Insoweit die Rekurswerberin die Anwendung des norwegischen Sachrechts anstrebt, ist für ihren Standpunkt nur dann etwas zu gewinnen, wenn entweder der Anspruch auf Pensionsvorauszahlung zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Jahre 1979 als schon vorhandenes gemeinschaftliches Vermögen qualifiziert werden könnte oder aber das norwegische Gesetz anordnete, daß aus Billigkeitsgründen ein allfälliger künftiger Versorgungsnotstand des an der Scheidung schuldlosen Ehegatten schon im Teilungsverfahren zu berücksichtigen wäre. Beide Fragen sind sowohl nach norwegischem als auch nach österreichischem Recht zu verneinen:
Der Anspruch des Mannes auf Pensionsvorauszahlung ist ein vom Dienstgeber eingeräumtes Optionsrecht, das vor seiner Ausübung keinen Vermögenswert darstellt und nur vom berechtigten Dienstnehmer ausgeübt werden kann. Aufzuteilen ist nach § 12 des zitierten norwegischen Gesetzes nur das vorhandene Vermögen. Das während der Ehe erworbene Anwartschaftsrecht ist bei einem erst in der Zukunft entstehenden Abfertigungsanspruch noch kein Vermögensbestandteil des Abfertigungsberechtigten (SZ 56/42 = EFSlg 43.756; vgl EFSlg 57.294; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 81 EheG). Auch der Pensionsanspruch des Mannes war im Jahr 1979 noch nicht entstanden. Ob er damals überhaupt schon eine Pensionsvorauszahlung verlangen hätte können, steht nicht fest. Tatsache ist aber, daß ein allfälliges Optionsrecht nicht ausgeübt wurde und aus diesem Grund eine Vermögensvermehrung noch nicht eingetreten sein konnte. Zu diesem Thema kann auch auf die von den Vorinstanzen zitierte Lehrmeinung Marholds (in Zacher, Der Versorgungsausgleich im internationalen Vergleich und in der zwischenstaatlichen Praxis 470Der Anspruch des Mannes auf Pensionsvorauszahlung ist ein vom Dienstgeber eingeräumtes Optionsrecht, das vor seiner Ausübung keinen Vermögenswert darstellt und nur vom berechtigten Dienstnehmer ausgeübt werden kann. Aufzuteilen ist nach Paragraph 12, des zitierten norwegischen Gesetzes nur das vorhandene Vermögen. Das während der Ehe erworbene Anwartschaftsrecht ist bei einem erst in der Zukunft entstehenden Abfertigungsanspruch noch kein Vermögensbestandteil des Abfertigungsberechtigten (SZ 56/42 = EFSlg 43.756; vergleiche EFSlg 57.294; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 81, EheG). Auch der Pensionsanspruch des Mannes war im Jahr 1979 noch nicht entstanden. Ob er damals überhaupt schon eine Pensionsvorauszahlung verlangen hätte können, steht nicht fest. Tatsache ist aber, daß ein allfälliges Optionsrecht nicht ausgeübt wurde und aus diesem Grund eine Vermögensvermehrung noch nicht eingetreten sein konnte. Zu diesem Thema kann auch auf die von den Vorinstanzen zitierte Lehrmeinung Marholds (in Zacher, Der Versorgungsausgleich im internationalen Vergleich und in der zwischenstaatlichen Praxis 470
f) verwiesen werden, der zutreffend bemerkt, daß von einer Ersparnis nur bei Wertanlagen gesprochen werden könne, die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Die Anerkennung von Versorgungsanwartschaften als eheliche Ersparnis stünde mit dem Unterhaltsrecht in Widerspruch, weil dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Aufteilungsverfahrens die Hälfte seiner Versicherungsanwartschaften und damit die Grundlage zur Tilgung der (künftigen) Unterhaltspflichten entzogen würde. Diese Argumente können noch durch einen Vergleich mit einem Gehaltsvorschuß ergänzt werden, der schon aus dem Grund nicht als eheliche Ersparnis angesehen werden kann, weil ihm die Rückzahlungsverpflichtung gegenübersteht, sodaß wirtschaftlich und rechtlich betrachtet eben nichts in die Aufteilungsmasse fallen kann. Nicht anders verhält es sich beim Pensionsvorschuß. Der Rückzahlungsverpflichtung beim Gehaltsvorschuß entspricht die vom Erstgericht festgestellte Pensionsreduktion im Falle der Inanspruchnahme einer Pensionsvorauszahlung. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich gleichermaßen für das österreichische und das norwegische Recht. Schon aus dem Gesetzeswortlaut und der Definition der Begriffe "Ersparnis" bzw "vorhandenes gemeinschaftliches Vermögen" ist die Rechtsansicht der Rekurswerberin nicht zu teilen. Einer näheren oberstgerichtlichen Stellungnahme zu diesem Thema bedarf es nicht.
Ein Billigkeitsgrundsatz, der es ermöglichte, den allfälligen Versorgungsnotstand in der Zukunft nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten schon im Teilungsverfahren zu berücksichtigen, den fehlenden Anspruch auf Witwenpension also zu supplieren, ist im norwegischen Scheidungsfolgenrecht nicht verankert (Gesetzestext abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Norwegen 58 ff). Die angestrebten Billigkeitserwägungen könnten daher höchstens auf österreichisches Sachrecht und den im § 83 EheG normierten Billigkeitsgrundsatz gestützt werden. Die kollisionsrechtliche Frage wurde von den Vorinstanzen daher richtig im Sinne der in 2 Ob 517/94 angeführten Grundsätze gelöst.Ein Billigkeitsgrundsatz, der es ermöglichte, den allfälligen Versorgungsnotstand in der Zukunft nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten schon im Teilungsverfahren zu berücksichtigen, den fehlenden Anspruch auf Witwenpension also zu supplieren, ist im norwegischen Scheidungsfolgenrecht nicht verankert (Gesetzestext abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Norwegen 58 ff). Die angestrebten Billigkeitserwägungen könnten daher höchstens auf österreichisches Sachrecht und den im Paragraph 83, EheG normierten Billigkeitsgrundsatz gestützt werden. Die kollisionsrechtliche Frage wurde von den Vorinstanzen daher richtig im Sinne der in 2 Ob 517/94 angeführten Grundsätze gelöst.
Der Billigkeitsgrundsatz des § 83 Abs 1 EheG kann nicht so extensiv ausgelegt werden, wie dies die Rekurswerberin anstrebt:Der Billigkeitsgrundsatz des Paragraph 83, Absatz eins, EheG kann nicht so extensiv ausgelegt werden, wie dies die Rekurswerberin anstrebt:
Zwar sind die Aufteilungsgrundsätze nur demonstrativ dahin aufgezählt, daß besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen sei; weiters auch auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen. Aus dieser Aufzählung geht aber klar hervor, daß der Gesetzgeber Billigkeitserwägungen nur dort zuläßt, wo ein Konnex zur Aufteilungsmasse besteht (Art des Zustandekommens sowie die Verwendung der Sachgüter). Daß die Aufteilungsvorschriften auch Versorgungscharakter hätten, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden, wenn für diese Versorgung andere Rechtsvorschriften existieren, wie eben im österreichischen Recht das Unterhaltsrecht und die Pensionsregelungen. Die gegenteilige Auffassung der Rekurswerberin führte dazu, daß ein nicht kodifizierter Versorgungsausgleich, wie er - soweit überblickbar - ausschließlich in Deutschland gesetzlich geregelt ist, durch Richterspruch mit einer Gesetzesauslegung eingeführt werden würde, die über den Wortlaut und den Zweck der Vorschriften über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse exzessiv hinausginge. Außer in Deutschland (§§ 1587 ff BGB) gibt es keinen anderen Staat der Welt, der bei der Ehescheidung einen Gesamtausgleich auch der während der Ehe erworbenen Pensionsanwartschaften vorsieht (Eichenhofer in Staudinger, BGB13 Rz 36 Vorbem zu §§ 1587 ff). Es gibt in anderen Ländern lediglich Funktionsäquivalente, zu denen in Österreich eben das schon erwähnte Unterhaltsrecht, aber auch die Geschiedenenwitwenrente (Eichenhofer aaO Rz 41) gehören. Der von der Rekurswerberin befürchtete Versorgungsnotstand mag Anlaß für sozialpolitische und gesetzgeberische Überlegungen sein. Ein besseres Aufteilungsergebnis kann damit aber nicht begründet werden. Die Aufteilungsvorschriften haben nicht den Zweck, einer künftigen Bedürftigkeit des schuldlos geschiedenen Ehegatten vorzubeugen. Es ist ein vorhandenes Vermögen aufzuteilen und nicht ein künftiges Risiko.Zwar sind die Aufteilungsgrundsätze nur demonstrativ dahin aufgezählt, daß besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen sei; weiters auch auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen. Aus dieser Aufzählung geht aber klar hervor, daß der Gesetzgeber Billigkeitserwägungen nur dort zuläßt, wo ein Konnex zur Aufteilungsmasse besteht (Art des Zustandekommens sowie die Verwendung der Sachgüter). Daß die Aufteilungsvorschriften auch Versorgungscharakter hätten, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden, wenn für diese Versorgung andere Rechtsvorschriften existieren, wie eben im österreichischen Recht das Unterhaltsrecht und die Pensionsregelungen. Die gegenteilige Auffassung der Rekurswerberin führte dazu, daß ein nicht kodifizierter Versorgungsausgleich, wie er - soweit überblickbar - ausschließlich in Deutschland gesetzlich geregelt ist, durch Richterspruch mit einer Gesetzesauslegung eingeführt werden würde, die über den Wortlaut und den Zweck der Vorschriften über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse exzessiv hinausginge. Außer in Deutschland (Paragraphen 1587, ff BGB) gibt es keinen anderen Staat der Welt, der bei der Ehescheidung einen Gesamtausgleich auch der während der Ehe erworbenen Pensionsanwartschaften vorsieht (Eichenhofer in Staudinger, BGB13 Rz 36 Vorbem zu Paragraphen 1587, ff). Es gibt in anderen Ländern lediglich Funktionsäquivalente, zu denen in Österreich eben das schon erwähnte Unterhaltsrecht, aber auch die Geschiedenenwitwenrente (Eichenhofer aaO Rz 41) gehören. Der von der Rekurswerberin befürchtete Versorgungsnotstand mag Anlaß für sozialpolitische und gesetzgeberische Überlegungen sein. Ein besseres Aufteilungsergebnis kann damit aber nicht begründet werden. Die Aufteilungsvorschriften haben nicht den Zweck, einer künftigen Bedürftigkeit des schuldlos geschiedenen Ehegatten vorzubeugen. Es ist ein vorhandenes Vermögen aufzuteilen und nicht ein künftiges Risiko.
Abschließend ist zum Rekurseinwand, die Rekurswerberin sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die vom Rekursgericht verfügte Ausgleichszahlung zu erbringen, folgendes auszuführen:
Das Rekursgericht ging von einem Vermögen der Frau von 5,1 Mio S (Wert einer Eigentumswohnung) und von einem Unterhaltsanspruch gegenüber dem Mann von 21.000 S monatlich aus. Ob ein solcher Anspruch in dieser Höhe tatsächlich zusteht und durchsetzbar ist, steht nicht fest. Die Frage kann auf sich beruhen, weil die bekämpfte Ausgleichszahlung nach einem Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 trotz allfälliger Leistungsunfähigkeit der Rekurswerberin zur Zahlung aus Ersparnissen und aus laufenden Einkünften aus den in ständiger Rechtsprechung vertretenen und in 1 Ob 2104/96k ausführlich dargelegten Gründen nicht zu beanstanden ist.
Der an der Ehescheidung schuldlose Teil soll durch die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden. Gerade deshalb hat er ein Optionsrecht, wie die Vermögensaufteilung erfolgen soll. Der Aufteilungswunsch darf aber nicht dazu führen, daß der andere Teil sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufzugeben hätte (SZ 67/38 mwN). Wenn die Rekurswerberin schon vorweg und de facto von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht, die gemeinschaftliche Liegenschaft übernommen und verwertet hat, ist es das unvermeidliche Ergebnis, daß die berechtigten Ausgleichsansprüche des Mannes von ihr entweder mit der Hilfe Dritter oder eben auch durch eine Veräußerung der wertvollen Eigentumswohnung befriedigt werden. Der Einwand des ausgleichspflichtigen Ehegatten, eine angemessene Ausgleichszahlung nicht aufbringen zu können, darf nicht dazu führen, daß der andere Ehegatte entschädigungslos oder gegen eine dem Wert nicht entsprechende Ausgleichszahlung abgefunden wird (4 Ob 78/97p mwN).
Aus den angeführten Gründen ist der Standpunkt der Revisionsrekurswerberin insgesamt nicht zu teilen. Zur kollisionsrechtlichen Frage liegt eine oberstgerichtliche Judikatur zumindest zu den Grundsätzen vor. Zur entscheidungswesentlichen Hauptfrage, ob ein Versorgungsanspruch in den Aufteilungsvorschriften des norwegischen oder österreichischen Rechts Deckung findet, liegt zwar keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor, sie konnte aber letztlich schon im Wege der Auslegung klarer Gesetzeswortlaute gelöst werden (eine Rechtsfortentwicklung ausländischer Rechtsnormen obliegt dem Obersten Gerichtshof nicht). Die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Sachfragen bedürfen keiner weiteren über die gegebene Begründung hinausgehenden Erörterungen.