Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass sie der Klägerin das Verschulden der Bahnbediensteten entgegenhalten könne, weil der Empfänger (die Österreichischen Bundesbahnen) bei der Erfüllung des Frachtvertrages als Gehilfe des Absenders (§ 1313a ABGB) tätig werde (zum Verschulden des Empfängers wird auch geltend gemacht, dass das Berufungsgericht die gerügten Feststellungsmängel über eine erfolgte Gefahrenaufklärung durch den Frächter nicht behandelt habe); dass der Schaden auf das Verhalten des Empfängers zurückzuführen sei (Art 17 Abs 4 CMR), der nach Übernahme des Transportgutes allein die Möglichkeit gehabt habe, Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse zu ergreifen; dass die Unterlassung des Versandavisos zwar eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, aber keine grobe Fahrlässigkeit bedeute; dass der Absenderin und der Empfängerin seit dem 25. 6. 1998 der Umstand der Lagerung der Geräte im Freien bekannt geworden sei und dass der Schaden in der Zeit bis zum verspätet angeordneten Rücktransport entstanden habe sein können, sodass die Absenderin gemäß Art 18 Abs 2 CMR den Gegenbeweis zu erbringen hätte; dass die beim Rücktransport entstandenen Schäden (22.000 S) keine adäquat kausale Folge des unterlassenen Versandavisos seien und dass die vereinbarten AÖSp anwendbar seien.Die Revisionswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass sie der Klägerin das Verschulden der Bahnbediensteten entgegenhalten könne, weil der Empfänger (die Österreichischen Bundesbahnen) bei der Erfüllung des Frachtvertrages als Gehilfe des Absenders (Paragraph 1313 a, ABGB) tätig werde (zum Verschulden des Empfängers wird auch geltend gemacht, dass das Berufungsgericht die gerügten Feststellungsmängel über eine erfolgte Gefahrenaufklärung durch den Frächter nicht behandelt habe); dass der Schaden auf das Verhalten des Empfängers zurückzuführen sei (Artikel 17, Absatz 4, CMR), der nach Übernahme des Transportgutes allein die Möglichkeit gehabt habe, Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse zu ergreifen; dass die Unterlassung des Versandavisos zwar eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, aber keine grobe Fahrlässigkeit bedeute; dass der Absenderin und der Empfängerin seit dem 25. 6. 1998 der Umstand der Lagerung der Geräte im Freien bekannt geworden sei und dass der Schaden in der Zeit bis zum verspätet angeordneten Rücktransport entstanden habe sein können, sodass die Absenderin gemäß Artikel 18, Absatz 2, CMR den Gegenbeweis zu erbringen hätte; dass die beim Rücktransport entstandenen Schäden (22.000 S) keine adäquat kausale Folge des unterlassenen Versandavisos seien und dass die vereinbarten AÖSp anwendbar seien.
Zu diesem Revisionsvorbringen ist Folgendes auszuführen:
1. Die Spedition zu fixen Kosten und die Beförderung in Sammelladung führt zur Anwendung des Frachtrechtes (§ 413 HGB). Die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) gelten auch für den Gütertransport auf Straßen im Inland (§ 439a HGB). Der Frachtführer haftet gemäß Art 3 CMR für Handlungen und Unterlassungen aller Personen, deren er sich bei Ausübung der Beförderung bedient wie für eigene Handlungen und Unterlassungen.1. Die Spedition zu fixen Kosten und die Beförderung in Sammelladung führt zur Anwendung des Frachtrechtes (Paragraph 413, HGB). Die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) gelten auch für den Gütertransport auf Straßen im Inland (Paragraph 439 a, HGB). Der Frachtführer haftet gemäß Artikel 3, CMR für Handlungen und Unterlassungen aller Personen, deren er sich bei Ausübung der Beförderung bedient wie für eigene Handlungen und Unterlassungen.
2. Bei Ablieferungshindernissen stellt sich die Frage der Dauer der Frachtführerhaftung. Der Frachtführer haftet für den gänzlichen oder teilweisen Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes, soferne der Schaden zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt (Art 17 Abs 1 CMR; RS0073771). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass zwar die Schadensursache (das unterlassene Aviso) in einem solchen Zeitraum eintrat, der Schaden selbst aber allenfalls erst danach (wenn eine wirksame Ablieferung an den Empfänger bejaht werden könnte). Grundsätzlich endet der Aufgabenbereich des Frachtführers mit der Übergabe des Transportgutes an den annahmebereiten Empfänger (RS0062537), dem die Gewahrsame eingeräumt wird. Die Ablieferung kann nur mit dem Wissen und dem Willen, also unter Mitwirkung des Empfängers, erfolgen (RS0074012; zuletzt 1 Ob 28/00z).2. Bei Ablieferungshindernissen stellt sich die Frage der Dauer der Frachtführerhaftung. Der Frachtführer haftet für den gänzlichen oder teilweisen Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes, soferne der Schaden zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt (Artikel 17, Absatz eins, CMR; RS0073771). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass zwar die Schadensursache (das unterlassene Aviso) in einem solchen Zeitraum eintrat, der Schaden selbst aber allenfalls erst danach (wenn eine wirksame Ablieferung an den Empfänger bejaht werden könnte). Grundsätzlich endet der Aufgabenbereich des Frachtführers mit der Übergabe des Transportgutes an den annahmebereiten Empfänger (RS0062537), dem die Gewahrsame eingeräumt wird. Die Ablieferung kann nur mit dem Wissen und dem Willen, also unter Mitwirkung des Empfängers, erfolgen (RS0074012; zuletzt 1 Ob 28/00z).
Das Transportgut konnte am vereinbarten Ort, das ist hier die Relaisstation des Bahnhofs, nicht zugestellt werden. Wenn nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort ein Ablieferungshindernis eintritt, hat der Frachtführer eine Weisung des Absenders einzuholen (Art 15 Abs 1 CMR). Der Empfänger war noch nicht verfügungsberechtigt. Ein Verfügungsrecht des Empfängers wegen entsprechenden Vermerks im Frachtbrief (Art 12 Abs 3 CMR) wurde weder behauptet noch festgestellt. Das Verfügungsrecht nach Art 13 CMR setzt die Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort voraus (vgl SZ 55/20).Das Transportgut konnte am vereinbarten Ort, das ist hier die Relaisstation des Bahnhofs, nicht zugestellt werden. Wenn nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort ein Ablieferungshindernis eintritt, hat der Frachtführer eine Weisung des Absenders einzuholen (Artikel 15, Absatz eins, CMR). Der Empfänger war noch nicht verfügungsberechtigt. Ein Verfügungsrecht des Empfängers wegen entsprechenden Vermerks im Frachtbrief (Artikel 12, Absatz 3, CMR) wurde weder behauptet noch festgestellt. Das Verfügungsrecht nach Artikel 13, CMR setzt die Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort voraus vergleiche SZ 55/20).
Die Beklagte beruft sich auf Weisungen der Bahnhofsbediensteten, die nach den getroffenen Feststellungen weder nach der internen Organisationsregelung (das Aufgabengebiet des Bahnhofsvorstands betrifft den Fahrbetrieb und nicht bautechnische Angelegenheiten) noch nach einer dem Bahnhofsvorstand konkret erteilten Empfangsvollmacht zur Empfangnahme des Frachtgutes berechtigt waren. Dazu hätte es der Mitwirkung eines solchen Bevollmächtigten, insbesondere des namhaft gemachten Technikers, bedurft. Die Auslegung des Frachtvertrages dahin, dass die Vereinbarung einer konkreten Ansprechperson des Empfängers den Sinn hatte, Ablieferungshindernissen zu begegnen, ist geradezu zwingend und lässt den rechtlichen Schluss zu, dass damit auch über die Vertretungsbefugnis im Organisationsbereich der Empfängerin abgesprochen wurde, auch wenn das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes über eine vereinbarte Zustellung zu Handen des in den Frachtbedingungen angeführten Vertreters der Nebenintervenientin nicht übernommen hat. Der Frachtführer hätte jedenfalls entweder die Absenderin oder doch den technischen Angestellten der Empfängerin, dem der Transport zu avisieren war, um Weisung ersuchen müssen, womit Schadensfolgen aus der Unterlassung des Avisos vermieden hätten werden können. Wegen unwirksamer Zustellung an einen nicht empfangsbevollmächtigten Bahnangestellten ist der Schaden noch im haftungsrelevanten Zeitraum des Art 17 Abs 1 CMR entstanden. Selbst wenn man diese Ansicht nicht teilte, wäre für die Revisionswerberin nichts gewonnen:Die Beklagte beruft sich auf Weisungen der Bahnhofsbediensteten, die nach den getroffenen Feststellungen weder nach der internen Organisationsregelung (das Aufgabengebiet des Bahnhofsvorstands betrifft den Fahrbetrieb und nicht bautechnische Angelegenheiten) noch nach einer dem Bahnhofsvorstand konkret erteilten Empfangsvollmacht zur Empfangnahme des Frachtgutes berechtigt waren. Dazu hätte es der Mitwirkung eines solchen Bevollmächtigten, insbesondere des namhaft gemachten Technikers, bedurft. Die Auslegung des Frachtvertrages dahin, dass die Vereinbarung einer konkreten Ansprechperson des Empfängers den Sinn hatte, Ablieferungshindernissen zu begegnen, ist geradezu zwingend und lässt den rechtlichen Schluss zu, dass damit auch über die Vertretungsbefugnis im Organisationsbereich der Empfängerin abgesprochen wurde, auch wenn das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes über eine vereinbarte Zustellung zu Handen des in den Frachtbedingungen angeführten Vertreters der Nebenintervenientin nicht übernommen hat. Der Frachtführer hätte jedenfalls entweder die Absenderin oder doch den technischen Angestellten der Empfängerin, dem der Transport zu avisieren war, um Weisung ersuchen müssen, womit Schadensfolgen aus der Unterlassung des Avisos vermieden hätten werden können. Wegen unwirksamer Zustellung an einen nicht empfangsbevollmächtigten Bahnangestellten ist der Schaden noch im haftungsrelevanten Zeitraum des Artikel 17, Absatz eins, CMR entstanden. Selbst wenn man diese Ansicht nicht teilte, wäre für die Revisionswerberin nichts gewonnen:
3. Alles, was die CMR als Vertragsordnung nicht regelt, ist nach dem nationalen Vertragsrecht zu beurteilen (RS0073696). Der Frachtführer haftet nach dem allgemeinen Schuldrecht für die außerhalb der Obhutszeit verursachten Vermögensschäden (Schütz in Straube HGB2 Rz 1 zu Art 17 CMR Anh I § 452 mwN). Die schuldhafte Verletzung des Frachtvertrages (§ 425 HGB) besteht hier in der Unterlassung des vereinbarten Versandavisos. Schon diese Unterlassung war schadenskausal. Dies gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revisionswerberin auch für die erst beim Rücktransport entstandenen Schäden. Der Transport empfindlicher elektronischer Geräte ist mit einem erhöhten Transportrisiko verbunden. Wenn die Beklagte einen weiteren Transport verursachte, hat sie damit auch ein weiteres Transportrisiko geschaffen, das keineswegs atypisch ist. Davon abgesehen hat die Beklagte (ihr Erfüllungsgehilfe) nach den getroffenen Feststellungen den Rücktransport selbst durchgeführt. Die weitere Schadensursache, dass die Beklagte nach Auftreten des Ablieferungshindernisses weder bei der Absenderin noch beim kompetenten bautechnischen Vertreter der Nebenintervenientin Weisungen einholte, sondern sich mit der Zustimmung des unzuständigen Bahnhofspersonals begnügte, wurde schon erläutert.3. Alles, was die CMR als Vertragsordnung nicht regelt, ist nach dem nationalen Vertragsrecht zu beurteilen (RS0073696). Der Frachtführer haftet nach dem allgemeinen Schuldrecht für die außerhalb der Obhutszeit verursachten Vermögensschäden (Schütz in Straube HGB2 Rz 1 zu Artikel 17, CMR Anh römisch eins Paragraph 452, mwN). Die schuldhafte Verletzung des Frachtvertrages (Paragraph 425, HGB) besteht hier in der Unterlassung des vereinbarten Versandavisos. Schon diese Unterlassung war schadenskausal. Dies gilt im Gegensatz zur Auffassung der Revisionswerberin auch für die erst beim Rücktransport entstandenen Schäden. Der Transport empfindlicher elektronischer Geräte ist mit einem erhöhten Transportrisiko verbunden. Wenn die Beklagte einen weiteren Transport verursachte, hat sie damit auch ein weiteres Transportrisiko geschaffen, das keineswegs atypisch ist. Davon abgesehen hat die Beklagte (ihr Erfüllungsgehilfe) nach den getroffenen Feststellungen den Rücktransport selbst durchgeführt. Die weitere Schadensursache, dass die Beklagte nach Auftreten des Ablieferungshindernisses weder bei der Absenderin noch beim kompetenten bautechnischen Vertreter der Nebenintervenientin Weisungen einholte, sondern sich mit der Zustimmung des unzuständigen Bahnhofspersonals begnügte, wurde schon erläutert.
4. Die Beurteilung der Vertragsverletzung der Beklagten als grob schuldhaft ist zutreffend. Eine relevante, bei einer Verschuldensteilung zu berücksichtigende Mitverantwortung der Absenderin ist zu verneinen. Diese hat für das Verschulden der Empfängerin (Nebenintervenientin) nicht einzustehen. Der Empfänger, an den der Frachtführer abzuliefern hat, ist nicht Vertragspartner des Frachtvertrages. Dieser ist nach herrschender Lehre ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter (Schütz aaO Rz 26 zu § 425 mwN), wovon die Revisionswerberin selbst ausgeht. Ihre Ansicht, dass der begünstigte Dritte nicht nur in eigenem Interesse, sondern wie der Vertragspartner bei der Erfüllung des Frachtvertrages tätig wird, auch im Interesse des Absenders mitzuwirken hat und deshalb dessen Erfüllungsgehilfe sei, ist nicht zu teilen. Der Empfänger erwirbt zwar in Abhängigkeit vom Fortschreiten des Frachtvertrages eigene Rechte gegen den Frachtführer (§§ 433 bis 435 ABGB) und hat nach der Annahme des Gutes und des Frachtbriefes dem Frachtführer Zahlung zu leisten (§ 436 ABGB). Diese gesetzlichen Rechte und Pflichten machen den Empfänger des Transportgutes aber nicht zum Erfüllungsgehilfen des Absenders. Eine solche Rechtsstellung ist aus dem Frachtvertrag nicht abzuleiten. Der Frachtführer hat keinen eigenen Anspruch darauf, dass der Empfänger das Transportgut übernimmt oder bei der Übernahme mitwirkt. Er muss sich an den Absender halten (Schütz aaO Rz 3 zu § 435). Die Verweigerung der Übernahme durch den Empfänger berechtigt den Frachtführer lediglich zur Ausladung und zur Verwahrung des Gutes bei einem Dritten (Art 16 CMR; § 437 HGB). Es hat daher die Absenderin (hier ihren Versicherer) für das schuldhafte Verhalten der Empfängerin, die der Entladung des sensiblen Transportgutes im Freien zustimmte, nicht einzustehen. Dies gilt gleichermaßen für die Beurteilung nach den CMR als auch für diejenige nach dem österreichischen Frachtrecht. Im Übrigen ist auch hier auf die schon dargelegte fehlende Empfangsvollmacht des Bahnhofspersonals zu verweisen. Ein Verschulden der Empfängerin könnte nur auf eine mangelhafte Organisation gestützt werden.4. Die Beurteilung der Vertragsverletzung der Beklagten als grob schuldhaft ist zutreffend. Eine relevante, bei einer Verschuldensteilung zu berücksichtigende Mitverantwortung der Absenderin ist zu verneinen. Diese hat für das Verschulden der Empfängerin (Nebenintervenientin) nicht einzustehen. Der Empfänger, an den der Frachtführer abzuliefern hat, ist nicht Vertragspartner des Frachtvertrages. Dieser ist nach herrschender Lehre ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter (Schütz aaO Rz 26 zu Paragraph 425, mwN), wovon die Revisionswerberin selbst ausgeht. Ihre Ansicht, dass der begünstigte Dritte nicht nur in eigenem Interesse, sondern wie der Vertragspartner bei der Erfüllung des Frachtvertrages tätig wird, auch im Interesse des Absenders mitzuwirken hat und deshalb dessen Erfüllungsgehilfe sei, ist nicht zu teilen. Der Empfänger erwirbt zwar in Abhängigkeit vom Fortschreiten des Frachtvertrages eigene Rechte gegen den Frachtführer (Paragraphen 433 bis 435 ABGB) und hat nach der Annahme des Gutes und des Frachtbriefes dem Frachtführer Zahlung zu leisten (Paragraph 436, ABGB). Diese gesetzlichen Rechte und Pflichten machen den Empfänger des Transportgutes aber nicht zum Erfüllungsgehilfen des Absenders. Eine solche Rechtsstellung ist aus dem Frachtvertrag nicht abzuleiten. Der Frachtführer hat keinen eigenen Anspruch darauf, dass der Empfänger das Transportgut übernimmt oder bei der Übernahme mitwirkt. Er muss sich an den Absender halten (Schütz aaO Rz 3 zu Paragraph 435,). Die Verweigerung der Übernahme durch den Empfänger berechtigt den Frachtführer lediglich zur Ausladung und zur Verwahrung des Gutes bei einem Dritten (Artikel 16, CMR; Paragraph 437, HGB). Es hat daher die Absenderin (hier ihren Versicherer) für das schuldhafte Verhalten der Empfängerin, die der Entladung des sensiblen Transportgutes im Freien zustimmte, nicht einzustehen. Dies gilt gleichermaßen für die Beurteilung nach den CMR als auch für diejenige nach dem österreichischen Frachtrecht. Im Übrigen ist auch hier auf die schon dargelegte fehlende Empfangsvollmacht des Bahnhofspersonals zu verweisen. Ein Verschulden der Empfängerin könnte nur auf eine mangelhafte Organisation gestützt werden.
5. Zu der von der Revisionswerberin bestrittenen Haftung für die anlässlich des Rücktransportes entstandenen Schäden ist sie auf die erstinstanzlichen Feststellungen zu verweisen, dass der Schaden "auf eine unsachgemäße Verladung oder einen unsachgemäßen Umschlag bei den Subfrächtern der Beklagten" zurückzuführen ist, sodass schon aus diesem Grund ein Mitverschulden der Absenderin ausscheidet. Selbst wenn eine mangelhafte Verladung beim Rücktransport nicht mehr als "adäquat kausale Folge des Wochen zuvor unterlassenen Versandavisos" zu qualifizieren wäre, haftete die Beklagte für das Verschulden ihrer Subfrächter (§ 431 HGB; Art 3 CMR). Der Frachtführer hat zu beweisen, dass ihn oder seine Leute kein Verschulden trifft. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (Schütz aaO Rz 5 zu § 429). Hier wurde eine Sorgfaltsverletzung der Subfrächter vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden.5. Zu der von der Revisionswerberin bestrittenen Haftung für die anlässlich des Rücktransportes entstandenen Schäden ist sie auf die erstinstanzlichen Feststellungen zu verweisen, dass der Schaden "auf eine unsachgemäße Verladung oder einen unsachgemäßen Umschlag bei den Subfrächtern der Beklagten" zurückzuführen ist, sodass schon aus diesem Grund ein Mitverschulden der Absenderin ausscheidet. Selbst wenn eine mangelhafte Verladung beim Rücktransport nicht mehr als "adäquat kausale Folge des Wochen zuvor unterlassenen Versandavisos" zu qualifizieren wäre, haftete die Beklagte für das Verschulden ihrer Subfrächter (Paragraph 431, HGB; Artikel 3, CMR). Der Frachtführer hat zu beweisen, dass ihn oder seine Leute kein Verschulden trifft. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (Schütz aaO Rz 5 zu Paragraph 429,). Hier wurde eine Sorgfaltsverletzung der Subfrächter vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden.
6. Der Einwand, die Absenderin hätte schon eine Woche früher den Rücktransport veranlassen müssen, sodass eine Haftung der Beklagten nach der Vermutung des Art 18 Abs 2 iVm Art 17 Abs 4 CMR ausscheide, versagt dann, wenn der Beförderungsvertrag durch die Übernahme des Frachtgutes durch die Empfängerin beendet wurde, wovon die Revisionswerberin selbst ausgeht. Aber schon bei Anwendung des CMR-Frachtrechtes hätte sie eine der im Art 17 Abs 4 CMR angeführte besondere Gefahr substanziiert darlegen und beweisen (HS 14.220/18), jedenfalls aber die praktische Möglichkeit der Schadensentstehung zumindest glaubhaft machen müssen (SZ 60/159). Dies ist hier entgegen der Ansicht der Revisionswerberin aber nicht geschehen, weil ihr Vorbringen über das Aufzeigen einer bloß hypothetischen (weiteren) Schadensursache nicht hinausgeht. Das Transportgut stand nach den Feststellungen bei der Nebenintervenientin immerhin 2 ½ Wochen im Freien. Dass der Korrosionsschaden auf die Verzögerung des Rücktransports um eine weitere Woche zurückzuführen wäre und nicht schon bis dahin entstanden war, hätte die Beklagte konkret darzulegen und insbesondere auch auszuführen gehabt, dass die Absenderin ein Verschulden an der Verzögerung treffe. Dazu wurde kein konkreter Sachverhalt behauptet, sodass der Revisionswerberin nur noch der durchaus zutreffende Hinweis des Erstgerichtes entgegenzuhalten ist, dass ein allfälliges Mitverschulden der Absenderin gegenüber demjenigen des Frachtführers nicht messbar ins Gewicht fällt.6. Der Einwand, die Absenderin hätte schon eine Woche früher den Rücktransport veranlassen müssen, sodass eine Haftung der Beklagten nach der Vermutung des Artikel 18, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 4, CMR ausscheide, versagt dann, wenn der Beförderungsvertrag durch die Übernahme des Frachtgutes durch die Empfängerin beendet wurde, wovon die Revisionswerberin selbst ausgeht. Aber schon bei Anwendung des CMR-Frachtrechtes hätte sie eine der im Artikel 17, Absatz 4, CMR angeführte besondere Gefahr substanziiert darlegen und beweisen (HS 14.220/18), jedenfalls aber die praktische Möglichkeit der Schadensentstehung zumindest glaubhaft machen müssen (SZ 60/159). Dies ist hier entgegen der Ansicht der Revisionswerberin aber nicht geschehen, weil ihr Vorbringen über das Aufzeigen einer bloß hypothetischen (weiteren) Schadensursache nicht hinausgeht. Das Transportgut stand nach den Feststellungen bei der Nebenintervenientin immerhin 2 ½ Wochen im Freien. Dass der Korrosionsschaden auf die Verzögerung des Rücktransports um eine weitere Woche zurückzuführen wäre und nicht schon bis dahin entstanden war, hätte die Beklagte konkret darzulegen und insbesondere auch auszuführen gehabt, dass die Absenderin ein Verschulden an der Verzögerung treffe. Dazu wurde kein konkreter Sachverhalt behauptet, sodass der Revisionswerberin nur noch der durchaus zutreffende Hinweis des Erstgerichtes entgegenzuhalten ist, dass ein allfälliges Mitverschulden der Absenderin gegenüber demjenigen des Frachtführers nicht messbar ins Gewicht fällt.
7. Zur Unanwendbarkeit der AÖSp kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.7. Zur Unanwendbarkeit der AÖSp kann auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.