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Entscheidung 7 Ob 228/14a×

Entscheidung 7 Ob 228/14a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036033 Rechtssatz 12.06.1974Zivilrecht
Der Streitgenossenzuschlag gebührt einer Partei nicht, wenn der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird und der Parteienvertreter nicht auch mehreren Personen gegenüberstand. Wurde in ein …
RS0080533 Rechtssatz 29.03.1960Zivilrecht
1./ Der Dritte, gegen den ein Rückgriffsanspruch geltend gemacht wird, kann nicht einwenden, dass der Versicherer eine Kulanzzahlung geleistet hat. 2./ Nach § 67 VersVG gehen alle Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer über, wobei es auf die A …
RS0080594 Rechtssatz 22.01.1970Zivilrecht
Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im § 67 VersVG 1958 erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche …
RS0123968 Rechtssatz 16.06.2008Zivilrecht
Dem Willen des Gesetzgebers kann nicht entnommen werden, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung" die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme" der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kost …
RS0123969 Rechtssatz 16.06.2008Zivilrecht
Der Übernehmer kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden mü …