Begründung:
Bezüglich des bisherigen Verfahrensganges kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. 3. 2004, 7 Ob 60/04f-194 (wegen Falschvorlage eines "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters nach den Bestimmungen der WGN 1997 BGBl I 1997/140), verwiesen werden. Nunmehr hat das Rekursgericht mit Beschluss vom 1. 7. 2004 über Antrag des Vaters den Ausspruch in seinem Beschluss vom 9. 1. 2004, 4 R 387/03h-188, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen worden war, dahin abgeändert, dass dieser doch für zulässig erklärt wurde und dies damit begründet, dass der Vater in seinem - nach Verbesserungsauftrag (ON 195) - erstatteten Abänderungsantrag gemäß § 14a AußStrG samt ordentlichem Revisionsrekurs (ON 1997) geltend mache, "er betreibe in G***** im Nebenerwerb eine Forstwirtschaft, habe seinen ordentlichen Hauptwohnsitz daher in M*****, 9***** und in Deutschland einen arbeitsplatzbedingten Zweitwohnsitz. Laut oberstgerichtlicher Judikatur seien diese Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich ebenso zu behandeln wie arbeitsplatzbedingte Fahrtkosten. Das habe das Rekursgericht nicht berücksichtigt und sei auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der unterhaltsrechtlichen Behandlung von Mehraufwendungen zur Erzielung eines höheren Einkommens nicht einheitlich." Der Rechtsfrage, "ob ein unterhaltspflichtiger Vater, der in Deutschland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und zusätzlich dazu eine Forstwirtschaft in Österreich betreibt, die erhöhten, nämlich doppelten Wohnungskosten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug bringen kann", komme daher nach Ansicht des Rekursgerichtes die in § 14 Abs 1 AußStrG genannte Bedeutung und Tragweite zu.Bezüglich des bisherigen Verfahrensganges kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. 3. 2004, 7 Ob 60/04f-194 (wegen Falschvorlage eines "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters nach den Bestimmungen der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140), verwiesen werden. Nunmehr hat das Rekursgericht mit Beschluss vom 1. 7. 2004 über Antrag des Vaters den Ausspruch in seinem Beschluss vom 9. 1. 2004, 4 R 387/03h-188, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen worden war, dahin abgeändert, dass dieser doch für zulässig erklärt wurde und dies damit begründet, dass der Vater in seinem - nach Verbesserungsauftrag (ON 195) - erstatteten Abänderungsantrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG samt ordentlichem Revisionsrekurs (ON 1997) geltend mache, "er betreibe in G***** im Nebenerwerb eine Forstwirtschaft, habe seinen ordentlichen Hauptwohnsitz daher in M*****, 9***** und in Deutschland einen arbeitsplatzbedingten Zweitwohnsitz. Laut oberstgerichtlicher Judikatur seien diese Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich ebenso zu behandeln wie arbeitsplatzbedingte Fahrtkosten. Das habe das Rekursgericht nicht berücksichtigt und sei auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der unterhaltsrechtlichen Behandlung von Mehraufwendungen zur Erzielung eines höheren Einkommens nicht einheitlich." Der Rechtsfrage, "ob ein unterhaltspflichtiger Vater, der in Deutschland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und zusätzlich dazu eine Forstwirtschaft in Österreich betreibt, die erhöhten, nämlich doppelten Wohnungskosten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug bringen kann", komme daher nach Ansicht des Rekursgerichtes die in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannte Bedeutung und Tragweite zu.
Das Rechtsmittel mündet in den (so wie schon im insoweit wortgleichen vormaligen "außerordentlichen" Revisionsrekurs unrichtig als "Revisionsanträge" formulierten) selben Anträgen auf gestaffelte Unterhaltsherabsetzung sowohl seines rückständigen als auch des laufenden Unterhaltes, wobei auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den eingangs zitierten Beschluss des erkennenden Senates vom 31. 3. 2004 verwiesen werden kann.
Der Revisionsrekurs erweist sich mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG als nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG).Der Revisionsrekurs erweist sich mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG als nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG).
Das Erstgericht hat (in gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 erster Satz ZPO zusammenfassender Darstellung, zumal sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Zurückweisungsgründe beschränken kann) festgestellt, dass der Vater monatlich netto im Jahre 1998 EUR 3.516,--, 1999 EUR 3.545,--, 2000 EUR 3.424,--, 2001 EUR 3.487,-- und 2002 EUR 3.494,-- ins Verdienen brachte und seine in Österreich geerbte (teilweise an die Schwester verpachtete, teilweise selbst betriebene) Land- und Forstwirtschaft (zufolge schon im Zeitpunkt der Übernahme gegebener Ausschlägerung samt Investitionsrückständen) gänzlich ertragslos ist. Ausgehend vom Maßstab eines pflichtbewussten und rechtschaffenden Familienvaters seien diese Verluste nicht zu Lasten des mj Kindes bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dürften diese sohin nicht schmälern (ON 177). Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Vaters nicht Folge und begründete dies (ebenfalls zusammengefasst) im Wesentlichen damit, der Vater werde "endlich zur Kenntnis nehmen müssen, dass unterhaltsrechtlich die Erhaltung einer defizitären Landwirtschaft die Höhe der Unterhaltsleistungen nicht zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes beeinflussen kann". Sämtliche behaupteten Investitionen, Instandhaltungs- und Verbesserungsaufwendungen in diese Landwirtschaft seien "nicht jene klassischen Betriebsausgaben, die ein selbständig Erwerbstätiger für sein Unternehmen vornimmt". Da der Vater auch "keine arbeitsplatzbedingte Zweitwohnung" erhalten müsse, vielmehr seinen Arbeitsplatz (als Angestellter) samt Wohnsitz in Deutschland habe und nur zusätzlich einen Nebenwohnsitz in Österreich, fehle es am "Charakter der existentiellen Notwendigkeit"; Kosten für ein Wochenendhaus, eine Ferienwohnung odgl könnten nicht unterhaltsmindernd geltend gemacht werden. Auch die ins Spiel gebrachte Familienbeihilfe führe zu keiner steuerlichen Entlastung, weil er nach dem Vorgesagten sein Einkommen ausschließlich im Ausland beziehe und dort steuerlich veranlagt werde.Das Erstgericht hat (in gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO zusammenfassender Darstellung, zumal sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Zurückweisungsgründe beschränken kann) festgestellt, dass der Vater monatlich netto im Jahre 1998 EUR 3.516,--, 1999 EUR 3.545,--, 2000 EUR 3.424,--, 2001 EUR 3.487,-- und 2002 EUR 3.494,-- ins Verdienen brachte und seine in Österreich geerbte (teilweise an die Schwester verpachtete, teilweise selbst betriebene) Land- und Forstwirtschaft (zufolge schon im Zeitpunkt der Übernahme gegebener Ausschlägerung samt Investitionsrückständen) gänzlich ertragslos ist. Ausgehend vom Maßstab eines pflichtbewussten und rechtschaffenden Familienvaters seien diese Verluste nicht zu Lasten des mj Kindes bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dürften diese sohin nicht schmälern (ON 177). Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Vaters nicht Folge und begründete dies (ebenfalls zusammengefasst) im Wesentlichen damit, der Vater werde "endlich zur Kenntnis nehmen müssen, dass unterhaltsrechtlich die Erhaltung einer defizitären Landwirtschaft die Höhe der Unterhaltsleistungen nicht zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes beeinflussen kann". Sämtliche behaupteten Investitionen, Instandhaltungs- und Verbesserungsaufwendungen in diese Landwirtschaft seien "nicht jene klassischen Betriebsausgaben, die ein selbständig Erwerbstätiger für sein Unternehmen vornimmt". Da der Vater auch "keine arbeitsplatzbedingte Zweitwohnung" erhalten müsse, vielmehr seinen Arbeitsplatz (als Angestellter) samt Wohnsitz in Deutschland habe und nur zusätzlich einen Nebenwohnsitz in Österreich, fehle es am "Charakter der existentiellen Notwendigkeit"; Kosten für ein Wochenendhaus, eine Ferienwohnung odgl könnten nicht unterhaltsmindernd geltend gemacht werden. Auch die ins Spiel gebrachte Familienbeihilfe führe zu keiner steuerlichen Entlastung, weil er nach dem Vorgesagten sein Einkommen ausschließlich im Ausland beziehe und dort steuerlich veranlagt werde.
Den hiegegen im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumenten ist Folgendes - kurz (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO) - entgegenzuhalten:Den hiegegen im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumenten ist Folgendes - kurz (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO) - entgegenzuhalten: