichten treffen (Helm aaO Anmerkung 72, f zu Paragraph 425,; vergleiche auch Schlegelberger-Geßler aaO 732). Die Verletzung solcher Pflichten kann nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zur Schadenshaftung auch vor Beginn und nach Beendigung der frachtrechtliche Obhutszeit iSd Paragraph 429, HGB führen (Helm aaO Anmerkung 88, zu Paragraph 429,; Hämmerle-Wünsch3 Band 3, 363). Hat der Frachtführer dem Empfänger, dem die Entladung des Guts obliegt, zwar die Gewahrsame über das Gut verschafft, kann sich insbesondere nach einer Teilentladung die Notwendigkeit zur Weiterbewegung des Transportmittels ergeben, um die weitere Entladetätigkeit überhaupt oder besser zu ermöglichen. Das hiefür erforderliche Fahrmanöver stellt entgegen der Meinung der beklagten Parteien keine bloße Gefälligkeit des Frachtführers dar, sondern eine vertragliche Nebenpflicht, die sich aus dem auf Beförderung gerichteten Vertrag selbst ergibt. Nur insoweit der Lenker nach der vollzogenen Ablieferung beim Entladen des Transportguts - hier durch Lösung der Befestigungsgurte - mithalf, liegt keine vertragliche Nebenleistung mehr vor. Damit ist aber für die klagende Partei nichts gewonnen, weil dem Lenker der beklagten Parteien bei Erfüllung der vertraglichen Nebenpflicht zur Verstellung des Transportfahrzeugs kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zur Last fällt. Eine abrupte Bremsung, wie sie ihm von der klagenden Partei vorgeworfen wurde, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht erwiesen. Die Entladung oblag mangels anderer vertraglicher Regelung der klagenden Partei, und der Entladevorgang gehörte daher zu ihrem Risikobereich. Sie hätte daher die zur Sicherung des Guts gegen die mit der Abladung verbundenen Gefahren notwendigen Vorkehrungen treffen müssen. Diese Vorkehrungen oblagen der klagenden Partei auch dann, wenn sich im Zuge des Abladevorgangs die Notwendigkeit zu einem weiteren Fahrmanöver des Transportfahrzeugs ergab. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, dass der Lenker die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen hätte müssen, kann mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Entladevorgangs zum Risikobereich der klagenden Partei nicht geteilt werden. Ob dem Lenker aber die Verletzung einer Warnpflicht zur Last fällt, für die die beklagten Parteien gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hätten, ist nicht zu prüfen, weil die klagende Partei ihre Ansprüche auf die Verletzung einer solchen vertraglichen Nebenpflicht nicht stützte und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattete.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.