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Entscheidung 8 Ob 14/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob14/08d

Entscheidungsdatum

02.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr. Hausberger, Dr. Moritz und Dr. Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Armin Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 6.950,65 EUR sA, über den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. Juni 2008, AZ 8 Ob 14/08d-56, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Juni 2008, 8 Ob 14/08d, wird in seinem Spruch dahin berichtigt, dass dieser - unter Entfall des ersten Spruchabsatzes, sowie im zweiten Spruchabsatz der Einleitungsworte „Im Übrigen wird" und des Klammereinschubs (6.950,64 EUR ... seit 15. 4. 2004)" - insgesamt neu zu lauten hat:

„Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird ebenso wie das (klageabweisliche) Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."

In den Gründen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. Juni 2008, 8 Ob 14/08d, haben in den Seiten 14 und 15 die Absätze, beginnend mit „Dabei war zunächst ..." bis „... mit Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss vorzugehen." zu entfallen. Die Kosten des Berichtigungsantrags werden der Endentscheidung vorbehalten.

Die Parteien werden aufgefordert, die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 16. Juni 2008, 8 Ob 14/08d, zwecks Ersichtlichmachung der erfolgten Berichtigungen binnen 8 Tagen dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

In seiner im Spruch zitierten Entscheidung vom 16. 6. 2008 fasste der erkennende Senat zu 8 Ob 14/08d folgenden Beschluss:

„Aus Anlass der Revision wird das Urteil des Berufungsgerichts insoweit, als es den Beklagten zur Zahlung von 4 % Zinsen aus 3.105,14 EUR seit 15. 4. 2004 an den Kläger verpflichtet, als nichtig aufgehoben.

Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben; das Urteil des Berufungsgerichts wird in seinem weiteren Zuspruch (6.950,64 EUR samt 4 % Zinsen aus 3.105,15 EUR vom 22. 11. 2003 bis 14. 4. 2004 und aus 3.845,50 EUR seit 15. 4. 2004) ebenso wie das (klageabweisliche) Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."

In seinem hiegegen erhobenen Berichtigungsantrag begehrt der Kläger, die im ersten Absatz des zitierten Beschlusses ausgesprochene Teilaufhebung des Berufungsurteils wegen Nichtigkeit im dort angeführten Zinsenteilzuspruch ersatzlos zu beheben und dem Beklagten die Kosten des Berichtigungsantrags aufzuerlegen.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag kommt Berechtigung zu.

Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 419, (hier: in Verbindung mit Paragraph 430,) ZPO das Gericht, das ein Urteil (oder gleichermaßen einen Beschluss) gefällt hat, bloß „jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten ... berichtigen kann", was auch in höherer Instanz angeordnet werden kann (Paragraph 419, Absatz 3, ZPO). Liegt einer solchen zu berichtigenden Entscheidung dagegen ein ausdrücklicher Entscheidungswille zugrunde, so ist es nicht möglich, diesen im Wege eines Berichtigungsantrags zu bekämpfen bzw zu korrigieren (M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 419, Rz 6; Rechberger in Rechberger, ZPO3 Paragraph 419, Rz 3; zuletzt 8 Ob 21/08h). Wenn aber - wie hier, wie noch aufzuzeigen ist - die Entscheidung des Gerichts mit einer (für Gericht und Parteien erkennbaren) Unrichtigkeit behaftet ist, die weder das Ergebnis unrichtiger Tatsachenfeststellung noch unrichtiger Rechtsanwendung des Gerichts ist, verstößt es nicht gegen die Bindungsanordnung des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO, wenn das Gericht einen solchen Schreib- oder (wie hier) Rechenfehler - auch im Spruch seiner betroffenen Entscheidung - einer Korrektur nach der zitierten Gesetzesstelle unterzieht (M. Bydlinski aaO Rz 2 und 3). Zum Verständnis hiezu ist die Wiedergabe der - vom Berichtigungswerber selbst (zutreffend) als „zum Teil widersprüchlich" bezeichneten - Zinsenstaffeln in beiden unterinstanzlichen Rechtsgängen angebracht:

Danach begehrte der Kläger in seiner Klage - bis zuletzt unverändert - den Zuspruch von 6.950,65 EUR samt 8 % Zinsen seit 22. 11. 2003. Mit Urteil vom 12. 5. 2006 (ON 35) erkannte das Erstgericht (im ersten Rechtsgang) die beklagte Partei für schuldig, dem Kläger „6.950,65 EUR samt 4 % Zinsen aus 3.105,15 EUR seit dem 22. 11. 2003 sowie 4 % Zinsen aus 3.845,50 EUR seit 15. 4. 2004 zu bezahlen"; das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei „darüber hinaus weiters verpflichtet, der klagenden Partei weitere 4 % Zinsen aus 6.950,65 EUR seit 22. 11. 2003 sowie weitere 4 % Zinsen aus 3.105,15 EUR seit dem 22. 11. 2003 und 4 % Zinsen aus 3.845,50 EUR seit 15. 4. 2004 zu bezahlen", wies das Erstgericht in Punkt 4. des Spruchs (unangefochten und damit rechtskräftig) ab. Aus seiner diesbezüglichen Begründung ergibt sich, dass dem Kläger nur die gesetzlichen Zinsen zustünden.

Mit Beschluss vom 1. 9. 2006, 4 R 203/06t-39, gab das Berufungsgericht der lediglich vom Beklagten erhobenen Berufung Folge und sprach aus, dass das angefochtene Urteil, das „im abweisenden Teil (Punkt 4. des Spruchs) als von der Anfechtung unberührt aufrecht bleibt", im Übrigen aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werde.

Mit seinem (im zweiten Rechtsgang gefällten) Urteil vom 9. 5. 2007 (ON 43) wies das Erstgericht das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei „6.950,65 EUR samt 4 % Zinsen aus 3.105,15 EUR seit dem 22. 11. 2003 sowie aus 3.845,50 EUR seit 15. 3. 2004 zu bezahlen" (insoweit also inhaltsgleich wie der Zuspruch im Urteil des ersten Rechtsgangs), zur Gänze ab. Das Berufungsgericht änderte schließlich über Berufung des Klägers dieses Urteil zu 4 R 173/07g-52 ab und erkannte die beklagte Partei - mit mehrgliedrigem Spruch im Sinne des Paragraph 545, Absatz 3, Geo zufolge Ausspruchs, dass die eingewendete Gegenforderung des Beklagten nicht zu Recht bestehe - schuldig, dem Kläger „6.950,64 EUR samt 4 % Zinsen aus 3.105,15 EUR vom 22. 11. 2003 bis 14. 4. 2004 und aus 6.950,64 EUR seit 15. 4. 2004 zu bezahlen ...".

Der erkennende Senat fasste hierauf den eingangs bereits wörtlich wiedergegebenen Aufhebungs- samt Zurückverweisungsbeschluss in der Sache selbst sowie Teilnichtigkeitsbeschluss hinsichtlich des Zinsenstaffelteilbetrags von „4 % Zinsen aus 3.105,14 EUR seit 15. 4 2004". Aufgrund eines offensichtlichen Übersehensfehlers (nämlich Überlesen der Wortfolge „... bis 14. 4. 2004" im Spruch des bekämpften Berufungsurteils) war für den erkennenden Senat der (tatsächlich unrichtige) Eindruck entstanden, dass neben den 4 % Zinsen aus 6.950,64 EUR seit 15. 4. 2004 zusätzliche 4 % Zinsen aus 3.105,15 EUR ab (anstelle von: bis) 22. 11. 2003 zugesprochen worden seien und damit gemäß Paragraph 411, Absatz 2, ZPO vom Berufungsgericht unzulässigerweise in die Teilrechtskraft der Abweisung des 4 % übersteigenden Zinsenbegehrens eingegriffen worden sei. Tatsächlich liegt jedoch - wie der Antragsteller in seinem Berichtigungsantrag zutreffend aufzeigt - ein solcher Eingriff nicht vor, weil ungeachtet der missverständlichen Formulierung der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens im Urteil des Erstgerichts im ersten Rechtsgang (ON 35) insgesamt lediglich 4 % Zinsen aus 3.105,15 EUR ab dem 22. 11. 2003 bis zum 14. 4. 2004 und 4 % Zinsen aus weiteren 3.845,50 EUR (zusammen 6.950,64 EUR [rechnerisch richtig: 6.950,65 EUR]) seit 15. 4. 2004 zugesprochen wurden, sodass jedenfalls ein Zuspruch von 4 % Zinsen aus dem gesamten Klagebetrag (6.950,65 EUR) erst seit dem 15. 4. 2004 erfolgte; die (von der Rechtskraftwirkung erfasste) Abweisung (im ersten Rechtsgang) betraf hingegen - wie sich aus der Begründung des diesbezüglichen Ersturteils ON 35 ergibt - nur das Begehren von die gesetzlichen Zinsen übersteigenden weiteren Zinsen aus dem gesamten Klagsbetrag.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Damit haben auch die den berichtigten Teil des Spruchs betreffenden und hiedurch hinfällig gewordenen Teile der Begründung im oberstgerichtlichen Beschluss 8 Ob 14/08d (S 14 und 15 derselben) zu entfallen.

Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch Rz 205).

Die Anordnung der Vorlage der Ausfertigungen an die Parteien zum Zwecke der Ersichtlichmachung der erfolgten Berichtigungen ergibt sich aus Paragraph 419, Absatz 2, letzter Satz ZPO.

Anmerkung

E88909 8Ob14.08d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00014.08D.0902.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20080902_OGH0002_0080OB00014_08D0000_000

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