Rechtssatz RS0117122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117122
Entscheidungsdatum
26.04.2019
Rechtssatz
Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 und vom 19. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist (hier: Angestellter der Internationalen Atomenergiebehörde).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 108/02d
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 108/02d
- 2 Ob 86/02i
Entscheidungstext OGH 30.01.2003 2 Ob 86/02i
Vgl; Beisatz: Es hat auch nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG als verfassungswidrig im Fall in Österreich nicht steuerpflichtiger Unterhaltsschuldner dabei zu bleiben, dass die Familienbeihilfe nicht auf die Unterhaltspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen ist. (T1)
- 6 Ob 43/03x
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 43/03x
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 91/03f
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 91/03f
- 7 Ob 207/03x
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 207/03x
nur: Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 und vom 19. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist. (T2); Beisatz: Es handelt sich hier um einen ausschließlich im Ausland steuerlich veranlagten Vater, der in Österreich sohin keiner (insbesondere Einkommenssteuerpflicht) Steuerpflicht unterliegt. (T3)
- 7 Ob 60/04f
Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 60/04f
- 8 Ob 90/09g
Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 Ob 90/09g
Auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten eines Unterhaltsschuldners, der zwar seinen Wohnsitz in Österreich hat, jedoch ausschließlich in der Slowakei arbeitet und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, das auch im Verhältnis zur Slowakischen Republik weiter gilt, in Österreich nicht einkommenssteuerpflichtig ist. (T4); Beisatz: Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner in Österreich allenfalls indirekte Steuern (etwa Umsatzsteuer) zu zahlen hat, spielt keine Rolle, weil die vom Verfassungsgerichtshof geforderte steuerliche Entlastung dem Einkommen (und damit der Einkommensteuerbelastung) des Unterhaltspflichtigen gelten soll. (T5)
- 4 Ob 143/12a
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 143/12a
Auch; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T6)
- 9 Ob 75/15t
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 75/15t
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 51/16g
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 51/16g
Auch; Beisatz: Für die Frage, ob der Vater im Inland steuerpflichtig ist, kommt es nicht auf die grundsätzliche Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 EStG, sondern vielmehr darauf an, ob in Österreich effektiv eine Besteuerung erfolgt, seine Einkünfte also ganz oder teilweise in Österreich tatsächlich zur Berechnung seiner Steuerlast herangezogen werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vater in Österreich nicht veranlagt wird oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Besteuerung in Österreich unterbleibt. (T7)
Beisatz: Hier: Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen in Österreich; Erwerbstätigkeit in Deutschland. (T8)
- 3 Ob 140/16h
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 140/16h
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Aus dem Diskriminierungsverbot nach Art 21 Abs 2 EU-Grundrechtecharta ist für den Unterhaltsschuldner nichts zu gewinnen, weil dieses die Diskriminierung von Unionsbürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, die Höhe der Unterhaltspflicht aber gerade nicht an seine Staatsangehörigkeit (oder auch an seinen Wohnsitz), sondern ausschließlich an das Fehlen einer in Österreich bestehenden Einkommensteuerpflicht anknüpft (vgl 9 Ob 75/15t). Gleiches gilt für das Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK. (T9)
- 6 Ob 153/16t
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zum Ehegattensplitting nach deutschem Steuerrecht. (T10)
- 6 Ob 7/18z
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 7/18z
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Die Prozentsatzmethode wird in derartigen Fällen aber angewendet. (T11)
- 3 Ob 14/19h
Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 14/19h
Auch; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117122
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20021219_OGH0002_0060OB00108_02D0000_001