Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Soweit im Revisionsrekursverfahren noch strittig, ist von folgenden Feststellungen der Vorinstanzen - zusammengefasst (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO) - auszugehen:Soweit im Revisionsrekursverfahren noch strittig, ist von folgenden Feststellungen der Vorinstanzen - zusammengefasst (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) - auszugehen:
Die am 20. 12. 1973 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 11. 11. 1993, 1 C 158/93f, gemäß § 55 Abs 3 EheG ohne Verschuldensausspruch geschieden. Die am 2. 10. 1946 geborene Antragstellerin ist schweizerische, der am 24. 8. 1920 geborene Antragsgegner österreichischer Staatsbürger. Es handelte sich für ihn um die zweite Ehe. Beide waren zunächst berufstätig, und zwar zuletzt gemeinsam bei der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) als Teilorganisation der Vereinten Nationen (UN); der Antragsgegner trat am 30. 12. 1980 als Dienstnehmer der IAEO in den Ruhestand. Die Ehe blieb kinderlos.Die am 20. 12. 1973 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 11. 11. 1993, 1 C 158/93f, gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG ohne Verschuldensausspruch geschieden. Die am 2. 10. 1946 geborene Antragstellerin ist schweizerische, der am 24. 8. 1920 geborene Antragsgegner österreichischer Staatsbürger. Es handelte sich für ihn um die zweite Ehe. Beide waren zunächst berufstätig, und zwar zuletzt gemeinsam bei der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) als Teilorganisation der Vereinten Nationen (UN); der Antragsgegner trat am 30. 12. 1980 als Dienstnehmer der IAEO in den Ruhestand. Die Ehe blieb kinderlos.
Anlässlich der Scheidung von seiner ersten Frau mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. 5. 1969, 30 Cg 93/69, hatte der Antragsgegner einen gerichtlichen Vergleich des Inhaltes geschlossen, dass er sich hierin ua verpflichtete, seiner geschiedenen Gattin bis zu ihrer allfälligen Wiederverehelichung oder Aufnahme einer Lebensgemeinschaft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 22,5 % seiner aus unselbständiger Erwerbstätigkeit resultierenden Aktiv- und Pensionsnettobezüge zu bezahlen, wobei festgehalten wurde, dass der Antragsgegner zur Sicherung der Fortdauer dieser Unterhaltsleistungen seine (geschiedene) Gattin als Begünstigte einer Lebensversicherung eingesetzt habe, und sich weiters verpflichtete, diese Verfügung nicht zu ändern und die Prämien regelmäßig zu bezahlen. Für den Fall der Auszahlung der Versicherungssumme bei Invalidität verpflichtete er sich, die Versicherungssumme zur Sicherstellung der weiteren Alimentationsleistungen zu verwenden. Des weiteren verpflichtete sich der Antragsgegner in diesem Scheidungsfolgenvergleich, zur weiteren Sicherstellung der Unterhaltszahlungen anlässlich seiner Pensionierung durch die IAEO von dem ihm bei dieser Gelegenheit zustehenden Wahlrecht in der Form Gebrauch zu machen, dass er einen zur Versorgung seiner (geschiedenen) Ehefrau erforderlichen Kapitalbetrag anstelle der Pensionsleistung in Anspruch nimmt und fruchtbringend zugunsten der Genannten mit der Maßgabe vinkuliert anlegt, dass dieses Kapital und die auf Grund der Lebensversicherung zu erwartenden Zahlungen der (geschiedenen) Ehefrau den Bezug einer Rente ermöglichen, die nicht geringer ist als die zur Zeit des Ablebens des Antragsgegners vorgesehene Unterhaltsleistung. Wirtschaftlicher Hintergrund dieser Vereinbarung war der Umstand, dass die IAEO nach dem Ableben ihrer Arbeitnehmer (so auch des Antragsgegners) Hinterbliebenenleistungen für geschiedene Ehegatten nicht erbringt, sodass die damals einkommenslose erste Ehegattin des Antragsgegners im Falle dessen Ablebens keine Versorgungsleistungen erhalten hätte. Die Überlegung des Antragsgegners, welche Grundlage dieses Vergleiches darstellte, ging nun dahin, seine geschiedene Ehefrau für den Fall seines Ablebens vor Erreichung des Pensionsantrittszeitpunktes primär durch die Lebensversicherung abzusichern, für den Fall des Anfalles seines Pensionsanspruches jedoch zusätzlich auch durch das zur Auszahlung gelangende sog "Pensionskapitalsdrittel". In der Folge erbrachte der Antragsgegner auch regelmäßig seine (vereinbarten) Unterhaltszahlungen an die geschiedene erste Ehefrau.
Aus Anlass seines inzwischen eingetretenen Ruhestandes per 30. 12. 1980 machte er auch von seinem vorbeschriebenen Wahlrecht Gebrauch und ließ sich ein Drittel des Pensionskapitalsbetrages, der vom Dienstgeber auf Grund der Lebenserwartungsdauer berechnet wurde, auszahlen. Er legte diesen Betrag in Wertpapieren an, vinkulierte diese jedoch entgegen seiner bei der (ersten) Scheidung übernommenen Verpflichtung nicht zugunsten seiner ersten Ehefrau und teilte dieser auch nicht mit, in welcher Form er dieses Pensionskapitalsdrittel angelegt hatte. Am 21. 12. 1981 traf er daraufhin eine - weitere - schriftliche Vereinbarung mit seiner ersten Ehefrau, derzufolge er sich ua verpflichtete, rückwirkend ab 1. 1. 1981 (dem Datum des Beginnes seines Ruhestandes) anstelle von bisher 22,5 % nunmehr 33,75 % seiner (nach dem Vorgesagten um das bereits ausgezahlte Pensionskapitalsdrittel reduzierten) Pension an Unterhalt zu leisten; in einer Zusatzklausel verpflichtete sich die als Mitschuldnerin der Vereinbarung beitretende Antragstellerin, nach dem Ableben ihres um 26 Jahre älteren Mannes als Erbin nach ihm diese Unterhaltsleistungen weiter zu erbringen. Hiedurch trat gleichzeitig der ursprüngliche Scheidungsfolgenvergleich vom 16. 5. 1969, soweit er Unterhaltsfragen betraf, außer Kraft. Aus diesem Anlass der Neuregelung zwischen den drei beteiligten Personen erklärte der Antragsgegner zur Antragstellerin, dass die aus dem Pensionskapitalsdrittel, dessen Höhe unstrittig mit S 2,677.200 feststeht, angelegten Vermögenswerte nunmehr von beiden Parteien dazu verwendet werden könnten, um "etwas zum Dazubuttern zu haben". Tatsächlich hat sich die Pension des Antragsgegners durch die vorzeitige Auszahlung des Pensionskapitalsdrittels gegenüber der sonst vorgesehenen Höhe um ebenfalls rund ein Drittel vermindert.
Für ein zum Zeitpunkt der Eheschließung im Alleineigentum des Antragsgegners stehendes Wochenendhaus in H*****, für das er mit gemeinsamen Mitteln beider bis 1975 Kreditrückzahlungen zu leisten hatte, und das er nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (1985) veräußerte, wobei die Antragstellerin vom Erlös nichts erhielt, hat der Antragsgegner allein Investitionen in Höhe von zusammen ca S 470.000 getätigt, und zwar S 150.000 für eine Einzäunung, S 200.000 für einen Swimmingpool und S 120.000 für den Einbau einer Sauna.
Gegenstand des nunmehrigen Aufteilungsverfahrens im Sinne der §§ 81 ff EheG bildeten die wechselseitigen Anträge beider Parteien zur Leistung von Ausgleichszahlungen, und zwar der Antragstellerin gegen ihren Mann in Höhe von S 2,000.000 sowie des Antragsgegners gegen seine Frau in Höhe von S 1,197.600 (ON 7), jeweils samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Antragstellung.Gegenstand des nunmehrigen Aufteilungsverfahrens im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG bildeten die wechselseitigen Anträge beider Parteien zur Leistung von Ausgleichszahlungen, und zwar der Antragstellerin gegen ihren Mann in Höhe von S 2,000.000 sowie des Antragsgegners gegen seine Frau in Höhe von S 1,197.600 (ON 7), jeweils samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Antragstellung.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung des begehrten Betrages von S 2,000.000 binnen vier Monaten samt Leistung eines pauschalen Kostenbeitrages von S 400.000 und wies das Begehren auf Zuspruch von Verzugszinsen (unangefochten und rechtskräftig) ab; das Begehren des Antragsgegners wurde nicht gesondert spruchmäßig abgewiesen, was jedoch ebenfalls unangefochten blieb und nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht - zusammengefasst - aus, dass die Parteien während aufrechter Ehe etwa in gleicher Weise ihre Beiträge zur ehelichen Lebens- und Haushaltsführung geleistet hätten. Das Pensionskapitalsdrittel stelle kein zweckgebundenes Vermögen dar, sodass das mit diesen Mitteln angeschaffte Wertpapierdepot der Aufteilung unterliege; es sei rechtlich einer Abfertigung gleichzuhalten, die nach der Rechtsprechung gleichfalls zur Gänze in die Aufteilungsmasse falle und nicht bloß aliquot mit demjenigen Betrag, der dem Anteil der Dauer der Ehe an der Gesamtzeit des Dienstverhältnisses entspreche. Würde man der Ansicht folgen, wonach die Antragstellerin nur Anteil an den während der Ehe "angesparten" Betrag hätte, so wäre es in die Hand des Antragsgegners gegeben, ihre Ansprüche durch Ausübung seines Optionsrechtes zu schmälern, da im Falle der Inanspruchnahme der vollen Pensionshöhe ein allfälliger Unterhaltsanspruch der Antragstellerin jedenfalls vom vollen Betrag der Pension auszumessen gewesen wäre.
Das Haus in H***** habe zwar der Antragsgegner in die Ehe eingebracht, jedoch bereits nach der Eheschließung mit der Antragstellerin gemeinsame Mittel zur Abdeckung der Kreditschulden zum Verkauf dieses Hauses verwendet; die von ihm in der Folge allein getragenen Investitionen (von S 470.000) seien ihm bei Veräußerung des Hauses zweifellos zugute gekommen, sodass es gerechtfertigt sei, der Antragstellerin auch hieraus eine Ausgleichszahlung von S 400.000 zuzusprechen. Darüber hinaus betrage die Aufteilungsmasse insgesamt (unstrittig) S 5,961.000; abzüglich eigenen Wertpapiervermögens des Antragsgegners verbleibe ein Vermögenszuwachs von S 5,291.000, wovon die Hälfte, das sind S 2,645.500, der Antragstellerin zustünde. Binge man hievon S 1,030.000 an Vorausempfängen (ebenfalls unstrittig) in Abzug, verbleibe ein restlicher Ausgleichszahlungsbetrag von S 1,615.000. Hiezu die weitere Ausgleichszahlung aus dem Verkaufserlös des Hauses in Hadersfeld ergebe sich der Zuspruchsbetrag von (gerundet) S 2,000.000.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge, bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es folgte dem Erstgericht sowohl im der Billigkeit entsprechenden Teilungsverhältnis von 1 : 1 der wertemäßigen Aufteilung als auch der Einbeziehung des sog Pensionskapitalsdrittels in der Höhe von S 2,677.200 zur Gänze und nicht bloß anteilsmäßig in die Aufteilungsmasse, welches zu Recht mit einer während der Ehe angefallenen Abfertigung vom Erstgericht verglichen worden sei. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, "zumal die Rechtsfrage, ob ein durch langjährige Berufstätigkeit vor und während der Ehe angefallener Pensionskapitalbetrag, der in der Folge zur Gänze oder teilweise infolge Wahrnehmung einer entsprechenden Option ausbezahlt wird, in das Aufteilungsvermögen einzubeziehen ist, soweit ersichtlich, vom Obersten Gerichtshof noch nicht gelöst wurde und dieser Frage zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt."
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Abweisung des Begehrens der Antragstellerin abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin hat eine (gemäß § 231 Abs 2 AußStrG zulässige) Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in der die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.Die Antragstellerin hat eine (gemäß Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG zulässige) Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in der die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.