Die von der Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und ihrem Inhalt nach auch wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Nach der JMV RGBl 1858/105 verjähren Forderungen, die durch ein rechtskräftiges Urteil zugesprochen oder durch einen die Exekution begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt sind, auch dann gemäß den §§ 1478, 1479 ABGB erst nach 30 Jahren, wenn für sie sonst ein kürzere Verjährungsfrist gilt. Wird jedoch in einem Urteil nicht bloß auf Zahlung bereits verfallener, sondern auch auf jene der künftig verfallenden jährlichen Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen erkannt, so unterliegen die nach der Rechtskraft des Urteils verfallenen Giebigkeiten nach dieser Verordnung neuerdings der im § 1480 ABGB festgesetzten dreijährigen Verjährung (ecolex 1996, 97 = EvBl 1996/100 = JBl 1996, 519 = ÖBA 1996, 567 mwN). Schon der Größenschluß erfordert die Auslegung, daß dasselbe auch für Leistungen der genannten Art zutrifft, die aufgrund eines Vergleiches gebühren und die erst nach Abschluß des Vergleiches fällig werden. Es ist daher insbesondere auch auf die erst nach Abschluß des Vergleiches fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsbeträge § 1480 ABGB anzuwenden. Der Anspruch auf Bezahlung dieser Beträge verjährt demnach in drei Jahren.Nach der JMV RGBl 1858/105 verjähren Forderungen, die durch ein rechtskräftiges Urteil zugesprochen oder durch einen die Exekution begründenden Vergleich oder Vertrag anerkannt sind, auch dann gemäß den Paragraphen 1478, 1479, ABGB erst nach 30 Jahren, wenn für sie sonst ein kürzere Verjährungsfrist gilt. Wird jedoch in einem Urteil nicht bloß auf Zahlung bereits verfallener, sondern auch auf jene der künftig verfallenden jährlichen Abgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen erkannt, so unterliegen die nach der Rechtskraft des Urteils verfallenen Giebigkeiten nach dieser Verordnung neuerdings der im Paragraph 1480, ABGB festgesetzten dreijährigen Verjährung (ecolex 1996, 97 = EvBl 1996/100 = JBl 1996, 519 = ÖBA 1996, 567 mwN). Schon der Größenschluß erfordert die Auslegung, daß dasselbe auch für Leistungen der genannten Art zutrifft, die aufgrund eines Vergleiches gebühren und die erst nach Abschluß des Vergleiches fällig werden. Es ist daher insbesondere auch auf die erst nach Abschluß des Vergleiches fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsbeträge Paragraph 1480, ABGB anzuwenden. Der Anspruch auf Bezahlung dieser Beträge verjährt demnach in drei Jahren.
Die dargelegte, von den Vorinstanzen vertretene Auffassung wird von der Beklagten an sich auch nicht bekämpft. Ihrer Meinung, daß für einen aufgrund eines Bruchteilstitels zustehenden Unterhaltsanspruch etwas anderes gelten müsse, kann nicht gefolgt werden, weil sie mit § 1478 ABGB im Widerspruch steht. Aus dieser Bestimmung ist nämlich abzuleiten, daß der Beginn der Verjährung bloß an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft ist. Die Verjährung beginnt somit unabhängig von der Kenntnis des Bestehens des Anspruchs (für beides JBl 1993, 526 mwN). Kommt es aber auf diese Kenntnis und damit auch auf die Kenntnis der Höhe des Anspruchs nicht an, so kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltsanspruch aufgrund eines Bruchteilstitels im Sinn des - durch die EO-Nov 1991 zwar aufgehobenen, gemäß deren Art XXXIV Abs 4 aber bis 31.12.1995 anzuwendenden - § 10 a EO oder aufgrund eines Exekutionstitels über einen festen Unterhaltsbetrag zusteht. Schon das Berufungsgericht hat im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß es der Beklagten freigestanden wäre, im Wege der Exekution nach § 10 a die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs festzustellen, was zur Unterbrechung der Verjährung geführt hätte (ecolex 1996, 97 = EvBl 1996/100 = JBl 1996, 519 = ÖBA 1996, 567).Die dargelegte, von den Vorinstanzen vertretene Auffassung wird von der Beklagten an sich auch nicht bekämpft. Ihrer Meinung, daß für einen aufgrund eines Bruchteilstitels zustehenden Unterhaltsanspruch etwas anderes gelten müsse, kann nicht gefolgt werden, weil sie mit Paragraph 1478, ABGB im Widerspruch steht. Aus dieser Bestimmung ist nämlich abzuleiten, daß der Beginn der Verjährung bloß an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft ist. Die Verjährung beginnt somit unabhängig von der Kenntnis des Bestehens des Anspruchs (für beides JBl 1993, 526 mwN). Kommt es aber auf diese Kenntnis und damit auch auf die Kenntnis der Höhe des Anspruchs nicht an, so kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltsanspruch aufgrund eines Bruchteilstitels im Sinn des - durch die EO-Nov 1991 zwar aufgehobenen, gemäß deren Artikel römisch 34 , Absatz 4, aber bis 31.12.1995 anzuwendenden - Paragraph 10, a EO oder aufgrund eines Exekutionstitels über einen festen Unterhaltsbetrag zusteht. Schon das Berufungsgericht hat im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß es der Beklagten freigestanden wäre, im Wege der Exekution nach Paragraph 10, a die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs festzustellen, was zur Unterbrechung der Verjährung geführt hätte (ecolex 1996, 97 = EvBl 1996/100 = JBl 1996, 519 = ÖBA 1996, 567).
Keinen Einfluß auf den Beginn der Verjährung kann es entgegen der in der Revision vertretenen Meinung haben, ob mit einer in einem Bruchteilstitel festgelegten Unterhaltspflicht die Pflicht zur Auskunftserteilung verbunden ist, weil es hiefür nach dem Gesagten nicht darauf ankommt, ob der Schuldner dieser Auskunftspflicht entsprochen hat. Auf diese Auskunftspflicht muß daher nicht weiter eingegangen werden, zumal nicht zu erkennen ist, warum der Umstand, daß der Anspruch auf Auskunftserteilung erst in 30 Jahren verjährt, einen Einfluß auf den Beginn der Verjährung des Unterhaltsanspruchs haben könnte.
Die vor dem 25.2.1989 fällig gewordene Unterhaltsforderung ist somit infolge Verjährung erloschen. Dies bedeutet, daß auch der betriebene Unterhaltsrückstand zum Teil erloschen ist. Ist die betriebene Forderung nur zum Teil erloschen, muß aus dem Spruch der über die Oppositionsklage ergehenden Entscheidung hervorgehen, mit welchem Betrag dies zutrifft, weil nur dann die im § 35 Abs 4 EO vorgesehene Einstellung der Exekution möglich ist.Die vor dem 25.2.1989 fällig gewordene Unterhaltsforderung ist somit infolge Verjährung erloschen. Dies bedeutet, daß auch der betriebene Unterhaltsrückstand zum Teil erloschen ist. Ist die betriebene Forderung nur zum Teil erloschen, muß aus dem Spruch der über die Oppositionsklage ergehenden Entscheidung hervorgehen, mit welchem Betrag dies zutrifft, weil nur dann die im Paragraph 35, Absatz 4, EO vorgesehene Einstellung der Exekution möglich ist.
Auch soweit die Revision die Zulässigkeit der Fällung eines (Teil-) Zwischenurteiles bekämpft, kann nicht gefolgt werden.
Nach § 393 Abs 1 ZPO kann das Gericht dann, wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, vorab über den Grund des Anspruches durch Urteil entscheiden. Bei einer Exekution aufgrund eines Bruchteilstitels nach den durch die EO-Novelle 1991 aufgehobenen, aber noch bis 31.12.1995 anzuwendenden § 10 a EO hatte das Bewilligungsgericht den Unterhaltsrückstand im Bewilligungsbeschluß anzugeben (EvBl 1974/152; Heller/Berger/Stix 263; Feil EO4 Rz 5 zu § 10 a). Diese Feststellung des Unterhaltsrückstandes war nur eine vorläufige, sie konnte jederzeit in einem Verfahren nach § 10 a Abs 2 EO richtiggestellt werden (RpflE 1983/148; SZ 32/69; Heller/Berger/Stix 269). Geht es aber wie hier darum, ob der Unterhaltsanspruch nach Entstehung des Exekutionstitels erloschen ist, kann dies nicht im Weg eines Antrages nach § 10 a Abs 2 EO, sondern nur mittels einer Oppositionsklage geltend gemacht werden (SZ 16/127; vgl Heller/Berger/Stix 272).Nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO kann das Gericht dann, wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, vorab über den Grund des Anspruches durch Urteil entscheiden. Bei einer Exekution aufgrund eines Bruchteilstitels nach den durch die EO-Novelle 1991 aufgehobenen, aber noch bis 31.12.1995 anzuwendenden Paragraph 10, a EO hatte das Bewilligungsgericht den Unterhaltsrückstand im Bewilligungsbeschluß anzugeben (EvBl 1974/152; Heller/Berger/Stix 263; Feil EO4 Rz 5 zu Paragraph 10, a). Diese Feststellung des Unterhaltsrückstandes war nur eine vorläufige, sie konnte jederzeit in einem Verfahren nach Paragraph 10, a Absatz 2, EO richtiggestellt werden (RpflE 1983/148; SZ 32/69; Heller/Berger/Stix 269). Geht es aber wie hier darum, ob der Unterhaltsanspruch nach Entstehung des Exekutionstitels erloschen ist, kann dies nicht im Weg eines Antrages nach Paragraph 10, a Absatz 2, EO, sondern nur mittels einer Oppositionsklage geltend gemacht werden (SZ 16/127; vergleiche Heller/Berger/Stix 272).
Unter Anspruch im Sinn des § 393 Abs 1 ZPO sind das ausdrücklich gestellte Urteilsbegehren und die Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, zu verstehen (Fasching Komm III 589; derselbe in ÖJZ 1958, 262; Hule ÖJZ 1971, 253; Schobel ÖJZ 1962, 384). Das Begehren muß, wie sich aus der Verwendung des Wortes "Betrag" ergibt, Geld oder vertretbare Sachen zum Gegenstand haben (Fasching Komm III 589; vgl Thomas/Putzo ZPO10, Rz 2 zu § 304 d ZPO; Musielak im Münchener Kommentar Rz 6 zu § 304 d ZPO; Rosenberg/ Schwab/Gottwald ZPR15 313). Zwischenurteile werden zwar meist bei Leistungsbegehren gefällt, es wäre aber eine verkürzte Sicht, wollte man daraus den Schluß ziehen, bei Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsklagen wäre die Erlassung eines Zwischenurteiles unzulässig (so aber Schellhammer Zivilprozeß2 Rz 916). So führt bereits Pollak System2 520 aus, das Zwischenurteile weder den Rechtsstreit, "noch einen Leistungs- oder Rechtsgestaltungsanspruch" völlig erledigen. Petschek/Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 284 erklären, daß es sich bei Fällung eines Zwischenurteiles um eine Verurteilungs- oder positive Feststellungsklage handeln muß. Dem Gesetzeswortlaut ist eine Einschränkung auf bestimmte Klagstypen nichts zu entnehmen. Der erkennende Senat folgt daher der zutreffenden Ansicht Schobels aaO, daß bei der Fällung von Zwischenurteilen das Begehren auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein kann, solange nur die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Ob es sich daher bei einer Oppositionsklage um eine Rechtsgestaltungsklage, unvollkommene Rechtsgestaltungsklage oder negative Feststellungsklage handelt (vgl Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 341 bis 344), braucht daher nicht entschieden zu werden. Hier steht fest, daß der betriebene Unterhaltsanspruch in Ansehung der vor dem 25.2.1989 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge verjährt ist. Der Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 29.6.1992, E 7972/92-1 des Erstgerichtes in der Fassung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 15.9.1993, 3 Ob 160/93, nennt für den Zeitraum 1984 bis Jänner 1992 gemäß § 10 a EO einen Unterhaltsrückstand von insgesamt S 484.688,65. Welcher Betrag auf die verjährte Unterhaltsforderung fällt, ist wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, aufgrund der Aktenlage nicht entscheidungsreif. Die Fällung eines (Teil-) Zwischenurteiles erweist sich dann aber als zulässig.Unter Anspruch im Sinn des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO sind das ausdrücklich gestellte Urteilsbegehren und die Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, zu verstehen (Fasching Komm römisch drei 589; derselbe in ÖJZ 1958, 262; Hule ÖJZ 1971, 253; Schobel ÖJZ 1962, 384). Das Begehren muß, wie sich aus der Verwendung des Wortes "Betrag" ergibt, Geld oder vertretbare Sachen zum Gegenstand haben (Fasching Komm römisch drei 589; vergleiche Thomas/Putzo ZPO10, Rz 2 zu Paragraph 304, d ZPO; Musielak im Münchener Kommentar Rz 6 zu Paragraph 304, d ZPO; Rosenberg/ Schwab/Gottwald ZPR15 313). Zwischenurteile werden zwar meist bei Leistungsbegehren gefällt, es wäre aber eine verkürzte Sicht, wollte man daraus den Schluß ziehen, bei Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsklagen wäre die Erlassung eines Zwischenurteiles unzulässig (so aber Schellhammer Zivilprozeß2 Rz 916). So führt bereits Pollak System2 520 aus, das Zwischenurteile weder den Rechtsstreit, "noch einen Leistungs- oder Rechtsgestaltungsanspruch" völlig erledigen. Petschek/Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 284 erklären, daß es sich bei Fällung eines Zwischenurteiles um eine Verurteilungs- oder positive Feststellungsklage handeln muß. Dem Gesetzeswortlaut ist eine Einschränkung auf bestimmte Klagstypen nichts zu entnehmen. Der erkennende Senat folgt daher der zutreffenden Ansicht Schobels aaO, daß bei der Fällung von Zwischenurteilen das Begehren auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein kann, solange nur die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Ob es sich daher bei einer Oppositionsklage um eine Rechtsgestaltungsklage, unvollkommene Rechtsgestaltungsklage oder negative Feststellungsklage handelt vergleiche Rechberger/Simotta Exekutionsverfahren2 Rz 341 bis 344), braucht daher nicht entschieden zu werden. Hier steht fest, daß der betriebene Unterhaltsanspruch in Ansehung der vor dem 25.2.1989 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge verjährt ist. Der Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 29.6.1992, E 7972/92-1 des Erstgerichtes in der Fassung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 15.9.1993, 3 Ob 160/93, nennt für den Zeitraum 1984 bis Jänner 1992 gemäß Paragraph 10, a EO einen Unterhaltsrückstand von insgesamt S 484.688,65. Welcher Betrag auf die verjährte Unterhaltsforderung fällt, ist wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, aufgrund der Aktenlage nicht entscheidungsreif. Die Fällung eines (Teil-) Zwischenurteiles erweist sich dann aber als zulässig.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO (SZ 23/243).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO (SZ 23/243).