Die Revision ist im Hinblick darauf, daß sich das Berufungsgericht tatsächlich - im übrigen so wie schon das Erstgericht, welches jedoch aus anderen Überlegungen zu einer gänzlichen Klageabweisung gelangte -, mit der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der Verjährung inhaltlich nicht auseinandersetzte, dies jedoch bei Fällung eines Zwischenurteiles nach der Rechtsprechung grundsätzlich erforderlich ist, was vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit (und auch zur Klarstellung zwischen den Parteien für den weiteren Rechtsgang) aufzugreifen ist, zulässig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Gegen die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund des § 36 IPRG nach österreichischem (materiellen) Recht wird von der Revisionswerberin nichts vorgetragen und wurde dies von den Parteien auch schon im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen; darauf muß daher nicht weiter eingegangen werden (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO; ZfRV 1996, 161). Die verfahrensrechtlichen Fragen - im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Zwischenurteil - sind hievon unabhängig jedenfalls nach österreichischem (Verfahrens-)Recht zu beurteilen (SZ 49/158; ZfRV 1992, 310; Fasching, LB2 Rz 2400).Gegen die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund des Paragraph 36, IPRG nach österreichischem (materiellen) Recht wird von der Revisionswerberin nichts vorgetragen und wurde dies von den Parteien auch schon im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen; darauf muß daher nicht weiter eingegangen werden (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO; ZfRV 1996, 161). Die verfahrensrechtlichen Fragen - im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Zwischenurteil - sind hievon unabhängig jedenfalls nach österreichischem (Verfahrens-)Recht zu beurteilen (SZ 49/158; ZfRV 1992, 310; Fasching, LB2 Rz 2400).
Hiezu ist nun zunächst vorauszuschicken, daß der Umstand, daß zur Höhe des Schadens derzeit noch keine Beweisergebnisse vorliegen, nach dem geltenden Wortlaut des § 393 Abs 1 (letzter Halbsatz) idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1989 - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - die Fällung eines Zwischenurteiles nicht grundsätzlich und von vorneherein (mehr) hindert. Bedeutung kommt vielmehr bloß dem Vorwurf der Revisionswerberin zu, das Berufungsgericht habe durch die Fällung seines Zwischenurteiles ("Grundurteils" nach § 393 Abs 1 ZPO: 1 Ob 155/97v) nicht über alle ihre den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, insbesondere den Verjährungseinwand, abgesprochen und darauf Bedacht genommen. Auch nach Ergänzung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 - mit der ein Zwischenurteil in jenen Fällen ermöglicht werden sollte, in denen nur noch strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden allenfalls durch eine Teilzahlung oder die Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist (SZ 69/78, 5 Ob 444/97y; RIS-Justiz RS0102003) - darf nämlich ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erst gefällt werden, wenn insoweit tatsächlich alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 393; 5 Ob 444/97y). Dies hat damit auch für die hier von der beklagten Partei in erster Instanz mehrfach (AS 155 und 182) erhobene Verjährungseinrede zu gelten, mit welcher sich das Berufungsgericht jedoch überhaupt nicht befaßt (und diese auch nicht im Rahmen seiner summarischen Zusammenfassung des Vorbringens der beklagten Partei erwähnt) hat. Im Falle der Verjährung bloß eines Teiles der eingeklagten Gesamtforderung - welche trotz (bzw auch nach) der einleitend der Streitverhandlung vom 25. 2. 1997 (ON 23) vorgenommenen umfangreichen Aufschlüsselung mit gänzlich anderen Summenbeträgen (vom Berufungsgericht insoweit zutreffend als "unübersichtlich" bezeichnet) bis Schluß der Verhandlung unverändert mit (restlich) S 1,624.394,20 sA beziffert blieb - wäre bloß unter Umständen die Fällung eines Teil-Zwischenurteils zulässig und möglich (3 Ob 126/95), nicht aber eines den Anspruch insgesamt bejahenden Zwischenurteils. Bei Bejahung einer Verjährung der gesamten verfahrensgegenständlichen Klageforderung müßte hingegen sogleich mit einem klageabweislichen (End-)Urteil vorgegangen werden. Wenn also - mangels Erledigung dieser Einrede - noch gar nicht feststeht, daß das der beklagten Partei vorgeworfene Verhalten einen rechtlich überhaupt durchsetzbaren Schaden der Klägerin verursacht hat, ist die Fällung eines Zwischenurteils auch nach der neuen Rechtslage (seit der WGN 1989) unstatthaft (4 Ob 2040/96w); daß sich der begehrte Schadenersatzbetrag hiebei aus einer großen Anzahl einzelner Schäden zusammensetzt (soweit es um vertragswidrige mangelhafte Lieferungen an Vertragspartner der klagenden Partei geht, welche diese ihrerseits mit Schadenersatzforderungen konfrontiert hätten, die nunmehr von der beklagten Partei regressiert werden), wäre indes kein grundsätzliches Hindernis für ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches (9 Ob 41/97p, 1 Ob 371/98e).Hiezu ist nun zunächst vorauszuschicken, daß der Umstand, daß zur Höhe des Schadens derzeit noch keine Beweisergebnisse vorliegen, nach dem geltenden Wortlaut des Paragraph 393, Absatz eins, (letzter Halbsatz) in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1989 - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - die Fällung eines Zwischenurteiles nicht grundsätzlich und von vorneherein (mehr) hindert. Bedeutung kommt vielmehr bloß dem Vorwurf der Revisionswerberin zu, das Berufungsgericht habe durch die Fällung seines Zwischenurteiles ("Grundurteils" nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO: 1 Ob 155/97v) nicht über alle ihre den Grund des Anspruchs betreffenden Einwendungen, insbesondere den Verjährungseinwand, abgesprochen und darauf Bedacht genommen. Auch nach Ergänzung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO durch die WGN 1989 - mit der ein Zwischenurteil in jenen Fällen ermöglicht werden sollte, in denen nur noch strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden allenfalls durch eine Teilzahlung oder die Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist (SZ 69/78, 5 Ob 444/97y; RIS-Justiz RS0102003) - darf nämlich ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erst gefällt werden, wenn insoweit tatsächlich alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 9 zu Paragraph 393,; 5 Ob 444/97y). Dies hat damit auch für die hier von der beklagten Partei in erster Instanz mehrfach (AS 155 und 182) erhobene Verjährungseinrede zu gelten, mit welcher sich das Berufungsgericht jedoch überhaupt nicht befaßt (und diese auch nicht im Rahmen seiner summarischen Zusammenfassung des Vorbringens der beklagten Partei erwähnt) hat. Im Falle der Verjährung bloß eines Teiles der eingeklagten Gesamtforderung - welche trotz (bzw auch nach) der einleitend der Streitverhandlung vom 25. 2. 1997 (ON 23) vorgenommenen umfangreichen Aufschlüsselung mit gänzlich anderen Summenbeträgen (vom Berufungsgericht insoweit zutreffend als "unübersichtlich" bezeichnet) bis Schluß der Verhandlung unverändert mit (restlich) S 1,624.394,20 sA beziffert blieb - wäre bloß unter Umständen die Fällung eines Teil-Zwischenurteils zulässig und möglich (3 Ob 126/95), nicht aber eines den Anspruch insgesamt bejahenden Zwischenurteils. Bei Bejahung einer Verjährung der gesamten verfahrensgegenständlichen Klageforderung müßte hingegen sogleich mit einem klageabweislichen (End-)Urteil vorgegangen werden. Wenn also - mangels Erledigung dieser Einrede - noch gar nicht feststeht, daß das der beklagten Partei vorgeworfene Verhalten einen rechtlich überhaupt durchsetzbaren Schaden der Klägerin verursacht hat, ist die Fällung eines Zwischenurteils auch nach der neuen Rechtslage (seit der WGN 1989) unstatthaft (4 Ob 2040/96w); daß sich der begehrte Schadenersatzbetrag hiebei aus einer großen Anzahl einzelner Schäden zusammensetzt (soweit es um vertragswidrige mangelhafte Lieferungen an Vertragspartner der klagenden Partei geht, welche diese ihrerseits mit Schadenersatzforderungen konfrontiert hätten, die nunmehr von der beklagten Partei regressiert werden), wäre indes kein grundsätzliches Hindernis für ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches (9 Ob 41/97p, 1 Ob 371/98e).
Demgemäß hat der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofs hiezu erst jüngst zu 2 Ob 91/98s erneut klargestellt, daß ohne exakte Beurteilung der Verjährungsfrage ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nicht gefällt werden darf, vielmehr die Verjährungsfrage schon in einem solchen Urteil - vollständig und abschließend - erledigt werden muß und im Verfahren (fortgesetzten Rechtsgang) über die Höhe des Anspruches kein Raum mehr für die Verhandlung des Verjährungseinwandes ist (RS0034934; RdW 1996, 113 [ausgenommen bloß Anspruchsteile, die erst nach Fällung des Zwischenurteils durch Klagsausdehnung geltend gemacht wurden, sodaß insoweit vorher Verjährung nicht eingewendet werden konnte, welcher Fall hier jedoch nicht vorliegt]).
Daß sich das Berufungsgericht mit dem Verjährungseinwand der beklagten Partei überhaupt nicht auseinandergesetzt hat - wobei es dieser Aufgabe auch nicht deshalb entbunden war, weil die beklagte Partei in ihrer Berufungsbeantwortung diese Frage (ausgehend von ihrem Obsiegen in erster Instanz) selbst für nicht entscheidungswesentlich ("erübrigt es sich": AS 1047) erachtete, muß doch in einer Rechtsmittelgegenschrift eine bereits in erster Instanz erhobene Verjährungseinrede zur Prüfung auch im Rechtsmittelverfahren unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht neuerlich (und ausdrücklich) wiederholt werden (SZ 61/126; JBl 1996,
174) -, führt jedoch nicht (gleichsam automatisch) zur gänzlichen Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils. Dies aus folgenden weiteren rechtlichen Überlegungen:
Zunächst ist voranzustellen, daß die beklagte Partei ihre (weiter oben bereits wiedergegebene) Verjährungseinrede selbst ausdrücklich nur auf den auf Lieferantenforderungen gegenüber der Klägerin, welche nunmehr im Regreßweg (unter dem Titel des Schadenersatzes) von der beklagten Partei ersetzt verlangt werden, beruhenden Anspruchsteil ihrer Klageforderung beschränkte, jedoch im gesamten Verfahren erster Instanz nie einen solchen Einwand auch bezüglich des (betraglich weit überwiegenden) Verdienstentganges ("Gewinnentgang") erhob (§ 1501 ABGB). Vom Verjährungseinwand erfaßt können daher konsequenterweise nur jene (Klage-)Positionen sein, denen allein oder zumindest auch derartige Lieferantenersatzforderungen zugrundeliegen, welche die klagende Partei auf die beklagte Partei überwälzen möchte, wobei im folgenden zunächst das Vorbringen der Klägerin in der Streitverhandlung vom 25. 2. 1997 (ON 23) - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnung der hierin aufgelisteten Anspruchspositionen - zugrundegelegt wird: Danach scheiden aber als nach dem Vorgesagten nicht von einer Verjährungseinrede betroffen die "Schadensfälle" Firma N*****/Österreich ("entgangener Gewinn" S 716.312,50), Firma Th*****/BRD (S 240.300,--), Firma M*****/Italien (S 31.460,--), Firma G*****/Schweden (S 55.872), Firma No*****/Norwegen (S 77.115,--), Firma U*****/Island (S 11.052,--), Firma G*****/Kanada (S 143.060,--) und Firma H*****/USA (S 14,780.640) aus, wohingegen Klageforderungen aus Regreß für Firmen-Schadenersatzforderungen den "Schadensfällen" Firma Th***** (S 176.750,--), Firma M***** (S 77.627,52) und Firma No***** (S 28.274,10) zuzuordnen sind. Lediglich diese drei letztgenannten Schadenspositionen wären damit einredegemäß verjährungsmäßig zu untersuchen. Daraus folgt, daß bezüglich der übrigen acht Positionen das Berufungsgericht nach dem Vorgesagten somit nicht (verfahrensrechtlich) gehindert war, ein Zwischenurteil zu fällen, wenngleich allenfalls unter Umständen nur als Teil-Zwischenurteil.Zunächst ist voranzustellen, daß die beklagte Partei ihre (weiter oben bereits wiedergegebene) Verjährungseinrede selbst ausdrücklich nur auf den auf Lieferantenforderungen gegenüber der Klägerin, welche nunmehr im Regreßweg (unter dem Titel des Schadenersatzes) von der beklagten Partei ersetzt verlangt werden, beruhenden Anspruchsteil ihrer Klageforderung beschränkte, jedoch im gesamten Verfahren erster Instanz nie einen solchen Einwand auch bezüglich des (betraglich weit überwiegenden) Verdienstentganges ("Gewinnentgang") erhob (Paragraph 1501, ABGB). Vom Verjährungseinwand erfaßt können daher konsequenterweise nur jene (Klage-)Positionen sein, denen allein oder zumindest auch derartige Lieferantenersatzforderungen zugrundeliegen, welche die klagende Partei auf die beklagte Partei überwälzen möchte, wobei im folgenden zunächst das Vorbringen der Klägerin in der Streitverhandlung vom 25. 2. 1997 (ON 23) - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnung der hierin aufgelisteten Anspruchspositionen - zugrundegelegt wird: Danach scheiden aber als nach dem Vorgesagten nicht von einer Verjährungseinrede betroffen die "Schadensfälle" Firma N*****/Österreich ("entgangener Gewinn" S 716.312,50), Firma Th*****/BRD (S 240.300,--), Firma M*****/Italien (S 31.460,--), Firma G*****/Schweden (S 55.872), Firma No*****/Norwegen (S 77.115,--), Firma U*****/Island (S 11.052,--), Firma G*****/Kanada (S 143.060,--) und Firma H*****/USA (S 14,780.640) aus, wohingegen Klageforderungen aus Regreß für Firmen-Schadenersatzforderungen den "Schadensfällen" Firma Th***** (S 176.750,--), Firma M***** (S 77.627,52) und Firma No***** (S 28.274,10) zuzuordnen sind. Lediglich diese drei letztgenannten Schadenspositionen wären damit einredegemäß verjährungsmäßig zu untersuchen. Daraus folgt, daß bezüglich der übrigen acht Positionen das Berufungsgericht nach dem Vorgesagten somit nicht (verfahrensrechtlich) gehindert war, ein Zwischenurteil zu fällen, wenngleich allenfalls unter Umständen nur als Teil-Zwischenurteil.
Der (bislang im Raum stehende und vom Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend als klärungsbedürftig erachtete) Widerspruch zwischen der im Vorbringen der genannten Streitverhandlung aufgelisteten und die Klagsforderung um ein Vielfaches übersteigenden Gesamt(schaden)summe von S 14,450.230,35 einerseits und der demgegenüber wesentlich geringer geltend gemachten Klageforderung von bloß (restlich nach teilweiser rechtskräftiger Klagezurückweisung) S 1,624.394,20 andererseits wird von der klagenden Partei nunmehr (erstmals) in ihrer Revisionsbeantwortung damit er- und aufgeklärt, daß die über diesen Klagsbetrag hinausgehende Forderung tatsächlich (also auch nach Auffassung der Klägerin selbst) bereits verjährt sei und daher aus diesem Grunde eine Ausdehnung auf den (einen) höheren Betrag nicht habe erfolgen können (weshalb mangels Ausdehnung diese Ansprüche auch nicht Gegenstand des Klagebegehrens geworden sind). Damit kommt aber dem diesbezüglichen Aufschlüsselungsvorbringen in der genannten Streitverhandlung (ON 23) letztlich nur informative, jedoch keineswegs verfahrensgestaltende Bedeutung zu, sodaß es - für die weitere rechtliche Beurteilung - letztlich bei den Forderungsauflistungen laut Klageschriftsatz zu verbleiben hat. Die hierin ausgeworfenen Schadenspositionen aus Stornierungen ihrer (in- und ausländischen General-)Abnehmer zufolge eigenen Lieferverzuges im Hinblick auf die von der beklagten Partei zu vertretenden Qualitätsmängel und Lieferverzögerungen stellen sich hiebei - ebenso wie übrigens in der Aufschlüsselung ON 23 - weit überwiegend als unter "Gewinnentgänge" zu subsumierende Positionen im obigen Sinne dar, welche damit (gleichfalls) nicht von der Verjährungseinrede der beklagten Partei erfaßt sind. Dies gilt somit - wiederum - für die "Schadensfälle" H*****/USA (S 1,201.500,--), Th*****/BRD (S 193.600,--), N*****/Österreich (S 227.450) und M*****/Italien (S 252.000,--); selbiges gilt weiters für den als "Zoll für Re-Import" deklarierten Betrag von S 220.000,--. Lediglich der Betrag von S 210.000,-- (Pkt f der Klage) - bezeichnet als "Schadenersatzforderung der Firma H*****/USA und der Firma G*****/Kanada für den Arbeitsaufwand/Demontage der mangelhaften Derbyflex-Platten (25 US-$ pro Stück) bei insgesamt 700 Stück" - kann damit als von der Verjährungseinrede erfaßt qualifiziert werden. Alle diese Schadenspositionen addiert, ergäbe sich rein rechnerisch eine Gesamtsumme von S 2,304.550,--. Tatsächlich (und statt dessen) werden jedoch von der Klägerin (S 9 ihres Klageschriftsatzes) nur S 1,358.289,-- für 2.700 Paar Derbyflex a S 503,67 (= sfr 61,50) für Ersatzvornahme in der Herstellung dieser Platten durch eine von der Klägerin "gezwungermaßen" beauftragte Schweizer Firma zuzüglich "Gewinnentgang in Form der Gewinnspanne" für diese 2.700 Garnituren Derbyflex (2.700 x S 711,66) in Höhe von S 1,921.482,-- abzüglich des errechneten "Gestehungspreises" in Höhe von S 1,358.289,-- = restlich S 563.193,--, zusammen sohin wiederum S 1,921.482,--, geltend gemacht. Auch dieser (Gesamt-)Betrag kann damit in keiner Weise als von der Verjährungseinrede erfaßt angesehen werden, weil es sich - unter welchem Blickwinkel auch immer - eben nicht um "Lieferantenforderungen gegenüber der Klägerin" handelt, welche nunmehr (in der Regreßkette) von der beklagten Partei gefordert würden, wobei das Erstgericht überdies bezüglich solcher Schadenersatzforderungen an bzw Zahlungen durch die Klägerin ausschließlich verneinende Feststellungen getroffen hat, die zwar bekämpft wurden, ohne daß das Berufungsgericht auf diesen Teil der klägerischen Beweisrüge inhaltlich einging (S 12 des Berufungsurteils = AS 1078), die Erledigung dieser Beweisrüge jedoch mangels Geltendmachung der hievon betroffenen (Teil-)Ansprüche als Schadenspositionen im Sinne der vorstehenden Ausführungen tatsächlich (als für die weitere rechtliche Beurteilung unerheblich) unterbleiben konnte. Dazu kommt, daß dieser Umstand von der Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel auch gar nicht (nämlich als Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO) aufgegriffen und releviert wird.Der (bislang im Raum stehende und vom Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend als klärungsbedürftig erachtete) Widerspruch zwischen der im Vorbringen der genannten Streitverhandlung aufgelisteten und die Klagsforderung um ein Vielfaches übersteigenden Gesamt(schaden)summe von S 14,450.230,35 einerseits und der demgegenüber wesentlich geringer geltend gemachten Klageforderung von bloß (restlich nach teilweiser rechtskräftiger Klagezurückweisung) S 1,624.394,20 andererseits wird von der klagenden Partei nunmehr (erstmals) in ihrer Revisionsbeantwortung damit er- und aufgeklärt, daß die über diesen Klagsbetrag hinausgehende Forderung tatsächlich (also auch nach Auffassung der Klägerin selbst) bereits verjährt sei und daher aus diesem Grunde eine Ausdehnung auf den (einen) höheren Betrag nicht habe erfolgen können (weshalb mangels Ausdehnung diese Ansprüche auch nicht Gegenstand des Klagebegehrens geworden sind). Damit kommt aber dem diesbezüglichen Aufschlüsselungsvorbringen in der genannten Streitverhandlung (ON 23) letztlich nur informative, jedoch keineswegs verfahrensgestaltende Bedeutung zu, sodaß es - für die weitere rechtliche Beurteilung - letztlich bei den Forderungsauflistungen laut Klageschriftsatz zu verbleiben hat. Die hierin ausgeworfenen Schadenspositionen aus Stornierungen ihrer (in- und ausländischen General-)Abnehmer zufolge eigenen Lieferverzuges im Hinblick auf die von der beklagten Partei zu vertretenden Qualitätsmängel und Lieferverzögerungen stellen sich hiebei - ebenso wie übrigens in der Aufschlüsselung ON 23 - weit überwiegend als unter "Gewinnentgänge" zu subsumierende Positionen im obigen Sinne dar, welche damit (gleichfalls) nicht von der Verjährungseinrede der beklagten Partei erfaßt sind. Dies gilt somit - wiederum - für die "Schadensfälle" H*****/USA (S 1,201.500,--), Th*****/BRD (S 193.600,--), N*****/Österreich (S 227.450) und M*****/Italien (S 252.000,--); selbiges gilt weiters für den als "Zoll für Re-Import" deklarierten Betrag von S 220.000,--. Lediglich der Betrag von S 210.000,-- (Pkt f der Klage) - bezeichnet als "Schadenersatzforderung der Firma H*****/USA und der Firma G*****/Kanada für den Arbeitsaufwand/Demontage der mangelhaften Derbyflex-Platten (25 US-$ pro Stück) bei insgesamt 700 Stück" - kann damit als von der Verjährungseinrede erfaßt qualifiziert werden. Alle diese Schadenspositionen addiert, ergäbe sich rein rechnerisch eine Gesamtsumme von S 2,304.550,--. Tatsächlich (und statt dessen) werden jedoch von der Klägerin (S 9 ihres Klageschriftsatzes) nur S 1,358.289,-- für 2.700 Paar Derbyflex a S 503,67 (= sfr 61,50) für Ersatzvornahme in der Herstellung dieser Platten durch eine von der Klägerin "gezwungermaßen" beauftragte Schweizer Firma zuzüglich "Gewinnentgang in Form der Gewinnspanne" für diese 2.700 Garnituren Derbyflex (2.700 x S 711,66) in Höhe von S 1,921.482,-- abzüglich des errechneten "Gestehungspreises" in Höhe von S 1,358.289,-- = restlich S 563.193,--, zusammen sohin wiederum S 1,921.482,--, geltend gemacht. Auch dieser (Gesamt-)Betrag kann damit in keiner Weise als von der Verjährungseinrede erfaßt angesehen werden, weil es sich - unter welchem Blickwinkel auch immer - eben nicht um "Lieferantenforderungen gegenüber der Klägerin" handelt, welche nunmehr (in der Regreßkette) von der beklagten Partei gefordert würden, wobei das Erstgericht überdies bezüglich solcher Schadenersatzforderungen an bzw Zahlungen durch die Klägerin ausschließlich verneinende Feststellungen getroffen hat, die zwar bekämpft wurden, ohne daß das Berufungsgericht auf diesen Teil der klägerischen Beweisrüge inhaltlich einging (S 12 des Berufungsurteils = AS 1078), die Erledigung dieser Beweisrüge jedoch mangels Geltendmachung der hievon betroffenen (Teil-)Ansprüche als Schadenspositionen im Sinne der vorstehenden Ausführungen tatsächlich (als für die weitere rechtliche Beurteilung unerheblich) unterbleiben konnte. Dazu kommt, daß dieser Umstand von der Revisionswerberin in ihrem Rechtsmittel auch gar nicht (nämlich als Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) aufgegriffen und releviert wird.
Die Qualifizierung der maßgeblichen Schadensbeträge als positiver Schaden wird in der Revision ebenfalls nicht in Zweifel gezogen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Qualifizierung der maßgeblichen Schadensbeträge als positiver Schaden wird in der Revision ebenfalls nicht in Zweifel gezogen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu der im Rechtsmittel weiters gerügten Verneinung eines Mitverschuldens der klagenden Partei - in der Revision aus einem "vertragswidrigen und wider die guten Sitten" verstoßenden Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin abgeleitet - kann es abermals genügen, auf die insoweit zutreffenden Überlegungen des Berufungsgerichtes in den Seiten 12 und 13 seiner Entscheidung (AS 1078 f) zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO), denen die Revisionswerberin nichts substantiell Entscheidendes entgegenzusetzen vermag.Zu der im Rechtsmittel weiters gerügten Verneinung eines Mitverschuldens der klagenden Partei - in der Revision aus einem "vertragswidrigen und wider die guten Sitten" verstoßenden Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin abgeleitet - kann es abermals genügen, auf die insoweit zutreffenden Überlegungen des Berufungsgerichtes in den Seiten 12 und 13 seiner Entscheidung (AS 1078 f) zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), denen die Revisionswerberin nichts substantiell Entscheidendes entgegenzusetzen vermag.
Daraus folgt - zusammenfassend - daß das Berufungsgericht zwar gehalten gewesen wäre, den geltend gemachten Verjährungseinwand bei der Fällung seines Zwischenurteils zu prüfen, dies jedoch - aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen - im Ergebnis nicht zu einer Verneinung der Voraussetzungen desselben geführt hätte und damit letztlich auch nicht zum Rechtsnachteil der beklagten Partei ausschlug. Die beklagte Partei kann sich durch diese verfahrensrechtliche Unvollständigkeit in der Prüfungs- und Beurteilungspflicht durch das Berufungsgericht somit nicht für beschwert erachten.
Dem Rechtsmittel der beklagten Partei mußte daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Berufung zufolge ihrer Erfolglosigkeit selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO). Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung enthält auch die des darin enthaltenen Kostenantrages.Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Berufung zufolge ihrer Erfolglosigkeit selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO). Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung enthält auch die des darin enthaltenen Kostenantrages.