Rechtssatz RS0000433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000433
Entscheidungsdatum
15.03.2023
Rechtssatz
Wenn der Unterhalt in einem bestimmten Prozentsatz vom Nettoeinkommen geschuldet wird, kann vom Bruttogehalt nur die wirklich geschuldete Lohnsteuer (nebst sonstiger Abzüge) nicht irgend eine fiktive Lohnsteuer abgezogen werden. Dies gilt in gleicher Weise für Freibeträge, die dem Verpflichteten durch Sonderausgaben bewilligt wurden, wie auch für Freibeträge, die dem Verpflichteten wegen einer außerordentlichen Belastung gewährt werden, da der Unterhaltspflichtige in beiden Fällen die staatlich eingeräumte Steuervorteile mit dem Unterhaltsberechtigten teilen soll.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 28/83
Entscheidungstext OGH 27.04.1983 3 Ob 28/83
- 3 Ob 128/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 128/87
- 2 Ob 223/98b
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 223/98b
Auch; Beisatz: Auch insoweit soll das Kind an den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen teilhaben. (T1)
- 1 Ob 206/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 206/16z
Vgl
- 6 Ob 153/16t
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
- 3 Ob 213/22b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.03.2023 3 Ob 213/22b
vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von Werbungskosten für eine zusätzliche Ausbildung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000433
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19830427_OGH0002_0030OB00028_8300000_001