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Entscheidung 6 Ob 153/16t×

Entscheidung 6 Ob 153/16t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000433 Rechtssatz 27.04.1983Zivilrecht
Wenn der Unterhalt in einem bestimmten Prozentsatz vom Nettoeinkommen geschuldet wird, kann vom Bruttogehalt nur die wirklich geschuldete Lohnsteuer (nebst sonstiger Abzüge) nicht irgend eine fiktive Lohnsteuer abgezogen werden. Dies gilt in gleicher Weise …
RS0003799 Rechtssatz 07.10.1992Zivilrecht
Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unte …
RS0013386 Rechtssatz 18.03.1992Zivilrecht
Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe d …
RS0047261 Rechtssatz 22.06.1993Zivilrecht
Durch Lohnsteuerrückvergütungen, die als verfügbare Mittel in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sind, wurden diese für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichten bestimmenden Mittel in dem Jahr vermehrt, in dem die Rückvergütungen dem Abgabenpflichti …
RS0047489 Rechtssatz 29.01.1993Zivilrecht
Als Einkommen ist das monatliche, durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vor Abzug der ihm auferlegten Unterhaltsleistungen zu verstehen.
RS0047516 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Die einem Minderjährigen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenden Verfahrenskosten begründen grundsätzlich einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritte …
RS0047539 Rechtssatz 11.11.1992Zivilrecht
Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt.
RS0047564 Rechtssatz 28.11.1991Zivilrecht
Sonderbedarf ist der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfes bewusst außer acht gelassenen Umstände erwächst.
RS0106532 Rechtssatz 13.12.1996Zivilrecht
Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sonder …
RS0117122 Rechtssatz 19.12.2002Zivilrecht
Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 und vom 19. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist (hier: An …
RS0130252 Rechtssatz 27.05.2015Zivilrecht
Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, das sich unterhaltsmindernd auswirkt, ist auch bei der Finanzierung von Sonderbedarf zu berücksichtigen.