Die Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten ist verspätet: Die Zustellung des Beschlusses, mit dem der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten die Erstattung einer binnen vier Wochen beim Berufungsgericht (§ 507a Abs 3 Z 1 iVm § 508 Abs 5 ZPO) einzubringenden Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, erfolgte am 7. 9. 2009. Die fälschlicherweise an das Erstgericht adressierte Revisionsbeantwortung langte erst am 7. 10. 2009, somit außerhalb der vierwöchigen Frist, beim Berufungsgericht ein und ist daher verspätet (E. Kodek in Rechberger ZPO³ Vor § 461 Rz 7; RIS-Justiz RS0041608).Die Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten und des Drittbeklagten ist verspätet: Die Zustellung des Beschlusses, mit dem der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten die Erstattung einer binnen vier Wochen beim Berufungsgericht (Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 5, ZPO) einzubringenden Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, erfolgte am 7. 9. 2009. Die fälschlicherweise an das Erstgericht adressierte Revisionsbeantwortung langte erst am 7. 10. 2009, somit außerhalb der vierwöchigen Frist, beim Berufungsgericht ein und ist daher verspätet (E. Kodek in Rechberger ZPO³ Vor Paragraph 461, Rz 7; RIS-Justiz RS0041608).
Die übrigen Beklagten beteiligten sich am Revisionsverfahren nicht.
Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig:Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig:
1. Auf das Vorliegen des von erst- bis drittbeklagter Partei eingewendeten Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist nicht einzugehen: Das Erstgericht verwarf diese Einrede unbekämpft in den Gründen (vgl dazu RIS-Justiz RS0039774; RS0114196) seiner Entscheidung. Es liegt somit eine auch den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über das Prozesshindernis vor (RIS-Justiz RS0035572).1. Auf das Vorliegen des von erst- bis drittbeklagter Partei eingewendeten Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist nicht einzugehen: Das Erstgericht verwarf diese Einrede unbekämpft in den Gründen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0039774; RS0114196) seiner Entscheidung. Es liegt somit eine auch den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über das Prozesshindernis vor (RIS-Justiz RS0035572).
2. Die vom Kläger als verfahrensentscheidend relevierte Frage, ob, wie es das Berufungsgericht meinte, eine Vereinbarung, die den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 Satz 2 WEG ändert, auch eine Einbindung der „Altmieter“ erfordere, stellt sich aus folgenden Gründen nicht:2. Die vom Kläger als verfahrensentscheidend relevierte Frage, ob, wie es das Berufungsgericht meinte, eine Vereinbarung, die den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2 WEG ändert, auch eine Einbindung der „Altmieter“ erfordere, stellt sich aus folgenden Gründen nicht:
Das Berufungsgericht hat die in den Wohnungseigentumsverträgen enthaltene, vom Erstgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellte, aber unstrittige Passage „die Vertragsparteien vereinbaren, vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel ... nicht abzuweichen und sind diese anteilig entsprechend den Nutzwerten zu tragen ...“ dahin ausgelegt, dass eine von § 32 Abs 1 Satz 2 WEG abweichende Vereinbarung nicht getroffen wurde; der Hinweis auf die Nutzwerte beruhe bloß auf einem Irrtum, richte sich doch der gesetzliche Aufteilungsschlüssel, von dem die Parteien erkennbar nicht abweichen wollten, infolge bestehender Altmietverhältnisse nach § 32 Abs 1 Satz 2 WEG.Das Berufungsgericht hat die in den Wohnungseigentumsverträgen enthaltene, vom Erstgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellte, aber unstrittige Passage „die Vertragsparteien vereinbaren, vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel ... nicht abzuweichen und sind diese anteilig entsprechend den Nutzwerten zu tragen ...“ dahin ausgelegt, dass eine von Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2 WEG abweichende Vereinbarung nicht getroffen wurde; der Hinweis auf die Nutzwerte beruhe bloß auf einem Irrtum, richte sich doch der gesetzliche Aufteilungsschlüssel, von dem die Parteien erkennbar nicht abweichen wollten, infolge bestehender Altmietverhältnisse nach Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2 WEG.
Diese auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Vertragsauslegung (RIS-Justiz RS0042776 uva) stellt sich nicht als korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar: Dass auch die vom Kläger gewünschte Auslegung denkmöglich erscheint, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Dass die Parteien des Wohnungseigentumsvertrags gerade nicht die Absicht hatten, vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel abzugehen (und insoweit die Nutzwerte nur irrtümlich, etwa wegen einer möglichen Unkenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Verteilungsschlüssels nach § 32 Abs 1 Satz 2 WEG erwähnten), ist jedenfalls vertretbar.Diese auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Vertragsauslegung (RIS-Justiz RS0042776 uva) stellt sich nicht als korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar: Dass auch die vom Kläger gewünschte Auslegung denkmöglich erscheint, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Dass die Parteien des Wohnungseigentumsvertrags gerade nicht die Absicht hatten, vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel abzugehen (und insoweit die Nutzwerte nur irrtümlich, etwa wegen einer möglichen Unkenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Verteilungsschlüssels nach Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2 WEG erwähnten), ist jedenfalls vertretbar.
Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht in seinem nachträglichen Zulässigkeitsausspruch als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob ein von § 32 Abs 1 Satz 2 WEG abweichender Verteilungsschlüssel zu seiner Wirksamkeit der Einbindung von Altmietern bedarf.Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht in seinem nachträglichen Zulässigkeitsausspruch als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob ein von Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2 WEG abweichender Verteilungsschlüssel zu seiner Wirksamkeit der Einbindung von Altmietern bedarf.
Aus diesem Grund ist auch nicht erforderlich, auf die Passivlegitimation der Erstbeklagten oder darauf einzugehen, wie das Feststellungsbegehren des Klägers hätte formuliert werden müssen.
Dass auch unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 1 Satz 2 WEG der dem Kläger vorgeschriebene Liftkostenanteil unrichtig sei, wurde nie behauptet.Dass auch unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2 WEG der dem Kläger vorgeschriebene Liftkostenanteil unrichtig sei, wurde nie behauptet.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Erstbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Ihr sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt der Erstbeklagten nicht: Ihr stand nur der Kläger gegenüber. Ihr Rechtsvertreter vertrat nur sie (§ 15 RATG).Die Erstbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Ihr sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt der Erstbeklagten nicht: Ihr stand nur der Kläger gegenüber. Ihr Rechtsvertreter vertrat nur sie (Paragraph 15, RATG).