Rechtssatz RS0106408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106408
Entscheidungsdatum
30.10.1996
Rechtssatz
Unter Anspruch im Sinn des § 393 Abs 1 ZPO sind das ausdrücklich gestellte Urteilsbegehren und die Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, zu verstehen. Das Begehren muß, wie sich aus der Verwendung des Wortes "Betrag" ergibt, Geld oder vertretbare Sachen zum Gegenstand haben.Unter Anspruch im Sinn des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO sind das ausdrücklich gestellte Urteilsbegehren und die Tatsachen, aus denen das Begehren abgeleitet wird, zu verstehen. Das Begehren muß, wie sich aus der Verwendung des Wortes "Betrag" ergibt, Geld oder vertretbare Sachen zum Gegenstand haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106408
Dokumentnummer
JJR_19961030_OGH0002_0030OB00126_9500000_003