Rechtssatz RS0120246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120246
Entscheidungsdatum
21.12.2022
Rechtssatz
§ 932 Abs 2 erster Satz ABGB ist dahin auszulegen, dass sich der Übernehmer auf die von ihm selbst herbeigeführte „Unmöglichkeit" der Verbesserung nicht berufen kann. Wenn primär Verbesserung zu gewähren und dem Übergeber damit eine „zweite Chance" zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuräumen ist, darf es nicht im Belieben des Übernehmers liegen, diese Möglichkeit zu vereiteln und dadurch den Vorrang der Verbesserung „ad absurdum" zu führen.Paragraph 932, Absatz 2, erster Satz ABGB ist dahin auszulegen, dass sich der Übernehmer auf die von ihm selbst herbeigeführte „Unmöglichkeit" der Verbesserung nicht berufen kann. Wenn primär Verbesserung zu gewähren und dem Übergeber damit eine „zweite Chance" zur Erbringung der geschuldeten Leistung einzuräumen ist, darf es nicht im Belieben des Übernehmers liegen, diese Möglichkeit zu vereiteln und dadurch den Vorrang der Verbesserung „ad absurdum" zu führen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 85/05a
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 85/05a
Veröff: SZ 2005/157
- 8 Ob 14/08d
Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 14/08d
Vgl; Beisatz: Der Übergeber soll also grundsätzlich eine „zweite Chance" haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. (T1)
Beisatz: Es muss eine realistische Chance der „zweiten Andienung" bestehen. (T2)
Veröff: SZ 2008/87
- 4 Ob 80/12m
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 77/12k
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 77/12k
Beisatz: Vereitelt der Besteller durch von ihm veranlasste Maßnahmen die ursprünglich mögliche Verbesserung derart, dass die danach noch mögliche Verbesserung das etwa Fünffache kostet, kann er sich auf die von ihm herbeigeführte „Unmöglichkeit“ der Verbesserung nicht berufen. (T3)
- 10 Ob 44/19x
Entscheidungstext OGH 17.03.2020 10 Ob 44/19x
Vgl; Beis wie T1
- 7 Ob 37/21y
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 37/21y
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 116/21s
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 116/21s
Vgl
- 5 Ob 58/22y
Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 58/22y
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120246
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20051103_OGH0002_0060OB00085_05A0000_002