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Rechtssatz RS0117122×

Rechtssatz RS0117122

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117122

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Rechtssatz

Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 und vom 19. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist (hier: Angestellter der Internationalen Atomenergiebehörde).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 108/02d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 108/02d
  • 2 Ob 86/02i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2003 2 Ob 86/02i
    Vgl; Beisatz: Es hat auch nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG als verfassungswidrig im Fall in Österreich nicht steuerpflichtiger Unterhaltsschuldner dabei zu bleiben, dass die Familienbeihilfe nicht auf die Unterhaltspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen ist. (T1)
  • 6 Ob 43/03x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 43/03x
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 91/03f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 91/03f
  • 7 Ob 207/03x
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 207/03x
    nur: Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 und vom 19. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist. (T2); Beisatz: Es handelt sich hier um einen ausschließlich im Ausland steuerlich veranlagten Vater, der in Österreich sohin keiner (insbesondere Einkommenssteuerpflicht) Steuerpflicht unterliegt. (T3)
  • 7 Ob 60/04f
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 60/04f
  • 8 Ob 90/09g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 Ob 90/09g
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten eines Unterhaltsschuldners, der zwar seinen Wohnsitz in Österreich hat, jedoch ausschließlich in der Slowakei arbeitet und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, das auch im Verhältnis zur Slowakischen Republik weiter gilt, in Österreich nicht einkommenssteuerpflichtig ist. (T4); Beisatz: Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner in Österreich allenfalls indirekte Steuern (etwa Umsatzsteuer) zu zahlen hat, spielt keine Rolle, weil die vom Verfassungsgerichtshof geforderte steuerliche Entlastung dem Einkommen (und damit der Einkommensteuerbelastung) des Unterhaltspflichtigen gelten soll. (T5)
  • 4 Ob 143/12a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 143/12a
    Auch; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T6)
  • 9 Ob 75/15t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 75/15t
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 51/16g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 51/16g
    Auch; Beisatz: Für die Frage, ob der Vater im Inland steuerpflichtig ist, kommt es nicht auf die grundsätzliche Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 EStG, sondern vielmehr darauf an, ob in Österreich effektiv eine Besteuerung erfolgt, seine Einkünfte also ganz oder teilweise in Österreich tatsächlich zur Berechnung seiner Steuerlast herangezogen werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vater in Österreich nicht veranlagt wird oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Besteuerung in Österreich unterbleibt. (T7)
    Beisatz: Hier: Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen in Österreich; Erwerbstätigkeit in Deutschland. (T8)
  • 3 Ob 140/16h
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 140/16h
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aus dem Diskriminierungsverbot nach Art 21 Abs 2 EU-Grundrechtecharta ist für den Unterhaltsschuldner nichts zu gewinnen, weil dieses die Diskriminierung von Unionsbürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, die Höhe der Unterhaltspflicht aber gerade nicht an seine Staatsangehörigkeit (oder auch an seinen Wohnsitz), sondern ausschließlich an das Fehlen einer in Österreich bestehenden Einkommensteuerpflicht anknüpft (vgl 9 Ob 75/15t). Gleiches gilt für das Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK. (T9)
  • 6 Ob 153/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zum Ehegattensplitting nach deutschem Steuerrecht. (T10)
  • 6 Ob 7/18z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 7/18z
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Die Prozentsatzmethode wird in derartigen Fällen aber angewendet. (T11)
  • 3 Ob 14/19h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 14/19h
    Auch; Beis wie T6

Schlagworte

IAEO

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117122

Im RIS seit

18.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Dokumentnummer

JJR_20021219_OGH0002_0060OB00108_02D0000_001