Die gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, daß wegen der gemeinsamen norwegischen Staatsangehörigkeit der Streitteile gemäß den §§ 9 Abs.1, 18 Abs.1 Z 1, 20 Abs.1 IPRG auf die vorliegende Ehescheidungssache grundsätzlich norwegisches Recht anzuwenden wäre. Dieses verweist jedoch nach seinen nicht kodifizierten Kollisionsnormen (hiezu wird gemäß § 510 Abs.3 ZPO auf die dargelegten in der Revision insoweit nicht bekämpften Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen) auf das Heimatrecht der Ehegatten und damit im Sinne des in Norwegen angewendeten Domizilgrundsatzes auf das Recht ihres Wohnsitzes in Österreich. Da mit dieser Rückverweisung in concreto wieder auf ausländisches (österreichisches) Sachrecht verwiesen würde, und der Domizilgrundsatz nach norwegischer Rechtsauffassung und -übung zugunsten der Maßgeblichkeit norwegischen Sachrechtes dahin eingeschränkt ist, daß auch das Kollisionsrecht soweit wie irgendmöglich der Verwirklichung der Aufgaben und Ziele zu dienen hat, die der norwegische Gesetzgeber mit der Regelung des innerstaatlichen materiellen Rechtes (hier des Ehescheidungsrechtes) verfolgt, ist im vorliegenden Fall - wie auch von der Vorinstanz - zunächst zu prüfen, ob aus dieser im norwegischen Rechtsbereich praktizierten "Einschränkung des Domizilgrundsatzes" im Sinne der dazu von der Beklagten erstatteten Ausführungen die Rückverweisung auf das österreichische Recht als Recht des Domizils beider Streitteile zu entfallen hat oder nicht. Dabei ist der Zweck der vergleichbaren norwegischen Rechtsvorschriften - dies auch nicht nur innerhalb der Grenzen des ordre public - in der Richtung zu beachten, ob die vom norwegischen Gesetzgeber verfolgten Ziele besser durch die Anwendung des inländischen (norwegischen) oder ausländischen (hier österreichischen) Rechtes verwirklicht werden können; nach diesem Maßstab sind dann auch die grundlegenden, das innerstaatliche norwegische Recht beherrschenden Prinzipien schon bei der Aufstellung der - nicht kodifizierten - norwegischen Kollisionsgrundsätze zu berücksichtigen (dazu Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil "Norwegen" 12 mwH in FN 5).Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, daß wegen der gemeinsamen norwegischen Staatsangehörigkeit der Streitteile gemäß den Paragraphen 9, Absatz eins, 18, Absatz eins, Ziffer eins, 20, Absatz eins, IPRG auf die vorliegende Ehescheidungssache grundsätzlich norwegisches Recht anzuwenden wäre. Dieses verweist jedoch nach seinen nicht kodifizierten Kollisionsnormen (hiezu wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die dargelegten in der Revision insoweit nicht bekämpften Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen) auf das Heimatrecht der Ehegatten und damit im Sinne des in Norwegen angewendeten Domizilgrundsatzes auf das Recht ihres Wohnsitzes in Österreich. Da mit dieser Rückverweisung in concreto wieder auf ausländisches (österreichisches) Sachrecht verwiesen würde, und der Domizilgrundsatz nach norwegischer Rechtsauffassung und -übung zugunsten der Maßgeblichkeit norwegischen Sachrechtes dahin eingeschränkt ist, daß auch das Kollisionsrecht soweit wie irgendmöglich der Verwirklichung der Aufgaben und Ziele zu dienen hat, die der norwegische Gesetzgeber mit der Regelung des innerstaatlichen materiellen Rechtes (hier des Ehescheidungsrechtes) verfolgt, ist im vorliegenden Fall - wie auch von der Vorinstanz - zunächst zu prüfen, ob aus dieser im norwegischen Rechtsbereich praktizierten "Einschränkung des Domizilgrundsatzes" im Sinne der dazu von der Beklagten erstatteten Ausführungen die Rückverweisung auf das österreichische Recht als Recht des Domizils beider Streitteile zu entfallen hat oder nicht. Dabei ist der Zweck der vergleichbaren norwegischen Rechtsvorschriften - dies auch nicht nur innerhalb der Grenzen des ordre public - in der Richtung zu beachten, ob die vom norwegischen Gesetzgeber verfolgten Ziele besser durch die Anwendung des inländischen (norwegischen) oder ausländischen (hier österreichischen) Rechtes verwirklicht werden können; nach diesem Maßstab sind dann auch die grundlegenden, das innerstaatliche norwegische Recht beherrschenden Prinzipien schon bei der Aufstellung der - nicht kodifizierten - norwegischen Kollisionsgrundsätze zu berücksichtigen (dazu Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil "Norwegen" 12 mwH in FN 5).
Das norwegische Gesetz (Nr.2 vom 31.5.1918) über die Eingehung und Auflösung der Ehe regelt neben der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (§§ 41, 42) in zahlreichen Bestimmungen auch die Ehescheidung, unter anderem gemäß § 43 Abs.2 folgendermaßen:Das norwegische Gesetz (Nr.2 vom 31.5.1918) über die Eingehung und Auflösung der Ehe regelt neben der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (Paragraphen 41, 42,) in zahlreichen Bestimmungen auch die Ehescheidung, unter anderem gemäß Paragraph 43, Absatz 2, folgendermaßen:
"Ist das Zusammenleben der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, ohne daß dies in gesetzmäßiger Form (= durch Gerichtsentscheidung über Antrag eines oder beider Ehegatten im Sinne der §§ 41, 42) erfolgt ist, und ist das Zusammenleben später nicht wieder aufgenommen worden, so kann die Scheidung auf Antrag eines der Ehegatten (durch Urteil) erfolgen.""Ist das Zusammenleben der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, ohne daß dies in gesetzmäßiger Form (= durch Gerichtsentscheidung über Antrag eines oder beider Ehegatten im Sinne der Paragraphen 41, 42,) erfolgt ist, und ist das Zusammenleben später nicht wieder aufgenommen worden, so kann die Scheidung auf Antrag eines der Ehegatten (durch Urteil) erfolgen."
Mit dieser Bestimmung, die im Grunde dem § 55 EheG entspricht, ermöglicht der norwegische Gesetzgeber die Scheidung von durch Aufgabe und Nichtwiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zerrütteten Ehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aber daraus, daß insoweit der Verweis auf das norwegische Ehescheidungsrecht mit dem Ziel (der Beklagten), eine Abwehr der vorliegenden Scheidungsklage ihres Mannes bewirken zu können, keinen tauglichen Grund für eine Einschränkung des Domizilgrundsatzes im dargelegten Sinn zugunsten des norwegischen Scheidungsrechtes darstellt. Vielmehr erweist sich die durch die als wirksam anzusehende Rückverweisung auf das österreichische Scheidungsrecht anzuwendende Bestimmung des § 55 Abs.3 EheG im Zusammenhang mit den daraus von der Beklagten abgeleiteten Rechtsfolgen des Schuldausspruches nach § 61 Abs.3 EheG (und den damit verbundenen unterhaltsrechtlichen Folgen im Sinne des § 69 Abs.2 EheG) insgesamt als für die Beklagte gleich günstig, wenn nicht gar günstiger als das dargestellte norwegische Scheidungsrecht. Bezüglich der Scheidungsfolgen "Unterhalt und nacheheliche Vermögensauseinandersetzung" ist der Beklagten im übrigen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu erwidern, daß die Scheidung der Ehe nach österreichischem Sachrecht kein Präjudiz für die - im vorliegenden Fall auch nicht aktuelle - kollisionsrechtliche Beurteilung dieser in Zukunft allenfalls vor Gericht zu verfolgenden Ansprüche darstellt. Die für die Entscheidung über diese Ansprüche maßgebliche Rechtsordnung etwa gemäß § 20 IPRG wird unabhängig von der bei der Entscheidung über das Ehescheidungsbegehren tatsächlich angewendeten Rechtsordnung zu eruieren sein (SZ 59/124).Mit dieser Bestimmung, die im Grunde dem Paragraph 55, EheG entspricht, ermöglicht der norwegische Gesetzgeber die Scheidung von durch Aufgabe und Nichtwiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zerrütteten Ehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aber daraus, daß insoweit der Verweis auf das norwegische Ehescheidungsrecht mit dem Ziel (der Beklagten), eine Abwehr der vorliegenden Scheidungsklage ihres Mannes bewirken zu können, keinen tauglichen Grund für eine Einschränkung des Domizilgrundsatzes im dargelegten Sinn zugunsten des norwegischen Scheidungsrechtes darstellt. Vielmehr erweist sich die durch die als wirksam anzusehende Rückverweisung auf das österreichische Scheidungsrecht anzuwendende Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, EheG im Zusammenhang mit den daraus von der Beklagten abgeleiteten Rechtsfolgen des Schuldausspruches nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG (und den damit verbundenen unterhaltsrechtlichen Folgen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, EheG) insgesamt als für die Beklagte gleich günstig, wenn nicht gar günstiger als das dargestellte norwegische Scheidungsrecht. Bezüglich der Scheidungsfolgen "Unterhalt und nacheheliche Vermögensauseinandersetzung" ist der Beklagten im übrigen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu erwidern, daß die Scheidung der Ehe nach österreichischem Sachrecht kein Präjudiz für die - im vorliegenden Fall auch nicht aktuelle - kollisionsrechtliche Beurteilung dieser in Zukunft allenfalls vor Gericht zu verfolgenden Ansprüche darstellt. Die für die Entscheidung über diese Ansprüche maßgebliche Rechtsordnung etwa gemäß Paragraph 20, IPRG wird unabhängig von der bei der Entscheidung über das Ehescheidungsbegehren tatsächlich angewendeten Rechtsordnung zu eruieren sein (SZ 59/124).
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß der Frage, ob für die Ehescheidung österreichisches oder norwegisches Recht anzuwenden ist, gar keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil beide Rechtsordnungen im Sachergebnis übereinstimmen (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 2 IPRG mwN).Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß der Frage, ob für die Ehescheidung österreichisches oder norwegisches Recht anzuwenden ist, gar keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil beide Rechtsordnungen im Sachergebnis übereinstimmen (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 2, IPRG mwN).
Da die Ehe der Streitteile aufgrund des maßgebenden Sachverhaltes gemäß § 55 Abs.3 EheG zu scheiden und über Antrag der Beklagten auch das Alleinverschulden des Klägers an der Zerrüttung gemäß § 61 Abs.3 EheG auszusprechen war, muß die Revision der Beklagten erfolglos bleiben.Da die Ehe der Streitteile aufgrund des maßgebenden Sachverhaltes gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG zu scheiden und über Antrag der Beklagten auch das Alleinverschulden des Klägers an der Zerrüttung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG auszusprechen war, muß die Revision der Beklagten erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.