Rechtssatz RS0000388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000388
Entscheidungsdatum
15.09.1993
Rechtssatz
Wird nach dem Exekutionstitel für die Dauer einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die Zahlung eines bestimmten Bruchteils des Einkommens aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und für den Fall einer statt dessen ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit die Zahlung eines bestimmten Bruchteils dieses Einkommens geschuldet, so kann die Exekution nach § 10 a EO nur hinsichtlich des Einkommens aus der unselbständigen Tätigkeit bewilligt werden.Wird nach dem Exekutionstitel für die Dauer einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die Zahlung eines bestimmten Bruchteils des Einkommens aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und für den Fall einer statt dessen ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit die Zahlung eines bestimmten Bruchteils dieses Einkommens geschuldet, so kann die Exekution nach Paragraph 10, a EO nur hinsichtlich des Einkommens aus der unselbständigen Tätigkeit bewilligt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000388
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0030OB00128_8700000_002