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Rechtssatz RS0000381×

Rechtssatz RS0000381

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000381

Geschäftszahl

3Ob128/87; 3Ob59/95

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Rechtssatz

Wenn nach einem Exekutionstitel der Unterhalt einerseits in einem Bruchteil des Einkommens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und andererseits zusätzlich dazu in einem Bruchteil des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit geschuldet wird, dann ist ein solcher Exekutionstitel nicht schlechthin zur Exekutionsführung nach Paragraph 10, a EO ungeeignet. Soweit sich die Ansprüche der betreibenden Partei auf das Einkommen aus dem Dienstverhältnis erstrecken, kann vielmehr Exekution nach Paragraph 10, a EO bewilligt werden, und nur soweit sich die Ansprüche der betreibenden Partei auf ein Einkommen aus sonstiger Tätigkeit erstrecken, muß erst im Klageweg ein Exekutionstitel geschaffen werden. (so schon SZ 42/52)

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 128/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 128/87
  • 3 Ob 59/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 59/95
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000381

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_0030OB00128_8700000_001