In ihrer Revision macht die beklagte Partei jedoch ferner geltend, sie habe das in Verlust geratene Transportgut bei der klagenden Partei abgeliefert, und diese habe das Gut im Sinne des Art 30 Abs 1 CMR angenommen. Demnach habe die klagende Partei als Empfängerin zu beweisen, dass das Transportgut bei ihr nicht eingelangt sei. Diese sei jedenfalls angesichts des von ihr auf dem Frachtbrief angebrachten Übernahmsvermerks mit dem Beweis der unterbliebenen Übernahme belastet. Im Übrigen habe das Gericht zweiter Instanz festgestellt, die Übernahmsbestätigung sei erschlichen worden, ohne die Beweise zu wiederholen, und sei in diesem Punkt von den Feststellungen des Erstgerichts in unzulässiger Weise abgewichen. Hiezu ist auszuführen:In ihrer Revision macht die beklagte Partei jedoch ferner geltend, sie habe das in Verlust geratene Transportgut bei der klagenden Partei abgeliefert, und diese habe das Gut im Sinne des Artikel 30, Absatz eins, CMR angenommen. Demnach habe die klagende Partei als Empfängerin zu beweisen, dass das Transportgut bei ihr nicht eingelangt sei. Diese sei jedenfalls angesichts des von ihr auf dem Frachtbrief angebrachten Übernahmsvermerks mit dem Beweis der unterbliebenen Übernahme belastet. Im Übrigen habe das Gericht zweiter Instanz festgestellt, die Übernahmsbestätigung sei erschlichen worden, ohne die Beweise zu wiederholen, und sei in diesem Punkt von den Feststellungen des Erstgerichts in unzulässiger Weise abgewichen. Hiezu ist auszuführen:
Gemäß Art 17 Abs 1 CMR haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes, sofern der Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Ablieferung im Sinne des Art 17 CMR ist jener Vorgang, durch den der Frachtführer die zur Beförderung erlangte Obhut über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. Das Gut kann dem Berechtigten mit dessen Einverständnis auch durch das Abstellen auf einem bestimmten Platz zur Verfügung gestellt werden (SZ 54/160 uva; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR, 58). Der Frachtführer ist stets verpflichtet, bei der Ankunft am Ort der Ablieferung zu prüfen, ob diese technisch und rechtlich möglich sei. In der einseitigen Aufgabe der Gewahrsame am Bestimmungsort kann eine ordnungsgemäße Ablieferung des Frachtguts nicht erblickt werden. Die Ablieferung kann nur mit Wissen und Willen des Empfängers, also unter dessen Mitwirkung erfolgen (HS 11.208; ZVR 1985/145 ua).Gemäß Artikel 17, Absatz eins, CMR haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes, sofern der Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Ablieferung im Sinne des Artikel 17, CMR ist jener Vorgang, durch den der Frachtführer die zur Beförderung erlangte Obhut über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. Das Gut kann dem Berechtigten mit dessen Einverständnis auch durch das Abstellen auf einem bestimmten Platz zur Verfügung gestellt werden (SZ 54/160 uva; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR, 58). Der Frachtführer ist stets verpflichtet, bei der Ankunft am Ort der Ablieferung zu prüfen, ob diese technisch und rechtlich möglich sei. In der einseitigen Aufgabe der Gewahrsame am Bestimmungsort kann eine ordnungsgemäße Ablieferung des Frachtguts nicht erblickt werden. Die Ablieferung kann nur mit Wissen und Willen des Empfängers, also unter dessen Mitwirkung erfolgen (HS 11.208; ZVR 1985/145 ua).
Der zuletzt tätig gewordene Unterfrachtführer hat das Frachtgut in zwei Teillieferungen zur klagenden Partei befördert. Diese war den Feststellungen zufolge nicht bereit, die (erste) Teillieferung anzunehmen, stellte es jedoch dem Unterfrachtführer frei, die Teillieferung im Bereich einer Rampe abzustellen, damit nach Anlieferung des restlichen Frachtguts die Übernahme der gesamten Ladung vorgenommen werde. Als die klagende Partei bei Anlieferung der zweiten Teillieferung die Übernahme nicht sofort in Angriff nahm, sondern diese erst in vier bis fünf Stunden in Aussicht stellte, ließ der Fahrer des Unterfrachtführers auch diese Teillieferung ohne "formelle Übergabe", und ohne die Ausstellung einer Empfangsbestätigung zu erwirken, zurück. Die klagende Partei brachte die zurückgelassenen Waren teils noch am Anlieferungstag, teils am folgenden Tag in ihr Lager. Dass die beiden Paletten Spezialdärme nicht abgeliefert worden seien, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Dieser Sachverhalt rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Annahme der ordnungsgemäßen Ablieferung des Frachtguts, namentlich auch der beiden in Verlust geratenen Paletten Spezialdärme:
Der Umstand, dass die klagende Partei das Abstellen der ersten Teillieferung auf ihrem Betriebsgelände gestattete und die Übernahme der Gesamtladung in Aussicht stellte, ließe für sich allein noch nicht auf eine ordnungsgemäße Ablieferung im Sinne der CMR schließen. Hat aber die klagende Partei - wie festgestellt - nach Anlieferung des restlichen Frachtguts alle angelieferten Waren - wenn auch ohne weiteres Zutun der beklagten Partei - in ihr Lager gebracht, so kann dies nur als stillschweigende Einwilligung der klagenden Partei als der Verfügungsberechtigten in die Übernahme des Frachtguts in deren Obhut beurteilt werden, wurde sie doch dadurch uneingeschränkt in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. Von einer einseitigen Aufgabe der Gewahrsame durch den Frachtführer kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden; vielmehr hat die klagende Partei als Empfängerin der Waren an deren Ablieferung mitgewirkt.
Die im Zusammenhang mit der (strengen) Haftung des Frachtführers gemäß Art 17 CMR auftretenden Beweislastfragen regelt deren Art 18. Zunächst trifft allerdings den Anspruchswerber die - in der CMR nicht geregelte - Beweislast für den Verlust (oder die Beschädigung) des Frachtguts oder die Überschreitung der Lieferfrist sowie dafür, dass das schädliche Ereignis während des Zeitraums der Obhut des Frachtführers (von der Übernahme des Frachtguts bis zu dessen Ablieferung) eingetreten ist. Erst wenn dem Anspruchswerber der Beweis dieser anspruchsbegründenden Tatsachen gelingt, greifen die Beweislastregeln des Art 18 CMR ein (zum Ganzen Herber/Piper, CMR Art 18 Rz 1 und 2 mwN). Den Verlust des Frachtguts - hier: der beiden Paletten Spezialdärme - während des Zeitraums der Obhut der beklagten Partei hat die klagende Partei aber nicht bewiesen, zumal festgestellt ist, dass die Nichtablieferung der beiden Paletten nicht habe festgestellt werden können. Schon deshalb kann dem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein, weil die Haftung des Frachtführers nur dann in Frage käme, wenn nachgewiesen wäre, dass der Verlust der beiden Paletten Spezialdärme noch vor der Ablieferung des Gutes eintrat. Auf die Frage, welcher Beweiswert der von der Mitarbeiterin der klagenden Partei ausgestellten Übernahmsbestätigung beizumessen ist, braucht demnach nicht mehr eingegangen werden. Dennoch sei bemerkt, dass die Feststellung der Vorinstanzen, der Fahrer des Unterfrachtführers habe die Mitarbeiterin der klagenden Partei veranlasst ("überredet"), den Übernahmsvermerk auszustellen, ein vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung ist. Damit ist aber für den Standpunkt der klagenden Partei nichts gewonnen, weil sie den ihr obliegenden Beweis nicht erbrachte, dass der Verlust der in Rede stehenden Paletten noch im Zeitraum der Obhut des Frachtführers eingetreten ist.Die im Zusammenhang mit der (strengen) Haftung des Frachtführers gemäß Artikel 17, CMR auftretenden Beweislastfragen regelt deren Artikel 18, Zunächst trifft allerdings den Anspruchswerber die - in der CMR nicht geregelte - Beweislast für den Verlust (oder die Beschädigung) des Frachtguts oder die Überschreitung der Lieferfrist sowie dafür, dass das schädliche Ereignis während des Zeitraums der Obhut des Frachtführers (von der Übernahme des Frachtguts bis zu dessen Ablieferung) eingetreten ist. Erst wenn dem Anspruchswerber der Beweis dieser anspruchsbegründenden Tatsachen gelingt, greifen die Beweislastregeln des Artikel 18, CMR ein (zum Ganzen Herber/Piper, CMR Artikel 18, Rz 1 und 2 mwN). Den Verlust des Frachtguts - hier: der beiden Paletten Spezialdärme - während des Zeitraums der Obhut der beklagten Partei hat die klagende Partei aber nicht bewiesen, zumal festgestellt ist, dass die Nichtablieferung der beiden Paletten nicht habe festgestellt werden können. Schon deshalb kann dem Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein, weil die Haftung des Frachtführers nur dann in Frage käme, wenn nachgewiesen wäre, dass der Verlust der beiden Paletten Spezialdärme noch vor der Ablieferung des Gutes eintrat. Auf die Frage, welcher Beweiswert der von der Mitarbeiterin der klagenden Partei ausgestellten Übernahmsbestätigung beizumessen ist, braucht demnach nicht mehr eingegangen werden. Dennoch sei bemerkt, dass die Feststellung der Vorinstanzen, der Fahrer des Unterfrachtführers habe die Mitarbeiterin der klagenden Partei veranlasst ("überredet"), den Übernahmsvermerk auszustellen, ein vom Revisionsgericht nicht mehr überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung ist. Damit ist aber für den Standpunkt der klagenden Partei nichts gewonnen, weil sie den ihr obliegenden Beweis nicht erbrachte, dass der Verlust der in Rede stehenden Paletten noch im Zeitraum der Obhut des Frachtführers eingetreten ist.
Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer zu überprüfen und ohne unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, dass der Empfänger das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat (Art 30 Abs 1 CMR). Nach den oben angestellten Erwägungen war die klagende Partei nicht in der Lage, den "Beweis des Gegenteils" zu führen, weshalb die gesetzliche Vermutung des Art 30 Abs 1 CMR nicht entkräftet ist. Dies muss aber zur Klagsabweisung führen.Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne dessen Zustand gemeinsam mit dem Frachtführer zu überprüfen und ohne unter Angaben allgemeiner Art über den Verlust oder die Beschädigung an den Frachtführer Vorbehalte zu richten, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, dass der Empfänger das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat (Artikel 30, Absatz eins, CMR). Nach den oben angestellten Erwägungen war die klagende Partei nicht in der Lage, den "Beweis des Gegenteils" zu führen, weshalb die gesetzliche Vermutung des Artikel 30, Absatz eins, CMR nicht entkräftet ist. Dies muss aber zur Klagsabweisung führen.
In Stattgebung der Revision ist das Ersturteil demnach wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der von der beklagten Partei und der Nebenintervenientin jeweils verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt diesen schon deshalb nicht, weil sie von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten wurden und weder die Nebenintervenientin noch die beklagte Partei mehreren Personen "gegenüberstand" (vgl 5 Ob 131/74). Für die Verrichtung der Berufungsverhandlung durch die Nebenintervenientin gebührt dieser nur ein Einheitssatz von 120 % und nicht - wie verzeichnet - von 180 %, weil sie keine Berufungsbeantwortung erstattet hat.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der von der beklagten Partei und der Nebenintervenientin jeweils verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt diesen schon deshalb nicht, weil sie von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten wurden und weder die Nebenintervenientin noch die beklagte Partei mehreren Personen "gegenüberstand" vergleiche 5 Ob 131/74). Für die Verrichtung der Berufungsverhandlung durch die Nebenintervenientin gebührt dieser nur ein Einheitssatz von 120 % und nicht - wie verzeichnet - von 180 %, weil sie keine Berufungsbeantwortung erstattet hat.