Rechtssatz RS0123970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123970
Entscheidungsdatum
16.06.2008
Rechtssatz
Kommt die beklagte Partei in ihrem Revisionsschriftsatz auf ihre in erster Instanz eingewendete Gegenforderung nicht mehr zurück, ist diese als abschließend erledigter Streitpunkt anzusehen, auf den im fortgesetzten Verfahren nicht mehr einzugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123970
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080616_OGH0002_0080OB00014_08D0000_003