Rechtssatz RS0123969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123969
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Rechtssatz
Der Übernehmer kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräumt worden wäre. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten (hier: Kfz-Werkstätte) verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen, grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden haben wird. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 14/08d
Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 14/08d
Bemerkung: Hier: Gewährleistung aus einem Oldtimerverkauf zwischen Privaten. (T1); Veröff: SZ 2008/87
- 1 Ob 15/09a
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 15/09a
Auch; nur: Der Übernehmer kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräumt worden wäre. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T2)
- 1 Ob 94/11x
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 94/11x
nur T2
- 2 Ob 176/10m
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
Vgl auch
- 4 Ob 80/12m
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m
Vgl; Beisatz: Hat der Geschädigte die Reparatur selbst durchgeführt, hat er Anspruch darauf, dass ihm als Geschäftsführer ohne Auftrag der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wird; diesen Aufwand bilden alle Werte (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis), die zum Zweck der Geschäftsführung verbraucht wurden. (T3)
- 7 Ob 177/13z
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 177/13z
- 7 Ob 196/13v
Entscheidungstext OGH 08.11.2013 7 Ob 196/13v
Vgl auch
- 7 Ob 228/14a
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 228/14a
Auch
- 6 Ob 53/15k
Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 53/15k
Auch
- 9 Ob 45/17h
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 45/17h
Auch; nur T2; Beisatz: Ist der Ersatz des Aufwands bereits bei „voreiliger Selbstvornahme“ der Verbesserung möglich, kann im Fall der Verweigerung der Verbesserung nichts anderes gelten. (T4)
- 6 Ob 81/20k
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 81/20k
nur T2
- 1 Ob 38/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 38/25g
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123969
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20080616_OGH0002_0080OB00014_08D0000_002