Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Der vom Gericht zweiter Instanz herangezogene Abweisungsgrund liegt nicht vor. Es trifft zwar zu, daß die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag nicht den richtigen Exekutionstitel anführte und auch nicht eine Ausfertigung des Exekutionstitels in der ursprünglichen Fassung vorlegte. Wohl aber legte die betreibende Partei den mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Berichtigungsbeschluß vom 30.September 1981 des Titelgerichtes vor, der den Inhalt des gerichtlichen Vergleiches vom 21.September 1981 in der berichtigten Form zur Gänze wiedergab. Damit war aber der in Anspruch genommene Exekutionstitel im Sinne des § 54 Abs 1 Z 2 EO hinreichend bestimmt angegeben und der vorgelegte Berichtigungsbeschluß erfüllte hier auch die Voraussetzungen der Ausfertigung des Exekutionstitels (vgl. dazu SZ 57/200 ua). Damit muß auf die übrigen Rekursgründe der verpflichteten Partei eingegangen werden:Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Der vom Gericht zweiter Instanz herangezogene Abweisungsgrund liegt nicht vor. Es trifft zwar zu, daß die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag nicht den richtigen Exekutionstitel anführte und auch nicht eine Ausfertigung des Exekutionstitels in der ursprünglichen Fassung vorlegte. Wohl aber legte die betreibende Partei den mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Berichtigungsbeschluß vom 30.September 1981 des Titelgerichtes vor, der den Inhalt des gerichtlichen Vergleiches vom 21.September 1981 in der berichtigten Form zur Gänze wiedergab. Damit war aber der in Anspruch genommene Exekutionstitel im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO hinreichend bestimmt angegeben und der vorgelegte Berichtigungsbeschluß erfüllte hier auch die Voraussetzungen der Ausfertigung des Exekutionstitels vergleiche dazu SZ 57/200 ua). Damit muß auf die übrigen Rekursgründe der verpflichteten Partei eingegangen werden:
Das Erstgericht hat den Vornamen des Verpflichteten vermutlich nachträglich berichtigt ("Vfg" ON 25). Ob es zutreffend war, nur einfach diese Verbesserung zu verfügen, ohne einen Berichtigungsbeschluß zu fassen und zuzustellen, und ob somit im Sinne der Ausführungen der zweiten Instanz überhaupt schon eine richtige Urschrift vorliegt, kann offen bleiben, weil an der Richtigkeit des Vornamens, "Alois" keine Zweifel bestehen, so daß auch noch in dritter Instanz die Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei vorgenommen werden kann (§ 419 Abs 3 ZPO, § 78 EO).Das Erstgericht hat den Vornamen des Verpflichteten vermutlich nachträglich berichtigt ("Vfg" ON 25). Ob es zutreffend war, nur einfach diese Verbesserung zu verfügen, ohne einen Berichtigungsbeschluß zu fassen und zuzustellen, und ob somit im Sinne der Ausführungen der zweiten Instanz überhaupt schon eine richtige Urschrift vorliegt, kann offen bleiben, weil an der Richtigkeit des Vornamens, "Alois" keine Zweifel bestehen, so daß auch noch in dritter Instanz die Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei vorgenommen werden kann (Paragraph 419, Absatz 3, ZPO, Paragraph 78, EO).
Die verpflichtete Partei machte in ihrem Rechtsmittel weiter geltend, der Exekutionstitel sei unbestimmt, weil der Unterhalt in einem Bruchteil aus Arbeitseinkommen und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit festgelegt sei, wobei auch nicht unterschieden sei, was unter einer "Tätigkeit" zu verstehen sei, und weil sich aus dem Exekutionstitel nicht ergebe, was unter Sonderzahlungen zu verstehen sei, und nach dem Wortlaut nicht einmal feststehe, ob die Sonderzahlungen zur Gänze als Unterhalt zu leisten seien oder ob auch hier nur ein 40%iger Teil gebühre. Unrichtig sei es auch, die steuerlichen Absetzbeträge zum Nachteil des Verpflichteten zu berücksichtigen. Schließlich seien zwischenzeitige Zahlungen des Verpflichteten nicht berücksichtigt worden.
Richtig ist, daß die Sonderbestimmung des § 10a Abs 1 EO nur auf Exekutionstitel anwendbar ist, nach welchen der Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschuldet wird. Es muß sich aus dem Exekutionstitel in Verbindung mit der Erklärung des Dienstgebers im Sinne des § 10a Abs 2 EO unmittelbar ergeben, welcher Betrag geschuldet wird. Dies wäre bei einem Unterhaltsanspruch auf den Bruchteil eines anderen Einkommens, zum Beispiel aus selbständiger Tätigkeit, nicht der Fall (Heller-Berger-Stix 255 f; SZ 42/52 ua). Wenn nach einem Exekutionstitel der Unterhalt einerseits in einem Bruchteil des Einkommens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und andererseits zusätzlich dazu in einem Bruchteil des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit geschuldet wird, dann ist ein solcher Exekutionstitel nicht schlechthin zur Exekutionsführung nach § 10 a EO ungeeignet. Soweit sich die Ansprüche der betreibenden Partei auf das Einkommen aus dem Dienstverhältnis erstrecken, kann vielmehr Exekution nach § 10 a EO bewilligt werden, und nur soweit sich die Ansprüche der betreibenden Partei auf ein Einkommen aus sonstiger Tätigkeit erstrecken, muß erst im Klageweg ein Exekutionstitel geschaffen werden (SZ 42/52). Ähnliches gilt, wenn nach dem Exekutionstitel für die Dauer einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die Zahlung eines bestimmten Bruchteils des Einkommens aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und für den Fall einer statt dessen ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit die Zahlung eines bestimmten Bruchteils dieses Einkommens geschuldet wird. Auch dann kann die Exekution nach § 10 a EO nur hinsichtlich des Einkommens aus der unselbständigen Tätigkeit bewilligt werden (vgl. dazu Heller-Berger-Stix 257 mit dem Hinweis, daß der Exekutionstitel beim Übertritt in eine selbständige Erwerbstätigkeit für diese Art von Erwerbstätigkeit seine praktische Bedeutung verliert).Richtig ist, daß die Sonderbestimmung des Paragraph 10 a, Absatz eins, EO nur auf Exekutionstitel anwendbar ist, nach welchen der Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschuldet wird. Es muß sich aus dem Exekutionstitel in Verbindung mit der Erklärung des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 2, EO unmittelbar ergeben, welcher Betrag geschuldet wird. Dies wäre bei einem Unterhaltsanspruch auf den Bruchteil eines anderen Einkommens, zum Beispiel aus selbständiger Tätigkeit, nicht der Fall (Heller-Berger-Stix 255 f; SZ 42/52 ua). Wenn nach einem Exekutionstitel der Unterhalt einerseits in einem Bruchteil des Einkommens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und andererseits zusätzlich dazu in einem Bruchteil des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit geschuldet wird, dann ist ein solcher Exekutionstitel nicht schlechthin zur Exekutionsführung nach Paragraph 10, a EO ungeeignet. Soweit sich die Ansprüche der betreibenden Partei auf das Einkommen aus dem Dienstverhältnis erstrecken, kann vielmehr Exekution nach Paragraph 10, a EO bewilligt werden, und nur soweit sich die Ansprüche der betreibenden Partei auf ein Einkommen aus sonstiger Tätigkeit erstrecken, muß erst im Klageweg ein Exekutionstitel geschaffen werden (SZ 42/52). Ähnliches gilt, wenn nach dem Exekutionstitel für die Dauer einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die Zahlung eines bestimmten Bruchteils des Einkommens aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und für den Fall einer statt dessen ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit die Zahlung eines bestimmten Bruchteils dieses Einkommens geschuldet wird. Auch dann kann die Exekution nach Paragraph 10, a EO nur hinsichtlich des Einkommens aus der unselbständigen Tätigkeit bewilligt werden vergleiche dazu Heller-Berger-Stix 257 mit dem Hinweis, daß der Exekutionstitel beim Übertritt in eine selbständige Erwerbstätigkeit für diese Art von Erwerbstätigkeit seine praktische Bedeutung verliert).
Wenn in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes anklingt, daß die Exekution nach § 10 a EO nur in Betracht komme, wenn die Leistungsverpflichtung "ausschließlich" oder "nur" auf den Bruchteil der Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis lautet (EvBl 1967/66, EFSlg 49.439), so kann ein solcher allgemeiner Rechtssatz nicht aufrechterhalten werden. Die Besonderheit der Exekution nach § 10 a EO besteht darin, daß die sonst aus dem Exekutionstitel allein zu entnehmende Höhe der geschuldeten Leistung sich hier aus dem im Exekutionstitel genannten bestimmten Bruchteil und der Erklärung des Dienstgebers über das bestimmte Ausmaß der Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergibt. Es muß also der geschuldete Betrag durch eine einfache Rechnung, nämlich die Ermittlung des Bruchteils aus diesen Bezügen feststellbar sein. Dieser Zweck verbietet nur die Einbeziehung und Berücksichtigung von Einkommensbestandteilen, die nicht in der Erklärung des Dienstgebers enthalten sind (unrichtig in diesem Sinne etwa die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, EFSlg 46.730), weil hier zusätzlich zu den beiden genannten Größen (Bruchteil laut Exekutionstitel - Höhe der Bezüge laut Erklärung des Dienstgebers) noch weitere Werte herangezogen werden müßten; die bloße Bestimmbarkeit der Höhe der geschuldeten Forderung genügt aber außerhalb des Bereiches des § 10 a EO nicht (nur dies sprach auch die vom Oberlandesgericht Wien aaO angeführte Entscheidung SZ 25/224 aus). Es kann aber nicht von einem unbestimmten Exekutionstitel gesprochen werden, wenn dieser klar zum Ausdruck bringt, daß ein bestimmter Bruchteil eines Dienst- oder Arbeitseinkommens, sofern und soweit ein solches vorliegt, in jedem Fall geschuldet wird. Im vorliegenden Fall haben die Streitteile im gerichtlichen Vergleich als Beruf des Verpflichteten Verkaufsleiter angegeben, was auf eine unselbständige Tätigkeit hinweist. Sie vereinbarten, daß der Verpflichtete 40 % seines "Netto-Arbeits- und/oder Pensionseinkommens" zu leisten habe (Pkt.1 Abs 1 des Vergleiches). Erst im folgenden Absatz wurde festgehalten, daß "darunter jener Bruttoverdienst zu verstehen ist", den der Verpflichtete "aus unselbständiger und/oder selbständiger Tätigkeit, ebenso aus etwaigen Pensionsbezügen empfängt, abzüglich jeweiliger gesetzlicher Beiträge zur Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer und etwaiger Pflichtbeiträge zu beruflichen Standesvertretungen". Im Exekutionsantrag wurde als Beruf des Verpflichteten weiterhin "Verkaufsleiter" angegeben.Wenn in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes anklingt, daß die Exekution nach Paragraph 10, a EO nur in Betracht komme, wenn die Leistungsverpflichtung "ausschließlich" oder "nur" auf den Bruchteil der Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis lautet (EvBl 1967/66, EFSlg 49.439), so kann ein solcher allgemeiner Rechtssatz nicht aufrechterhalten werden. Die Besonderheit der Exekution nach Paragraph 10, a EO besteht darin, daß die sonst aus dem Exekutionstitel allein zu entnehmende Höhe der geschuldeten Leistung sich hier aus dem im Exekutionstitel genannten bestimmten Bruchteil und der Erklärung des Dienstgebers über das bestimmte Ausmaß der Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergibt. Es muß also der geschuldete Betrag durch eine einfache Rechnung, nämlich die Ermittlung des Bruchteils aus diesen Bezügen feststellbar sein. Dieser Zweck verbietet nur die Einbeziehung und Berücksichtigung von Einkommensbestandteilen, die nicht in der Erklärung des Dienstgebers enthalten sind (unrichtig in diesem Sinne etwa die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, EFSlg 46.730), weil hier zusätzlich zu den beiden genannten Größen (Bruchteil laut Exekutionstitel - Höhe der Bezüge laut Erklärung des Dienstgebers) noch weitere Werte herangezogen werden müßten; die bloße Bestimmbarkeit der Höhe der geschuldeten Forderung genügt aber außerhalb des Bereiches des Paragraph 10, a EO nicht (nur dies sprach auch die vom Oberlandesgericht Wien aaO angeführte Entscheidung SZ 25/224 aus). Es kann aber nicht von einem unbestimmten Exekutionstitel gesprochen werden, wenn dieser klar zum Ausdruck bringt, daß ein bestimmter Bruchteil eines Dienst- oder Arbeitseinkommens, sofern und soweit ein solches vorliegt, in jedem Fall geschuldet wird. Im vorliegenden Fall haben die Streitteile im gerichtlichen Vergleich als Beruf des Verpflichteten Verkaufsleiter angegeben, was auf eine unselbständige Tätigkeit hinweist. Sie vereinbarten, daß der Verpflichtete 40 % seines "Netto-Arbeits- und/oder Pensionseinkommens" zu leisten habe (Pkt.1 Absatz eins, des Vergleiches). Erst im folgenden Absatz wurde festgehalten, daß "darunter jener Bruttoverdienst zu verstehen ist", den der Verpflichtete "aus unselbständiger und/oder selbständiger Tätigkeit, ebenso aus etwaigen Pensionsbezügen empfängt, abzüglich jeweiliger gesetzlicher Beiträge zur Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommensteuer und etwaiger Pflichtbeiträge zu beruflichen Standesvertretungen". Im Exekutionsantrag wurde als Beruf des Verpflichteten weiterhin "Verkaufsleiter" angegeben.
Dieser Vergleich ist für die Dauer der unselbständigen Berufstätigkeit des Verpflichteten (oder eines späteren Pensionsbezuges) soweit bestimmt, daß 40 % des aus der unselbständigen Berufstätigkeit erzielten Einkommens als Unterhalt geschuldet werden. Nur soweit statt dessen oder zusätzlich ein selbständiges Einkommen vorläge und dieses von der betreibenden Partei zur Begründung ihres Unterhaltsanspruches herangezogen werden sollte, läge ein zur Exekution nach § 10a EO nicht geeigneter Titel vor. Der Hinweis auf die selbständige Tätigkeit bedeutet daher hier keine Unbestimmtheit; sondern der Vergleich ist so auszulegen, daß für die Dauer der unselbständigen Tätigkeit primär der vorgesehene Bruchteil der Bezüge des Verpflichteten aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Unterhalt geschuldet wird.Dieser Vergleich ist für die Dauer der unselbständigen Berufstätigkeit des Verpflichteten (oder eines späteren Pensionsbezuges) soweit bestimmt, daß 40 % des aus der unselbständigen Berufstätigkeit erzielten Einkommens als Unterhalt geschuldet werden. Nur soweit statt dessen oder zusätzlich ein selbständiges Einkommen vorläge und dieses von der betreibenden Partei zur Begründung ihres Unterhaltsanspruches herangezogen werden sollte, läge ein zur Exekution nach Paragraph 10 a, EO nicht geeigneter Titel vor. Der Hinweis auf die selbständige Tätigkeit bedeutet daher hier keine Unbestimmtheit; sondern der Vergleich ist so auszulegen, daß für die Dauer der unselbständigen Tätigkeit primär der vorgesehene Bruchteil der Bezüge des Verpflichteten aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Unterhalt geschuldet wird.
Was unter Sonderzahlungen zu verstehen ist, ist nicht unklar, wenn diese als "insbesondere Entgelte aus dem 13. und 14.Gehalt bzw. etwaige Remunerationen" umschrieben sind (Pkt.1 Abs 1 des Verlgeiches). Die Auslegung, wegen der nicht wiederholten Anführung des Prozentsatzes im Satz über die Sonderzahlungen seien diese zur Gänze als Unterhalt zu leisten, die die verpflichtete Partei im übrigen selbst als unzutreffend bezeichnet, wäre so untypisch, daß sie nicht in Betracht zu ziehen ist.Was unter Sonderzahlungen zu verstehen ist, ist nicht unklar, wenn diese als "insbesondere Entgelte aus dem 13. und 14.Gehalt bzw. etwaige Remunerationen" umschrieben sind (Pkt.1 Absatz eins, des Verlgeiches). Die Auslegung, wegen der nicht wiederholten Anführung des Prozentsatzes im Satz über die Sonderzahlungen seien diese zur Gänze als Unterhalt zu leisten, die die verpflichtete Partei im übrigen selbst als unzutreffend bezeichnet, wäre so untypisch, daß sie nicht in Betracht zu ziehen ist.
Der Begriff der "Tätigkeit" (Pkt.1 Abs 2 des Vergleiches) müßte erst untersucht werden, wenn es um den Verdienst aus solchen Tätigkeiten ginge.Der Begriff der "Tätigkeit" (Pkt.1 Absatz 2, des Vergleiches) müßte erst untersucht werden, wenn es um den Verdienst aus solchen Tätigkeiten ginge.
Wenn der Unterhalt in einem bestimmten Prozentsatz vom Nettoeinkommen geschuldet wird, ist vom Bruttogehalt nur die wirklich geschuldete Lohnsteuer, nicht eine fiktive abzuziehen. Dies gilt auch bei Bewilligung von Freibeträgen für Sonderausgaben oder außerordentliche Belastungen. In beiden Fällen soll der Unterhaltspflichtige die staatlich eingeräumten Steuervorteile mit dem Unterhaltsberechtigten teilen (RPfl Ex.1983/148). Der Einwand, es seien weitere als die im Exekutionsantrag angeführten Zahlungen geleistet worden, stellt eine im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerung dar. Gleiches gilt für die Behauptung, der Vergleich belaste den Verpflichteten über Gebühr. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 74, 78 EO und 40, 41 und 50 ZPO.Wenn der Unterhalt in einem bestimmten Prozentsatz vom Nettoeinkommen geschuldet wird, ist vom Bruttogehalt nur die wirklich geschuldete Lohnsteuer, nicht eine fiktive abzuziehen. Dies gilt auch bei Bewilligung von Freibeträgen für Sonderausgaben oder außerordentliche Belastungen. In beiden Fällen soll der Unterhaltspflichtige die staatlich eingeräumten Steuervorteile mit dem Unterhaltsberechtigten teilen (RPfl Ex.1983/148). Der Einwand, es seien weitere als die im Exekutionsantrag angeführten Zahlungen geleistet worden, stellt eine im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerung dar. Gleiches gilt für die Behauptung, der Vergleich belaste den Verpflichteten über Gebühr. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 74, 78, EO und 40, 41 und 50 ZPO.