Rechtssatz RS0036033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036033
Entscheidungsdatum
12.03.2015
Rechtssatz
Der Streitgenossenzuschlag gebührt einer Partei nicht, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird und der Parteienvertreter nicht auch mehreren Personen gegenüberstand. Wurde in einem solchen Fall die Revisionsbeantwortung statt nur in zweifacher in dreifacher Ausfertigung eingebracht, ist die Eingabengebühr für die dritte Ausfertigung nicht zuzusprechen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 131/74
Entscheidungstext OGH 12.06.1974 5 Ob 131/74
- 1 Ob 520/91
Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 520/91
nur: Der Streitgenossenzuschlag gebührt einer Partei nicht, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird und der Parteienvertreter nicht auch mehreren Personen gegenüberstand. (T1)
- 1 Ob 28/00z
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 28/00z
nur T1
- 5 Ob 3/10t
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 3/10t
Vgl; Beisatz: Einer von mehreren beklagten Parteien gebührt ein Streitgenossenzuschlag nicht, wenn ihr Rechtsvertreter nur sie vertrat und ihr nur ein Kläger gegenüberstand. (T2)
- 9 Ob 14/10i
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 14/10i
nur T1
- 10 Ob 55/11b
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 55/11b
Auch
- 9 Ob 43/13h
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 43/13h
Auch; nur T1
- 7 Ob 228/14a
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 228/14a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036033
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19740612_OGH0002_0050OB00131_7400000_001