Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Dabei war zunächst eine dem Berufungsgericht unterlaufene (Teil-)Nichtigkeit seiner Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen. Das Erstgericht hat bereits im ersten Rechtsgang (ON 35) im Rahmen seiner Zinsenstaffel dem Kläger ua 4 % Zinsen aus 3.845,50 EUR seit 15. 4. 2004 zugesprochen und das Mehrbegehren von weiteren 4 % Zinsen aus 3.845,50 EUR seit 15. 4. 2004 abgewiesen; diese Abweisung ist mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen. Trotzdem hat das Berufungsgericht nunmehr (im zweiten Rechtsgang) mit seinem bekämpften Urteil dem Kläger ua 4 % Zinsen aus 6.950,64 EUR seit 15. 4. 2004 zugesprochen und damit in dem 3.845,50 EUR übersteigenden Umfang einen Rechtskraftverstoß begangen, welcher gemäß § 411 Abs 2 ZPO im Rahmen des zulässigen Rechtsmittels der beklagten Partei amtswegig aufzugreifen ist (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny, ZPO2 § 411 Rz 134).Dabei war zunächst eine dem Berufungsgericht unterlaufene (Teil-)Nichtigkeit seiner Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen. Das Erstgericht hat bereits im ersten Rechtsgang (ON 35) im Rahmen seiner Zinsenstaffel dem Kläger ua 4 % Zinsen aus 3.845,50 EUR seit 15. 4. 2004 zugesprochen und das Mehrbegehren von weiteren 4 % Zinsen aus 3.845,50 EUR seit 15. 4. 2004 abgewiesen; diese Abweisung ist mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen. Trotzdem hat das Berufungsgericht nunmehr (im zweiten Rechtsgang) mit seinem bekämpften Urteil dem Kläger ua 4 % Zinsen aus 6.950,64 EUR seit 15. 4. 2004 zugesprochen und damit in dem 3.845,50 EUR übersteigenden Umfang einen Rechtskraftverstoß begangen, welcher gemäß Paragraph 411, Absatz 2, ZPO im Rahmen des zulässigen Rechtsmittels der beklagten Partei amtswegig aufzugreifen ist (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 411, Rz 134).
Hinsichtlich des Zuspruchs von 4 % Zinsen aus 3.105,14 EUR seit 15. 4. 2004 ist daher das Berufungsurteil als nichtig aufzuheben und nur im (aus dem Spruch ersichtlichen) Restbetrag aus den nachstehenden Erwägungen mit Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss vorzugehen.
Vorauszuschicken ist, dass die Frage des anzuwendenden Rechts im Revisionsverfahren von keiner der Parteien releviert wird. Da die Parteien schon im Verfahren vor dem Berufungsgericht die Anwendung österreichischen Rechts nicht mehr in Zweifel gezogen, sondern vielmehr sich selbst wechselseitig ausdrücklich darauf berufen und die Unterinstanzen im zweiten Rechtsgang solches unbeanstandet angewendet haben, muss darauf seitens des Obersten Gerichtshofs nicht weiter eingegangen werden (RIS-Justiz RS0040169; RS0009300; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m; Verschraegen in Rummel3 § 2 IPRG Rz 5). Die Ansprüche des Klägers sind daher nach österreichischem Recht zu beurteilen.Vorauszuschicken ist, dass die Frage des anzuwendenden Rechts im Revisionsverfahren von keiner der Parteien releviert wird. Da die Parteien schon im Verfahren vor dem Berufungsgericht die Anwendung österreichischen Rechts nicht mehr in Zweifel gezogen, sondern vielmehr sich selbst wechselseitig ausdrücklich darauf berufen und die Unterinstanzen im zweiten Rechtsgang solches unbeanstandet angewendet haben, muss darauf seitens des Obersten Gerichtshofs nicht weiter eingegangen werden (RIS-Justiz RS0040169; RS0009300; 2 Ob 80/99z; 2 Ob 18/00m; Verschraegen in Rummel3 Paragraph 2, IPRG Rz 5). Die Ansprüche des Klägers sind daher nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Gemäß § 932 Abs 2 und 4 ABGB kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Durch den Vorrang der Verbesserung (P. Bydlinski in KBB2, § 932 Rz 2; Koziol/Welser II13 71) wird sichergestellt, dass der Übergeber zunächst die Gelegenheit bekommt, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Die Rechtsbehelfe der zweiten Stufe Preisminderung oder Wandlung kann der Übernehmer nur geltend machen, wenn die Verbesserung und der Austausch nicht möglich sind, für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären oder wenn er dem Verlangen des Übernehmers nicht oder nicht in angemessener Frist nachkommt. Ferner kann der Übernehmer die Rechtsbehelfe der zweiten Stufe fordern, wenn die primäre Abhilfe für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre oder wenn ihm die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen nicht zumutbar ist. Der Übergeber soll also grundsätzlich eine „zweite Chance" haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen (RV 422 BlgNR 21. GP 16; 6 Ob 85/05a = SZ 2005/157; RIS-Justiz RS0120246).Gemäß Paragraph 932, Absatz 2 und 4 ABGB kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Durch den Vorrang der Verbesserung (P. Bydlinski in KBB2, Paragraph 932, Rz 2; Koziol/Welser II13 71) wird sichergestellt, dass der Übergeber zunächst die Gelegenheit bekommt, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Die Rechtsbehelfe der zweiten Stufe Preisminderung oder Wandlung kann der Übernehmer nur geltend machen, wenn die Verbesserung und der Austausch nicht möglich sind, für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären oder wenn er dem Verlangen des Übernehmers nicht oder nicht in angemessener Frist nachkommt. Ferner kann der Übernehmer die Rechtsbehelfe der zweiten Stufe fordern, wenn die primäre Abhilfe für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre oder wenn ihm die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen nicht zumutbar ist. Der Übergeber soll also grundsätzlich eine „zweite Chance" haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen Regierungsvorlage 422 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 16; 6 Ob 85/05a = SZ 2005/157; RIS-Justiz RS0120246).
Ausgehend von den insoweit unbestrittenen Feststellungen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger dem Beklagten eine solche „zweite Chance" zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands eingeräumt habe, nicht gefolgt werden. Ohne den Umstand, dass der Kläger den Beklagten über die am Fahrzeug aufgetretenen Mängel lediglich informierte, ihn aber nie ausdrücklich zur Verbesserung aufforderte, einer abschließenden Wertung zu unterziehen, ist die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht schon deshalb verfehlt, weil der Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen sein Fahrzeug zunächst in eine Fachwerkstätte brachte, die erforderlichen Ersatzteile selbst bestellte und erst danach den Beklagten von den aufgetretenen Mängeln, insbesondere von der Weigerung des TÜV Bayern, eine für die Zulassung in Österreich erforderliche Bestätigung auszustellen, erstmals informierte. Eine realistische Chance der „zweiten Andienung" (5 Ob 199/05g = JBl 2006, 518 [P. Bydlinski]; 8 Ob 36/07p) durch den Beklagten bestand daher nicht, sodass schon aus diesem Grund nicht von einer Verweigerung der Vornahme der Verbesserung ausgegangen werden kann.
Ebenso wenig vermag sich der Oberste Gerichtshof der Argumentation des Berufungsgerichts anzuschließen, dass dem Kläger die Verbesserung aus triftigen, in der Person des Beklagten liegenden Gründen unzumutbar gewesen sei, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe derart gravierende Mängel aufgewiesen habe, die den Verlust des Vertrauens des Klägers in die Kompetenz des vom Beklagten beigezogenen Mechanikers nach sich gezogen hätte. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 6 Ob 85/05a (= SZ 2005/157) ausdrücklich ausgesprochen, dass die Mangelhaftigkeit der Leistung als solche nicht zur sofortigen Wandlung berechtige. Die Gesetzesmaterialien (RV 422 BlgNR 21. GP 18) sehen diesbezüglich vor:Ebenso wenig vermag sich der Oberste Gerichtshof der Argumentation des Berufungsgerichts anzuschließen, dass dem Kläger die Verbesserung aus triftigen, in der Person des Beklagten liegenden Gründen unzumutbar gewesen sei, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe derart gravierende Mängel aufgewiesen habe, die den Verlust des Vertrauens des Klägers in die Kompetenz des vom Beklagten beigezogenen Mechanikers nach sich gezogen hätte. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 6 Ob 85/05a (= SZ 2005/157) ausdrücklich ausgesprochen, dass die Mangelhaftigkeit der Leistung als solche nicht zur sofortigen Wandlung berechtige. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 422 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 18) sehen diesbezüglich vor:
„Es kann ferner Fälle geben, in denen es dem Übernehmer nicht zu verdenken ist, dass er sich nicht mehr auf eine Verbesserung der Sache durch den Veräußerer oder Werkunternehmer einlassen will. Zwar wird dafür im Allgemeinen der Verlust des Vertrauens in die Kompetenz des Übergebers auf Grund der Mangelhaftigkeit der Leistung allein noch nicht ausreichen. Es ist aber denkbar und möglich, dass die Art des Mangels, sein Zustandekommen und andere Umstände die Untüchtigkeit des Übergebers nahe legen. In solchen Konstellationen soll der Übernehmer nicht auf die primären Gewährleistungsbehelfe verwiesen sein. Der Entwurf drückt dies dadurch aus, dass dem Übernehmer Verbesserung oder Austausch aus 'triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen' nicht zumutbar ist. Darunter fallen beispielsweise sicherheitsrelevante Umstände (etwa eine schlampige Reparatur an der Bremsanlage eines Kfz, die zu einem Bremsversagen geführt hat), aber auch Fehler, die eine besondere Sorglosigkeit und Nachlässigkeit des Übergebers nahe legen."
Auch die Lehre geht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien weitestgehend übereinstimmend davon aus, dass etwa dann, wenn dem Übergeber sicherheitsrelevante Mängel zur Last liegen, die Verbesserung durch „triftige, in der Person des Übergebers liegende Gründe" unzumutbar sei (Kathrein, Das neue Gewährleistungsrecht, in Pirker-Hörmann/Hammerl [Hrsg], Das neue Gewährleistungsrecht, 28; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, § 932 Rz 34; Ofner in Schwimann, ABGB3 § 932 Rz 63; Augenhofer, Zum Vorrang der Verbesserung nach dem GewRÄG 2001 [Besprechung der E des OGH 6 Ob 85/05a], JBl 2006, 437 [442 f]; Reischauer, Das neue Gewährleistungsrecht und seine schadenersatzrechtlichen Folgen, JBl 2002, 137 [149]; P. Bydlinski, Neues zum neuen Gewährleistungsrecht, JBl 2005, 681 [687]). Die überwiegende Lehre vertritt auch die Ansicht, dass grundsätzlich das Verhalten und die Fähigkeiten von Erfüllungsgehilfen ebenso wie Verhalten und Fähigkeiten des Übergebers selbst zu behandeln sind (P. Bydlinski, aaO 687; Krejci, Zum neuen Gewährleistungsrecht, VR 2001, 201 [210]: „seine Leute"; Reischauer, aaO 149; Karollus, Das neue Gewährleistungsrecht - Offene Rechtsfragen und Unsicherheitsfaktoren für die Praxis, in Pirker-Hörmann/Hammerl aaO, 105 [122]).Auch die Lehre geht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien weitestgehend übereinstimmend davon aus, dass etwa dann, wenn dem Übergeber sicherheitsrelevante Mängel zur Last liegen, die Verbesserung durch „triftige, in der Person des Übergebers liegende Gründe" unzumutbar sei (Kathrein, Das neue Gewährleistungsrecht, in Pirker-Hörmann/Hammerl [Hrsg], Das neue Gewährleistungsrecht, 28; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, Paragraph 932, Rz 34; Ofner in Schwimann, ABGB3 Paragraph 932, Rz 63; Augenhofer, Zum Vorrang der Verbesserung nach dem GewRÄG 2001 [Besprechung der E des OGH 6 Ob 85/05a], JBl 2006, 437 [442 f]; Reischauer, Das neue Gewährleistungsrecht und seine schadenersatzrechtlichen Folgen, JBl 2002, 137 [149]; P. Bydlinski, Neues zum neuen Gewährleistungsrecht, JBl 2005, 681 [687]). Die überwiegende Lehre vertritt auch die Ansicht, dass grundsätzlich das Verhalten und die Fähigkeiten von Erfüllungsgehilfen ebenso wie Verhalten und Fähigkeiten des Übergebers selbst zu behandeln sind (P. Bydlinski, aaO 687; Krejci, Zum neuen Gewährleistungsrecht, VR 2001, 201 [210]: „seine Leute"; Reischauer, aaO 149; Karollus, Das neue Gewährleistungsrecht - Offene Rechtsfragen und Unsicherheitsfaktoren für die Praxis, in Pirker-Hörmann/Hammerl aaO, 105 [122]).
Im vorliegenden Fall traten zwar bei dem dem Kläger vom Beklagten verkauften Oldtimer sukzessive Mängel auf; ein Hinweis darauf, dass durch die Mängel eine Gefährdung des Klägers oder Dritter, wie etwa im Fall eines Bremsversagens, erfolgt wäre, ergibt sich aus den Feststellungen aber gerade nicht. Auch weist der Rechtsmittelwerber zutreffend darauf hin, dass es sich beim Beklagten nicht um einen Fachmann für Oldtimer handelt und der bloße Umstand, dass ein mit dem Beklagten befreundeter Mechaniker vor der Übergabe Instandsetzungsarbeiten am Fahrzeug vornahm, noch nichts darüber aussagt, dass der Beklagte - dem im Übrigen nach dem Vorgesagten keine konkrete Chance zur Verbesserung eingeräumt wurde - sich gerade dieses Mechanikers auch zu einer allfälligen Verbesserung bedient hätte. Aus all dem folgt, dass der Kläger, der für das Vorliegen der Voraussetzungen einer sofortigen Inanspruchnahme der Preisminderung behauptungs- und beweispflichtig ist (5 Ob 191/05g), auf der Grundlage der maßgeblichen Feststellungen die primäre (und als Gewährleistungsbehelf ausschließliche) Geltendmachung eines Preisminderungsanspruchs nicht erfolgreich begehren kann.
Allerdings kann damit allein dem Klagebegehren noch keine Berechtigung zur Gänze abgesprochen werden. Dies aus folgenden weiteren Erwägungen:
In seiner Entscheidung 5 Ob 191/05g (JBl 2006, 518 [P. Bydlinski] = ecolex 2006, 746 [Jud] hat der Oberste Gerichtshof die in der Lehre unterschiedlich beurteilte Frage, ob der Übernehmer im Fall „voreiliger" Selbstvornahme der Verbesserung, also ohne Ablehnung der Nacherfüllung durch den Übergeber oder vor erfolglosem Ablauf der dazu gesetzten Frist - auf welcher Rechtsgrundlage immer - den (ganzen oder teilweisen) Ersatz der Verbesserungskosten verlangen könne, offen gelassen, da sich der Kläger im Anlassverfahren ausschließlich auf Preisminderung gestützt hatte. Im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich hingegen bereits aus der Klage, dass der Kläger den Betrag, den er für die Behebung der Mangelhaftigkeit des ihm übergebenen Fahrzeugs aufgewendet hat, (primär) als Verbesserungskostenersatz („vorsichtshalber" auch unter dem Titel des Schadenersatzes) begehrt.
Nach der vor dem GewRÄG (BGBl I 2001/48) geltenden Rechtslage konnte der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern. Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten war dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruchs zu leisten (vgl Gschnitzer in Klang IV/12 539). War der Verkäufer mit der Verbesserung im Verzug, konnte der Käufer die Verbesserung auch selbst vornehmen und Ersatz gemäß § 1042 ABGB fordern bzw bei schuldhaftem Verzug die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) begehren (SZ 49/124; 5 Ob 530/82 = EvBl 1983/3; RIS-Justiz RS0018290; s auch RS0018753).Nach der vor dem GewRÄG (BGBl römisch eins 2001/48) geltenden Rechtslage konnte der Käufer die Verbesserung auch selbst besorgen und den Kaufpreis entsprechend mindern. Der Aufwand für Verbesserungsarbeiten war dann, wenn der Verkäufer zur Verbesserung nicht aufgefordert wurde, nur im Rahmen des nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten Minderungsanspruchs zu leisten vergleiche Gschnitzer in Klang IV/12 539). War der Verkäufer mit der Verbesserung im Verzug, konnte der Käufer die Verbesserung auch selbst vornehmen und Ersatz gemäß Paragraph 1042, ABGB fordern bzw bei schuldhaftem Verzug die konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (Paragraphen 918, 921, ABGB) begehren (SZ 49/124; 5 Ob 530/82 = EvBl 1983/3; RIS-Justiz RS0018290; s auch RS0018753).
Aus den Materialien zum GewRÄG (RV 422 BlgNR 21. GP, 18) ergibt sich: „Wenn der Übergeber seiner Verpflichtung zur Verbesserung nicht nachkommt, kann der Übernehmer - anstatt auf die zweite Stufe der Gewährleistungsbehelfe 'umzusteigen' - so wie nach bisherigem Recht (Dittrich/Tades, ABGB35 E 71a zu § 932) die Verbesserung auch selbst vornehmen und seine konkreten Aufwendungen nach Schadenersatzrecht (§ 933a Abs 2 ABGB) begehren oder auch Aufwandersatz nach § 1042 ABGB fordern." Was gelten soll, wenn Verzug des Übergebers nicht vorliegt, lässt sich den Gesetzesmaterialien allerdings nicht entnehmen.Aus den Materialien zum GewRÄG Regierungsvorlage 422, BlgNR 21. GP, 18) ergibt sich: „Wenn der Übergeber seiner Verpflichtung zur Verbesserung nicht nachkommt, kann der Übernehmer - anstatt auf die zweite Stufe der Gewährleistungsbehelfe 'umzusteigen' - so wie nach bisherigem Recht (Dittrich/Tades, ABGB35 E 71a zu Paragraph 932,) die Verbesserung auch selbst vornehmen und seine konkreten Aufwendungen nach Schadenersatzrecht (Paragraph 933 a, Absatz 2, ABGB) begehren oder auch Aufwandersatz nach Paragraph 1042, ABGB fordern." Was gelten soll, wenn Verzug des Übergebers nicht vorliegt, lässt sich den Gesetzesmaterialien allerdings nicht entnehmen.
Im einschlägigen gewährleistungsrechtlichen Fachschrifttum werden hiezu folgende Auffassungen vertreten:
P. Bydlinski (aaO 684 ff) setzt sich ausführlich mit den Konsequenzen „voreiliger Selbstverbesserung" auseinander. Das Gewährleistungsrecht als solches habe den unbestrittenen Zweck, subjektive Äquivalenzstörungen zu beseitigen oder auszugleichen. Dass dieser Zentralwertung des Leistungsstörungsrechts in den Fällen voreiliger Selbstverbesserung keinerlei Bedeutung zukommen solle, vermöge nicht einzuleuchten. Der praktische Regelfall sei jener, dass der Übernehmer die Sache von einem Fachmann in Ordnung bringen lasse. Warum sich ein Übernehmer nicht auf die gesetzlich vorgesehene Nacherfüllung durch den Übergeber einlasse, könne dadurch bedingt sein, dass er die Vorrangsvorschrift des § 932 Abs 2 ABGB nicht kenne. Ferner könne er sich mit dem Übergeber über die Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist nicht einig geworden sein. Auch könne der Übernehmer den Übergeber, der schon einmal schlecht geleistet habe, für nicht ausreichend geeignet oder vertrauenswürdig ansehen. Schließlich gäbe es Fälle, in denen der Übernehmer die mangelfreie Sache so schnell wie möglich brauche, weshalb er die an sich angemessene Frist nicht abwarten könne und daher einen (teureren) Reparatur-Schnellservice in Anspruch nehme. In all den erwähnten Konstellationen hätte der Übergeber von Gesetzes wegen Kosten aufwenden müssen, um dem Übernehmer die Sache in der geschuldeten Qualität zukommen zu lassen. Es sei nicht einzusehen, warum er sich diese Kosten zur Gänze ersparen können solle, obwohl er mangelhaft geleistet habe. In Österreich werde deshalb von manchen ein Anspruch nach § 1042 ABGB erwogen, dessen Anwendung im bloß zweipersonalen Verhältnis allerdings umstritten sei. Auch im Rahmen des § 1042 ABGB sei jedoch unbestritten, dass der voreilig Selbstverbessernde niemals mehr verlangen könne als jene Kosten, die dem Übergeber bei der Verbesserung entstanden wären. Nach Ansicht des Autors lasse sich aber ohnehin die „Ersparnisvorschrift" des § 1168 Abs 1 (ferner § 1155 Abs 1 und § 1162b S 1; § 29 Abs 1 AngG) zur dogmatischen Begründung eines solchen Anspruchs besser fruchtbar machen, da es dort um eine ganz vergleichbare Interessenlage gehe und die Norm eine unverdiente Bereicherung des einen Vertragsteils verhindern solle. Hinzu komme, dass die genannte Norm ohne jeden den Schuldner belastenden Umstand eingreife, während der Selbstverbesserung immer eine vom Schuldner stammende Leistungsstörung vorangehe. Vorschriften wie etwa § 1168 ABGB lägen Wertungen mit hohem Gerechtigkeitswert („Bereicherungsverbot") zugrunde, die dann besondere Achtung verdienten, wenn - wie hier - eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung fehle. Der genannte Autor vertritt weiters die Auffassung, dass eine umfassende Darlegungs- und Beweislast des Übernehmers, die nicht nur die eigenen Aufwendungen, sondern auch die Ersparnisse des Schuldners erfasse, anerkannten Grundsätzen der Beweislastverteilung entspreche und lässt etwaige Beweisschwierigkeiten im Einzelfall als Argument gegen den hier vertretenen Lösungsansatz nicht gelten.P. Bydlinski (aaO 684 ff) setzt sich ausführlich mit den Konsequenzen „voreiliger Selbstverbesserung" auseinander. Das Gewährleistungsrecht als solches habe den unbestrittenen Zweck, subjektive Äquivalenzstörungen zu beseitigen oder auszugleichen. Dass dieser Zentralwertung des Leistungsstörungsrechts in den Fällen voreiliger Selbstverbesserung keinerlei Bedeutung zukommen solle, vermöge nicht einzuleuchten. Der praktische Regelfall sei jener, dass der Übernehmer die Sache von einem Fachmann in Ordnung bringen lasse. Warum sich ein Übernehmer nicht auf die gesetzlich vorgesehene Nacherfüllung durch den Übergeber einlasse, könne dadurch bedingt sein, dass er die Vorrangsvorschrift des Paragraph 932, Absatz 2, ABGB nicht kenne. Ferner könne er sich mit dem Übergeber über die Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist nicht einig geworden sein. Auch könne der Übernehmer den Übergeber, der schon einmal schlecht geleistet habe, für nicht ausreichend geeignet oder vertrauenswürdig ansehen. Schließlich gäbe es Fälle, in denen der Übernehmer die mangelfreie Sache so schnell wie möglich brauche, weshalb er die an sich angemessene Frist nicht abwarten könne und daher einen (teureren) Reparatur-Schnellservice in Anspruch nehme. In all den erwähnten Konstellationen hätte der Übergeber von Gesetzes wegen Kosten aufwenden müssen, um dem Übernehmer die Sache in der geschuldeten Qualität zukommen zu lassen. Es sei nicht einzusehen, warum er sich diese Kosten zur Gänze ersparen können solle, obwohl er mangelhaft geleistet habe. In Österreich werde deshalb von manchen ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB erwogen, dessen Anwendung im bloß zweipersonalen Verhältnis allerdings umstritten sei. Auch im Rahmen des Paragraph 1042, ABGB sei jedoch unbestritten, dass der voreilig Selbstverbessernde niemals mehr verlangen könne als jene Kosten, die dem Übergeber bei der Verbesserung entstanden wären. Nach Ansicht des Autors lasse sich aber ohnehin die „Ersparnisvorschrift" des Paragraph 1168, Absatz eins, (ferner Paragraph 1155, Absatz eins und Paragraph 1162 b, S 1; Paragraph 29, Absatz eins, AngG) zur dogmatischen Begründung eines solchen Anspruchs besser fruchtbar machen, da es dort um eine ganz vergleichbare Interessenlage gehe und die Norm eine unverdiente Bereicherung des einen Vertragsteils verhindern solle. Hinzu komme, dass die genannte Norm ohne jeden den Schuldner belastenden Umstand eingreife, während der Selbstverbesserung immer eine vom Schuldner stammende Leistungsstörung vorangehe. Vorschriften wie etwa Paragraph 1168, ABGB lägen Wertungen mit hohem Gerechtigkeitswert („Bereicherungsverbot") zugrunde, die dann besondere Achtung verdienten, wenn - wie hier - eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung fehle. Der genannte Autor vertritt weiters die Auffassung, dass eine umfassende Darlegungs- und Beweislast des Übernehmers, die nicht nur die eigenen Aufwendungen, sondern auch die Ersparnisse des Schuldners erfasse, anerkannten Grundsätzen der Beweislastverteilung entspreche und lässt etwaige Beweisschwierigkeiten im Einzelfall als Argument gegen den hier vertretenen Lösungsansatz nicht gelten.
Auch in seiner Besprechung der Entscheidung 5 Ob 191/05g (JBl 2006, 518 [521]) tritt derselbe Autor dafür ein, dem selbst bzw auf eigene Kosten verbessernden Käufer analog § 1168 Abs 1 ABGB Anspruch auf Zahlung jenes Betrags zu gewähren, den die gewährleistungspflichtige Verkäuferin für die Verbesserung hätte aufwenden müssen.Auch in seiner Besprechung der Entscheidung 5 Ob 191/05g (JBl 2006, 518 [521]) tritt derselbe Autor dafür ein, dem selbst bzw auf eigene Kosten verbessernden Käufer analog Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB Anspruch auf Zahlung jenes Betrags zu gewähren, den die gewährleistungspflichtige Verkäuferin für die Verbesserung hätte aufwenden müssen.
In ihrer Besprechung der Entscheidung 6 Ob 85/05a (JBl 2006, 437 [439]) hält es Augenhofer zwar für zutreffend, dem Vorrang der Verbesserung entsprechend dem Übernehmer, der die Verbesserung selbst unmöglich macht, die sekundären Rechtsbehelfe zu verwehren, erachtet es jedoch als nicht sachgerecht, dass der Übernehmer nicht einmal die Kosten ersetzt bekommen solle, die auch dem Übergeber bei der Verbesserung, hätte er diese vorgenommen, entstanden wären.
Reischauer (aaO, 151 f) tritt im Hinblick darauf, dass es sich um ein zweipersonales und nicht dreipersonales Verhältnis handle, für eine analoge Anwendung des § 1042 ABGB ein. Der Verbesserungsschuldner habe nur das zu leisten, was er sich erspart habe. § 1042 ABGB sei anwendbar ohne Rücksicht darauf, ob eine Mängelbeseitigungschance eingeräumt worden sei oder nicht. Da der Gewährleistungspflichtige nur als Bereicherung herauszugeben habe, was er sich dadurch erspart habe, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen worden sei, erfahre er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen.Reischauer (aaO, 151 f) tritt im Hinblick darauf, dass es sich um ein zweipersonales und nicht dreipersonales Verhältnis handle, für eine analoge Anwendung des Paragraph 1042, ABGB ein. Der Verbesserungsschuldner habe nur das zu leisten, was er sich erspart habe. Paragraph 1042, ABGB sei anwendbar ohne Rücksicht darauf, ob eine Mängelbeseitigungschance eingeräumt worden sei oder nicht. Da der Gewährleistungspflichtige nur als Bereicherung herauszugeben habe, was er sich dadurch erspart habe, dass er nicht zur Verbesserung herangezogen worden sei, erfahre er im Vergleich zur Verbesserung keine zusätzlichen Belastungen.
Kletecka (Gewährleistung neu, § 933a Rz 6) erachtet die gesetzgeberische Anordnung des Vorrangs der Verbesserung im weiteren Sinn überhaupt nur dann als erträglich, wenn man wenigstens die Forderung auf die Selbstkosten des Übergebers anerkenne (§ 1042 ABGB). Da dieser Anspruch auf einer bereicherungsrechtlichen und nicht auf einer schadenersatzrechtlichen Grundlage beruhe, stehe ihm auch § 933a ABGB nicht entgegen. Verneine man den Anspruch, habe das zur Folge, dass ein Übernehmer, der sich zB hinsichtlich der Angemessenheit der Verbesserungsfrist verschätze und den Mangel von einem Dritten beheben lasse, jedes Recht aus der Schlechterfüllung verlöre. Das Recht auf eine zweite Chance könne nicht dazu führen, dass der Übergeber ganz frei und damit so gestellt werde, als hätte er vertragskonform erfüllt. Ihn vor den Folgen seiner Vertragsverletzung ganz zu befreien, sei nie die Intention derer gewesen, die sich für den Vorrang der Naturalrestitution stark gemacht hätten.Kletecka (Gewährleistung neu, Paragraph 933 a, Rz 6) erachtet die gesetzgeberische Anordnung des Vorrangs der Verbesserung im weiteren Sinn überhaupt nur dann als erträglich, wenn man wenigstens die Forderung auf die Selbstkosten des Übergebers anerkenne (Paragraph 1042, ABGB). Da dieser Anspruch auf einer bereicherungsrechtlichen und nicht auf einer schadenersatzrechtlichen Grundlage beruhe, stehe ihm auch Paragraph 933 a, ABGB nicht entgegen. Verneine man den Anspruch, habe das zur Folge, dass ein Übernehmer, der sich zB hinsichtlich der Angemessenheit der Verbesserungsfrist verschätze und den Mangel von einem Dritten beheben lasse, jedes Recht aus der Schlechterfüllung verlöre. Das Recht auf eine zweite Chance könne nicht dazu führen, dass der Übergeber ganz frei und damit so gestellt werde, als hätte er vertragskonform erfüllt. Ihn vor den Folgen seiner Vertragsverletzung ganz zu befreien, sei nie die Intention derer gewesen, die sich für den Vorrang der Naturalrestitution stark gemacht hätten.
Auch Bollenberger (Das stellvertretende Commodum, 225 ff) vertritt unter Hinweis auf die strittige Frage, ob § 1042 ABGB auch auf das zweipersonale Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner anzuwenden sei, dass bei vertraglichen Schuldverhältnissen auch Anrechnungsregeln einschlägig seien, beim Werkvertrag etwa § 1168 Abs 1 ABGB, denen im hier interessierenden zweipersonalen Bereich ein weiteres Anwendungsfeld zukomme: Die hier vertretene Ansicht bedeute, dass sich der Gläubiger durch die Selbstvornahme im Ausmaß des durch den Schuldner ersparten Aufwands von seiner Gegenleistungspflicht befreien (und eine etwaige Überzahlung kondizieren) könne, er aber nicht auch darüber hinaus die Möglichkeit habe, beim Schuldner die Differenz zwischen den Kosten der Erfüllung und der Gegenleistung abzuschöpfen.Auch Bollenberger (Das stellvertretende Commodum, 225 ff) vertritt unter Hinweis auf die strittige Frage, ob Paragraph 1042, ABGB auch auf das zweipersonale Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner anzuwenden sei, dass bei vertraglichen Schuldverhältnissen auch Anrechnungsregeln einschlägig seien, beim Werkvertrag etwa Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB, denen im hier interessierenden zweipersonalen Bereich ein weiteres Anwendungsfeld zukomme: Die hier vertretene Ansicht bedeute, dass sich der Gläubiger durch die Selbstvornahme im Ausmaß des durch den Schuldner ersparten Aufwands von seiner Gegenleistungspflicht befreien (und eine etwaige Überzahlung kondizieren) könne, er aber nicht auch darüber hinaus die Möglichkeit habe, beim Schuldner die Differenz zwischen den Kosten der Erfüllung und der Gegenleistung abzuschöpfen.
Jud (Schadenersatz bei mangelhafter Leistung, 120 ff) vertritt hingegen die Auffassung, dass der Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB und damit auch die Konkurrenz von Schadenersatz statt Gewährleistung und Bereicherungsansprüchen abzulehnen sei. Neben rechtsvergleichenden Erwägungen spreche gegen den Aufwandersatzanspruch vor allem, dass die Anwendung des § 1042 ABGB im zweipersonalen Verhältnis abzulehnen sei, weil sie das System des österreichischen Leistungsstörungsrechts, also der §§ 918 ff ABGB, zerstören würde. Auch der Oberste Gerichtshof habe sich dieser Ansicht angeschlossen (1 Ob 122/00y = RdW 2001/160) und seine frühere Rechtsprechung aufgegeben. Damit sei aber nicht gesagt, dass der Übernehmer „leer" ausgehe, ihm also gegen den Übergeber gar keine Ansprüche mehr zustehen. Halte man sich nämlich vor Augen, dass Verbesserung und Austausch die nach der Übergabe erhaltenen Erfüllungsansprüche darstellen, so könne die vom Gläubiger herbeigeführte Unmöglichkeit der Verbesserung (des Austausches) nicht anders beurteilt werden als die vom Gläubiger herbeigeführte Unmöglichkeit der „Primärleistung" selbst. Nach völlig herrschender Ansicht behalte der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, doch müsse er sich das anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der eigenen Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe. Diese Regelung sei für den Dienst- (§ 1155 ABGB) und Werkvertrag (§ 1168 ABGB) ausdrücklich vorgesehen und auf sonstige Fälle der vom Gläubiger zu vertretenden Unmöglichkeit analog anzuwenden. Übertrage man diese Regel auf die Fälle, in denen der Gewährleistungsgläubiger die Sache selbst verbessere oder die Verbesserung durch einen Dritten vornehmen lasse, so bedeute das, dass der Gewährleistungsschuldner zwar grundsätzlich seinen Entgeltsanspruch behalte, er sich aber dasjenige anrechnen lassen müsse, was er sich infolge Unterbleibens der Verbesserung erspart habe. Soweit der Gläubiger schon das ganze Entgelt entrichtet habe, könne zu viel Geleistetes kondiziert werden.Jud (Schadenersatz bei mangelhafter Leistung, 120 ff) vertritt hingegen die Auffassung, dass der Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB und damit auch die Konkurrenz von Schadenersatz statt Gewährleistung und Bereicherungsansprüchen abzulehnen sei. Neben rechtsvergleichenden Erwägungen spreche gegen den Aufwandersatzanspruch vor allem, dass die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB im zweipersonalen Verhältnis abzulehnen sei, weil sie das System des österreichischen Leistungsstörungsrechts, also der Paragraphen 918, ff ABGB, zerstören würde. Auch der Oberste Gerichtshof habe sich dieser Ansicht angeschlossen (1 Ob 122/00y = RdW 2001/160) und seine frühere Rechtsprechung aufgegeben. Damit sei aber nicht gesagt, dass der Übernehmer „leer" ausgehe, ihm also gegen den Übergeber gar keine Ansprüche mehr zustehen. Halte man sich nämlich vor Augen, dass Verbesserung und Austausch die nach der Übergabe erhaltenen Erfüllungsansprüche darstellen, so könne die vom Gläubiger herbeigeführte Unmöglichkeit der Verbesserung (des Austausches) nicht anders beurteilt werden als die vom Gläubiger herbeigeführte Unmöglichkeit der „Primärleistung" selbst. Nach völlig herrschender Ansicht behalte der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, doch müsse er sich das anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der eigenen Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe. Diese Regelung sei für den Dienst- (Paragraph 1155, ABGB) und Werkvertrag (Paragraph 1168, ABGB) ausdrücklich vorgesehen und auf sonstige Fälle der vom Gläubiger zu vertretenden Unmöglichkeit analog anzuwenden. Übertrage man diese Regel auf die Fälle, in denen der Gewährleistungsgläubiger die Sache selbst verbessere oder die Verbesserung durch einen Dritten vornehmen lasse, so bedeute das, dass der Gewährleistungsschuldner zwar grundsätzlich seinen Entgeltsanspruch behalte, er sich aber dasjenige anrechnen lassen müsse, was er sich infolge Unterbleibens der Verbesserung erspart habe. Soweit der Gläubiger schon das ganze Entgelt entrichtet habe, könne zu viel Geleistetes kondiziert werden.
Karollus (aaO, 124 ff) lässt im Hinblick auf die Entscheidung 1 Ob 122/00y (RdW 2001/160), in der für einen Verzugsfall die Anwendung des § 1042 ABGB im zweipersonalen Verhältnis abgelehnt wurde, die Frage offen, ob der Übernehmer, der den Vertragsgegenstand ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 932 Abs 4 ABGB bei einem Dritten habe reparieren lassen, endgültig auf diesen Kosten sitzen bleibe oder ob er den Ersatz zumindest eines Teils der Kosten noch nach einer anderen Rechtsgrundlage verlangen könne; als alternative Anspruchsgrundlage seien zwischenzeitig freilich auch die Anrechnungsvorschriften des § 1168 Abs 1 ABGB ins Spiel gebracht worden.Karollus (aaO, 124 ff) lässt im Hinblick auf die Entscheidung 1 Ob 122/00y (RdW 2001/160), in der für einen Verzugsfall die Anwendung des Paragraph 1042, ABGB im zweipersonalen Verhältnis abgelehnt wurde, die Frage offen, ob der Übernehmer, der den Vertragsgegenstand ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB bei einem Dritten habe reparieren lassen, endgültig auf diesen Kosten sitzen bleibe oder ob er den Ersatz zumindest eines Teils der Kosten noch nach einer anderen Rechtsgrundlage verlangen könne; als alternative Anspruchsgrundlage seien zwischenzeitig freilich auch die Anrechnungsvorschriften des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB ins Spiel gebracht worden.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich den zitierten Lehrmeinungen insoweit an, als dem auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht entnommen werden kann, dass der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung" die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme" endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll. Allerdings haben Karollus (aaO) und Jud zutreffend auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 122/00y hingewiesen, nach der einem bereicherungsrechtlichen Aufwandersatz nach § 1042 ABGB die Subsidiarität von Verwendungsansprüchen gegenüber Ansprüchen aus Vertrag im zweipersonalen Verhältnis entgegenstehe. Im Hinblick auf das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis sei die klagende Partei auf die Geltendmachung ihrer rechtsgeschäftlichen Ansprüche beschränkt. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dass ein Gläubiger Vertragsregeln dadurch umgehen könnte, dass man ihm die Möglichkeit einräumte, seinen Schuldner durch Ersatzvornahme in die Regress-Schuld des § 1042 ABGB zu drängen (mwH). Die Rechte des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner seien in den §§ 918, 921 ABGB geregelt. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 1042 ABGB sei daneben kein Raum.Der Oberste Gerichtshof schließt sich den zitierten Lehrmeinungen insoweit an, als dem auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht entnommen werden kann, dass der in Paragraph 932, Absatz 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung" die Konsequenz haben solle, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme" endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll. Allerdings haben Karollus (aaO) und Jud zutreffend auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 122/00y hingewiesen, nach der einem bereicherungsrechtlichen Aufwandersatz nach Paragraph 1042, ABGB die Subsidiarität von Verwendungsansprüchen gegenüber Ansprüchen aus Vertrag im zweipersonalen Verhältnis entgegenstehe. Im Hinblick auf das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis sei die klagende Partei auf die Geltendmachung ihrer rechtsgeschäftlichen Ansprüche beschränkt. Es wäre nicht zu rechtfertigen, dass ein Gläubiger Vertragsregeln dadurch umgehen könnte, dass man ihm die Möglichkeit einräumte, seinen Schuldner durch Ersatzvornahme in die Regress-Schuld des Paragraph 1042, ABGB zu drängen (mwH). Die Rechte des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner seien in den Paragraphen 918, 921, ABGB geregelt. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach Paragraph 1042, ABGB sei daneben kein Raum.
Ohne dass es eines detaillierten Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Erwägungen dieser Entscheidung zur Gänze auf die hier vorliegende Konstellation anzuwenden sind, überzeugt ohnehin der Ansatz jenes Teils der (weitaus überwiegenden) Lehre, der einen Anspruch des Übernehmers auf Anrechnungsbestimmungen wie etwa die §§ 1168 Abs 1, 1155 ABGB stützt. Dies hat zur Folge, dass der Übernehmer auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren kann, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräumt worden wäre. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten wie dem hier zu beurteilenden ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten (hier: Kfz-Werkstätte) verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen, grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden haben wird. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen.Ohne dass es eines detaillierten Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Erwägungen dieser Entscheidung zur Gänze auf die hier vorliegende Konstellation anzuwenden sind, überzeugt ohnehin der Ansatz jenes Teils der (weitaus überwiegenden) Lehre, der einen Anspruch des Übernehmers auf Anrechnungsbestimmungen wie etwa die Paragraphen 1168, Absatz eins, 1155, ABGB stützt. Dies hat zur Folge, dass der Übernehmer auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren kann, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräumt worden wäre. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten wie dem hier zu beurteilenden ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten (hier: Kfz-Werkstätte) verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen, grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden haben wird. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
Im vorliegenden Verfahren bedarf es daher zunächst einer substantiierten Behauptung des Klägers sowie geeigneter (uU durch eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu gewinnender) Feststellungen darüber, welcher Betrag für die Herstellung des vertragsmäßigen („technisch einwandfreien") Zustands des verkauften Oldtimers durch (als Ausfluss der primären Verbesserungspflicht des Beklagten) eine Fachwerkstätte aufgewendet hätte werden müssen, bzw ob die statt dessen vom Kläger für die Mängelbeseitigung aufgewendeten Reparaturkosten insoweit angemessen waren. Die konkrete Möglichkeit einer „kostengünstigeren" Behebung der Mängel im Sinn der Herstellung des vertragsmäßigen Zustands wäre allenfalls vom Beklagten darzulegen und zu beweisen.
Abgesehen davon, dass die Rechtssache schon aus den oben aufgezeigten Gründen nicht spruchreif ist, handelt es sich bei der Rechtsauffassung, die der (im ersten Rechtsgang mangels Rechtskraftvorbehalts noch nicht anrufbare) Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, um eine „Überraschungsentscheidung" im Sinn des § 182a ZPO. Ungeachtet des Umstands, dass die Vorinstanzen an die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht gebunden sind (§ 511 Abs 1 ZPO), ist den Parteien sohin jedenfalls Gelegenheit zur Erörterung und zu allfälligem neuen Vorbringen - allerdings im Rahmen der bisher gestellten Begehren - zu geben.Abgesehen davon, dass die Rechtssache schon aus den oben aufgezeigten Gründen nicht spruchreif ist, handelt es sich bei der Rechtsauffassung, die der (im ersten Rechtsgang mangels Rechtskraftvorbehalts noch nicht anrufbare) Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, um eine „Überraschungsentscheidung" im Sinn des Paragraph 182 a, ZPO. Ungeachtet des Umstands, dass die Vorinstanzen an die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht gebunden sind (Paragraph 511, Absatz eins, ZPO), ist den Parteien sohin jedenfalls Gelegenheit zur Erörterung und zu allfälligem neuen Vorbringen - allerdings im Rahmen der bisher gestellten Begehren - zu geben.
Da die beklagte Partei in ihrem Revisionsschriftsatz (einschließlich des hierin primär gestellten Abänderungsantrags iS einer vollständigen Klageabweisung) auf ihre in erster Instanz eingewendete Gegenforderung nicht mehr zurückkommt, ist diese als abschließend erledigter Streitpunkt anzusehen, auf den im fortgesetzten Verfahren nicht mehr einzugehen sein wird (SZ 70/97).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.