Rechtssatz RS0000381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000381
Entscheidungsdatum
31.08.1995
Rechtssatz
Wenn nach einem Exekutionstitel der Unterhalt einerseits in einem Bruchteil des Einkommens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und andererseits zusätzlich dazu in einem Bruchteil des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit geschuldet wird, dann ist ein solcher Exekutionstitel nicht schlechthin zur Exekutionsführung nach § 10 a EO ungeeignet. Soweit sich die Ansprüche der betreibenden Partei auf das Einkommen aus dem Dienstverhältnis erstrecken, kann vielmehr Exekution nach § 10 a EO bewilligt werden, und nur soweit sich die Ansprüche der betreibenden Partei auf ein Einkommen aus sonstiger Tätigkeit erstrecken, muß erst im Klageweg ein Exekutionstitel geschaffen werden. (so schon SZ 42/52)Wenn nach einem Exekutionstitel der Unterhalt einerseits in einem Bruchteil des Einkommens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und andererseits zusätzlich dazu in einem Bruchteil des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit geschuldet wird, dann ist ein solcher Exekutionstitel nicht schlechthin zur Exekutionsführung nach Paragraph 10, a EO ungeeignet. Soweit sich die Ansprüche der betreibenden Partei auf das Einkommen aus dem Dienstverhältnis erstrecken, kann vielmehr Exekution nach Paragraph 10, a EO bewilligt werden, und nur soweit sich die Ansprüche der betreibenden Partei auf ein Einkommen aus sonstiger Tätigkeit erstrecken, muß erst im Klageweg ein Exekutionstitel geschaffen werden. (so schon SZ 42/52)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000381
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0030OB00128_8700000_001