Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Betreibenden ist zulässig, weil das Rekursgericht im Widerspruch zur Rechtsprechung (SZ 55/42; EFSlg
46.722 (LGZ Wien) ua) von amtswegen die Verjährung der betriebenen Unterhaltsansprüche annahm und ohne entsprechende Behauptungen der Betreibenden im Exekutionsantrag bzw. vor der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen den - offenbar in einem Unterhaltsstreit der Parteien über den Rückstand für das Jahr 1989 geschlossenen - Vergleich vom 12.11.1991 als Rechtsgrundlage für die Versagung der Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes aufgrund des Scheidungsvergleiches aus dem Jahre 1953 heranzog; das Rechtsmittel ist allerdings nur teilweise berechtigt.
Gemäß § 3 Abs 2 EO erfolgt die Bewilligung der Exekution (aufgrund der in §§ 1 und 2 EO genannten Exekutionstitel) auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger); über den Antrag ist (auch im Fall des § 10a EO) ohne mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden. Rechtsprechung (SZ 55/42; EFSlg 46.722 (LGZ Wien) uva.) und Lehre (Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht3 77) leiten daraus ab, daß die materielle Berechtigung des betriebenen Anspruchs, soweit davon nicht die Bestimmung des § 7 Abs 1 (eingeschränkt durch § 10a EO) und Abs 2 EO betroffen sind, vor der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen ist. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Wie auch der Verpflichtete (in seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung) zutreffend erkannte, ist er mit seinen Einwendungen gegen den betriebenen Unterhaltsanspruch, soferne er dessen Erlöschen wegen Verjährung oder wegen Wegfalls des seinerzeitigen Scheidungsvergleiches geltend macht, auf den Rechtsweg (§ 35 EO) verwiesen. Das Gericht zweiter Instanz hat rechtsirrtümlich von amtswegen die Verjährung des betriebenen Unterhaltsrückstandes für die Zeit vor dem 25.2.1989 und das "Außerkrafttreten" des Scheidungsvergleiches aus dem Jahre 1953 zufolge des von den Parteien am 12.11.1991 mit konkreten Berechnungs- und Abrechnungsmodalitäten geschlossenen Vergleichs angenommen, sodaß im Exekutionsbewilligungsverfahren die auf diese Rechtsgründe gestützten rechtlichen Annahmen der zweiten Instanz auf sich beruhen müssen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EO erfolgt die Bewilligung der Exekution (aufgrund der in Paragraphen eins und 2 EO genannten Exekutionstitel) auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger); über den Antrag ist (auch im Fall des Paragraph 10 a, EO) ohne mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden. Rechtsprechung (SZ 55/42; EFSlg 46.722 (LGZ Wien) uva.) und Lehre (Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht3 77) leiten daraus ab, daß die materielle Berechtigung des betriebenen Anspruchs, soweit davon nicht die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, (eingeschränkt durch Paragraph 10 a, EO) und Absatz 2, EO betroffen sind, vor der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen ist. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Wie auch der Verpflichtete (in seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung) zutreffend erkannte, ist er mit seinen Einwendungen gegen den betriebenen Unterhaltsanspruch, soferne er dessen Erlöschen wegen Verjährung oder wegen Wegfalls des seinerzeitigen Scheidungsvergleiches geltend macht, auf den Rechtsweg (Paragraph 35, EO) verwiesen. Das Gericht zweiter Instanz hat rechtsirrtümlich von amtswegen die Verjährung des betriebenen Unterhaltsrückstandes für die Zeit vor dem 25.2.1989 und das "Außerkrafttreten" des Scheidungsvergleiches aus dem Jahre 1953 zufolge des von den Parteien am 12.11.1991 mit konkreten Berechnungs- und Abrechnungsmodalitäten geschlossenen Vergleichs angenommen, sodaß im Exekutionsbewilligungsverfahren die auf diese Rechtsgründe gestützten rechtlichen Annahmen der zweiten Instanz auf sich beruhen müssen.
Auf der maßgeblichen Grundlage der bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (Exekutionsbewilligung) vorliegenden Behauptungen der betreibenden Partei erfährt der Exekutionsantrag (die Erklärung, über den Unterhaltsrückstand für die Zeit von 1962 (richtig wohl 1964) bis 1983 kann nicht entschieden werden "stellt wohl noch keinen abweislichen Abspruch über den Exekutionsantrag, sondern vielmehr einen Entscheidungsvorbehalt dar") folgende Beurteilung:
Zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen einer Exekutionsbewilligung aufgrund eines Bruchteilstitels gemäß § 10 a Abs 1 EO wird zunächst auf die in EvBl. 1993/26 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senates verwiesen. Die Exekutionsführung gemäß § 10a EO kommt allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Bezügen des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in Betracht. Rechtsprechung und Lehre haben aber schon fixe Bezüge, die nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis an dessen Stelle traten, wie Ruhegenüsse, Arbeitslosenunterstützung und Renten, gleich einem Arbeitslohn behandelt, zumal eine buchstäbliche Auslegung des § 10a EO (also nur für Aktivbezüge) unnötige Verzögerungen und Kosten (für die sonst notwenige Schaffung eines Exekutionstitels) zur Folge hätten (SZ 25/179; EFSlg 25.459; Heller-Berger-Stix 256; Holzhammer aaO, der aber eine restriktive Auslegung fordert). § 10a EO wurde mit der EO-Novelle 1922 eingeführt, um die Folgen rascher Geldentwertung in Unterhalts(exekutions-)sachen aufzufangen; Hauptzweck der Regelung war es, daß der geschuldete Betrag durch eine einfache Rechnung, nämlich die Ermittlung des titelgemäßen Bruchteiles aus den regelmäßigen Bezügen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, feststellbar sein sollte (EFSlg 55.141). Im Zeitpunkt der Einführung des § 10a EO waren die durch die nunmehr in Geltung stehenden Sozialversicherungsgesetze geregelten, an die Stelle von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit tretenden Leistungen noch nicht bekannt. Sie konnten daher von der Regelung des § 10a EO auch nicht erfaßt werden. Im § 10a EO besteht somit auch bezüglich des (regelmäßigen und leicht nachweisbaren) Einkommens aus Pensionen der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft eine planwidrige Regelungslücke, weil nach dem Regelungszweck des § 10a EO die damals bekannten regelmäßigen und leicht nachweisbaren Einkommen erfaßt sein sollten. Die Schließung dieser Lücke durch Gesetzesanalogie (Einzelanalogie) durch Erstreckung der in § 10a EO aufgestellten Regel im Einklang mit ihrer ratio, aber über ihren bloßen Wortlaut hinaus, auf den ähnlichen Fall des Pensionsbezuges ergibt, daß § 10a EO über die bisherige Rechtsprechung und Lehre hinausgehend auch auf Pensionsbezüge der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwenden ist (zur Gesetzesanalogie siehe Bydlinski in Rummel2 Rz 1, 2, 4 zu § 7 mwH). Die vom Verpflichteten seit 1984 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezogene Alterspension unterliegt somit der Exekution gemäß § 10a EO, wie dies vergleichbar von der Rechtsprechung mit Billigung der Lehre für die Bezüge eines Selbständigen (Vertragsarztes) im Rahmen eines Dauervertragsverhältnisses auf Grund eines Werk- oder Dienstvertrages bereits ausgesprochen wurde (Arb 5955; Heller-Berger-Stix 257). Dieses Ergebnis wird auch nach den für die Wanderversicherung geltenden Bestimmungen über die "Zugehörigkeit" zu einer von mehreren, im aktiven Berufsleben vom späteren Pensionisten tangierten Pensionsversicherungen dem Umstand gerecht, daß die Sozialversicherungspension anteilsmäßig aus allen erworbenen Versicherungszeiten ermittelt und dann eben nur von der "zuständigen" Pensionsversicherung festgesetzt und ausgezahlt wird.Zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen einer Exekutionsbewilligung aufgrund eines Bruchteilstitels gemäß Paragraph 10, a Absatz eins, EO wird zunächst auf die in EvBl. 1993/26 veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senates verwiesen. Die Exekutionsführung gemäß Paragraph 10 a, EO kommt allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Bezügen des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in Betracht. Rechtsprechung und Lehre haben aber schon fixe Bezüge, die nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis an dessen Stelle traten, wie Ruhegenüsse, Arbeitslosenunterstützung und Renten, gleich einem Arbeitslohn behandelt, zumal eine buchstäbliche Auslegung des Paragraph 10 a, EO (also nur für Aktivbezüge) unnötige Verzögerungen und Kosten (für die sonst notwenige Schaffung eines Exekutionstitels) zur Folge hätten (SZ 25/179; EFSlg 25.459; Heller-Berger-Stix 256; Holzhammer aaO, der aber eine restriktive Auslegung fordert). Paragraph 10 a, EO wurde mit der EO-Novelle 1922 eingeführt, um die Folgen rascher Geldentwertung in Unterhalts(exekutions-)sachen aufzufangen; Hauptzweck der Regelung war es, daß der geschuldete Betrag durch eine einfache Rechnung, nämlich die Ermittlung des titelgemäßen Bruchteiles aus den regelmäßigen Bezügen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, feststellbar sein sollte (EFSlg 55.141). Im Zeitpunkt der Einführung des Paragraph 10 a, EO waren die durch die nunmehr in Geltung stehenden Sozialversicherungsgesetze geregelten, an die Stelle von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit tretenden Leistungen noch nicht bekannt. Sie konnten daher von der Regelung des Paragraph 10 a, EO auch nicht erfaßt werden. Im Paragraph 10 a, EO besteht somit auch bezüglich des (regelmäßigen und leicht nachweisbaren) Einkommens aus Pensionen der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft eine planwidrige Regelungslücke, weil nach dem Regelungszweck des Paragraph 10 a, EO die damals bekannten regelmäßigen und leicht nachweisbaren Einkommen erfaßt sein sollten. Die Schließung dieser Lücke durch Gesetzesanalogie (Einzelanalogie) durch Erstreckung der in Paragraph 10 a, EO aufgestellten Regel im Einklang mit ihrer ratio, aber über ihren bloßen Wortlaut hinaus, auf den ähnlichen Fall des Pensionsbezuges ergibt, daß Paragraph 10 a, EO über die bisherige Rechtsprechung und Lehre hinausgehend auch auf Pensionsbezüge der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwenden ist (zur Gesetzesanalogie siehe Bydlinski in Rummel2 Rz 1, 2, 4 zu Paragraph 7, mwH). Die vom Verpflichteten seit 1984 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezogene Alterspension unterliegt somit der Exekution gemäß Paragraph 10 a, EO, wie dies vergleichbar von der Rechtsprechung mit Billigung der Lehre für die Bezüge eines Selbständigen (Vertragsarztes) im Rahmen eines Dauervertragsverhältnisses auf Grund eines Werk- oder Dienstvertrages bereits ausgesprochen wurde (Arb 5955; Heller-Berger-Stix 257). Dieses Ergebnis wird auch nach den für die Wanderversicherung geltenden Bestimmungen über die "Zugehörigkeit" zu einer von mehreren, im aktiven Berufsleben vom späteren Pensionisten tangierten Pensionsversicherungen dem Umstand gerecht, daß die Sozialversicherungspension anteilsmäßig aus allen erworbenen Versicherungszeiten ermittelt und dann eben nur von der "zuständigen" Pensionsversicherung festgesetzt und ausgezahlt wird.
Obschon der Verpflichtete eine Ausnahme seiner Alterspension von der Exekutionsführung gemäß § 10a EO gar nicht behauptete, war in allseitiger Überprüfung der Rechtslage klarzustellen, daß die vorliegenden Alterspensionsbezüge des Verpflichteten grundsätzlich der Exekuion gemäß § 10a EO unterliegen.Obschon der Verpflichtete eine Ausnahme seiner Alterspension von der Exekutionsführung gemäß Paragraph 10 a, EO gar nicht behauptete, war in allseitiger Überprüfung der Rechtslage klarzustellen, daß die vorliegenden Alterspensionsbezüge des Verpflichteten grundsätzlich der Exekuion gemäß Paragraph 10 a, EO unterliegen.
Bezieht der vom Bruchteilstitel betroffene Verpflichtete später aber zur Gänze oder teilweise andere Einkünfte, etwa wie hier der Verpflichtete aus seiner Beteiligung an einer Handelsgesellschaft und aus der weiteren Tätigkeit für diese, mit welchen er unter die Einkommenssteuerpflicht fällt, dann kann aufgrund des Bruchteilstitels auf diese Einkünfte nicht Exekution gemäß § 10a EO geführt werden (EvBl 1993/26; EFSlg 55.141). Die von der Betreibenden als "regelmäßiges monatliches Einkommen (14x jährlich) für seine weitere Tätigkeit für die KG" bezeichnete Prämie des Verpflichteten (laut dem - entgegen der mehrfach wiederholten Behauptung der Betreibenden nicht bei den Akten befindlichen - Gesellschafterbeschluß vom 30.9.1988 in Höhe des Geschäftsführergehaltes des Kurt U*****) fällt wohl unter die im Exekutionstitel genannte Ausnahme (vom Nettoeinkommen); sie ist auch in dem bei den Akten befindlichen Vergleich der Parteien vom 12.11.1981 abgezogen und stellt aufgrund der aktenkundigen Einkommensteuerbelege des Verpflichteten für die Jahre 1984 bis 1990 global bezeichnet zumindest einen Teil seiner "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" dar, während die in diesen Belegen weiters aufscheinenden "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" die Pensionsbezüge des Verpflichteten darstellen. Auf die im übrigen mit der bloßen Vorlage von Einkommensteuerbescheiden und Berufungsvorentscheidungen nicht in unbedenklicher Urkunde im Sinn des § 10a Abs 1 EO nachgewiesenen Einkünfte des Verpflichteten für seine Beteiligung an der und für seine Tätigkeit für die genannte Handelsgesellschaft kann somit nicht Exekution gemäß § 10a EO geführt werden, sodaß der Exekutionsantrag in diesem Umfang gänzlich abzuweisen ist.Bezieht der vom Bruchteilstitel betroffene Verpflichtete später aber zur Gänze oder teilweise andere Einkünfte, etwa wie hier der Verpflichtete aus seiner Beteiligung an einer Handelsgesellschaft und aus der weiteren Tätigkeit für diese, mit welchen er unter die Einkommenssteuerpflicht fällt, dann kann aufgrund des Bruchteilstitels auf diese Einkünfte nicht Exekution gemäß Paragraph 10 a, EO geführt werden (EvBl 1993/26; EFSlg 55.141). Die von der Betreibenden als "regelmäßiges monatliches Einkommen (14x jährlich) für seine weitere Tätigkeit für die KG" bezeichnete Prämie des Verpflichteten (laut dem - entgegen der mehrfach wiederholten Behauptung der Betreibenden nicht bei den Akten befindlichen - Gesellschafterbeschluß vom 30.9.1988 in Höhe des Geschäftsführergehaltes des Kurt U*****) fällt wohl unter die im Exekutionstitel genannte Ausnahme (vom Nettoeinkommen); sie ist auch in dem bei den Akten befindlichen Vergleich der Parteien vom 12.11.1981 abgezogen und stellt aufgrund der aktenkundigen Einkommensteuerbelege des Verpflichteten für die Jahre 1984 bis 1990 global bezeichnet zumindest einen Teil seiner "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" dar, während die in diesen Belegen weiters aufscheinenden "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" die Pensionsbezüge des Verpflichteten darstellen. Auf die im übrigen mit der bloßen Vorlage von Einkommensteuerbescheiden und Berufungsvorentscheidungen nicht in unbedenklicher Urkunde im Sinn des Paragraph 10 a, Absatz eins, EO nachgewiesenen Einkünfte des Verpflichteten für seine Beteiligung an der und für seine Tätigkeit für die genannte Handelsgesellschaft kann somit nicht Exekution gemäß Paragraph 10 a, EO geführt werden, sodaß der Exekutionsantrag in diesem Umfang gänzlich abzuweisen ist.
Dies hindert allerdings nicht die Exekutionsführung nach § 10a EO auf die Alterspension des Verpflichteten, weil diese Bezüge im Sinne der obigen Ausführungen solche im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellen und der Bruchteilstitel daher vollstreckbar ist, soweit er sich auf dieses Einkommen des Verpflichteten bezieht (EFSlg 55.141). Die im Akt erliegende "Pensionsbestätigung" der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft erstreckt sich auf die Zeit vom 1.1.1984 bis einschließlich (ab) Jänner 1992, sodaß durch sie der Nachweis eines regelmäßigen Einkommens des Verpflichteten im Sinne des § 10a Abs 1 EO sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft erbracht ist. Von einem Mangel eines derartigen Nachweises im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des laufenden Unterhaltsanspruches ab Februar 1992 kann daher nicht die Rede sein. Die vom Gericht zweiter Instanz zu Ungunsten der Betreibenden angenommene Junktimierung des Pensionseinkommens des Verpflichteten mit seinem (im maßgeblichen Zeitpunkt Februar 1992 noch nicht nachgewiesenen) Einkommen aus der Beteiligung an der und aus seiner Tätigkeit für die KG erfolgte auch deshalb zu Unrecht, weil den vorliegenden Pensionsbestätigungen die diesbezüglichen Nettoeinkünfte des Verpflichteten entnommen werden können.Dies hindert allerdings nicht die Exekutionsführung nach Paragraph 10 a, EO auf die Alterspension des Verpflichteten, weil diese Bezüge im Sinne der obigen Ausführungen solche im Sinne der genannten Gesetzesstelle darstellen und der Bruchteilstitel daher vollstreckbar ist, soweit er sich auf dieses Einkommen des Verpflichteten bezieht (EFSlg 55.141). Die im Akt erliegende "Pensionsbestätigung" der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft erstreckt sich auf die Zeit vom 1.1.1984 bis einschließlich (ab) Jänner 1992, sodaß durch sie der Nachweis eines regelmäßigen Einkommens des Verpflichteten im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz eins, EO sowohl für die Vergangenheit, als auch für die Zukunft erbracht ist. Von einem Mangel eines derartigen Nachweises im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des laufenden Unterhaltsanspruches ab Februar 1992 kann daher nicht die Rede sein. Die vom Gericht zweiter Instanz zu Ungunsten der Betreibenden angenommene Junktimierung des Pensionseinkommens des Verpflichteten mit seinem (im maßgeblichen Zeitpunkt Februar 1992 noch nicht nachgewiesenen) Einkommen aus der Beteiligung an der und aus seiner Tätigkeit für die KG erfolgte auch deshalb zu Unrecht, weil den vorliegenden Pensionsbestätigungen die diesbezüglichen Nettoeinkünfte des Verpflichteten entnommen werden können.
Soweit sich der Exekutionsantrag auf die Ermittlung und Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes auch für die Zeit von 1964 bis 1983 bezieht, wird das Erstgericht eine den Antrag erledigende (stattgebende oder abweisende) Entscheidung zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung beruht in den §§ 78 EO, 41 und 50 ZPO. Beim vorliegenden Sachausgang verzeichneten beide Parteien im Verfahren vor dem Rekursgericht keinen Rechtsmittelerfolg. Der Rechtsmittelerfolg des Revisionsrekurses der Betreibenden besteht in der Wiedererlangung der Exekutionsbewilligung auf die Pensionsbezüge des Verpflichteten zugunsten des laufenden Unterhaltes. Aufgrund der Aktenlage (ON 8 und 15) erzielt der Verpflichtete ab Jänner 1992 ein monatliches Durchschnittspensionseinkommen von rund S 17.500,-- sodaß die Kostenbemessungsgrundlage S 157.500,-- (= 17.500,--:4x36) beträgt.Die Kostenentscheidung beruht in den Paragraphen 78, EO, 41 und 50 ZPO. Beim vorliegenden Sachausgang verzeichneten beide Parteien im Verfahren vor dem Rekursgericht keinen Rechtsmittelerfolg. Der Rechtsmittelerfolg des Revisionsrekurses der Betreibenden besteht in der Wiedererlangung der Exekutionsbewilligung auf die Pensionsbezüge des Verpflichteten zugunsten des laufenden Unterhaltes. Aufgrund der Aktenlage (ON 8 und 15) erzielt der Verpflichtete ab Jänner 1992 ein monatliches Durchschnittspensionseinkommen von rund S 17.500,-- sodaß die Kostenbemessungsgrundlage S 157.500,-- (= 17.500,--:4x36) beträgt.