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Entscheidung 9 Ob 299/97d×

Entscheidung 9 Ob 299/97d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob299/97d

Entscheidungsdatum

10.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Rene U*****, geboren am 16. Oktober 1978, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Uwe U*****, Pensionist, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 1997, GZ 43 R 407/97i-193, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat aufgrund der ihm vorliegenden Beweise festgestellt, daß der Vater ua aus der Untervermietung seiner Wohnung in Wien monatliche Mieteinnahmen von S 5.600,- lukriert. Das Rekursgericht hat diese Feststellung als richtig übernommen. Sie kann im Revisionsrekurs nicht mehr bekämpft werden (EFSlg 79.680; EFSlg

76.512 uva).

Dem erstmals im Rekurs erhobenen Einwand des Vaters, der Minderjährige beziehe "schon seit längerer Zeit" ein eigenes Einkommen von S 7.000,- hat das Rekursgericht nicht nur die im Akt erliegende Schulbesuchsbestätigung sondern primär das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot entgegengehalten. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, daß Vorbringen, das in erster Instanz bereits erstattet hätte werden können, auch im Außerstreitverfahren im Rekurs nicht mehr nachgetragen werden kann (EFSlg 79.594; EFSlg 76.473; EFSlg 73.479). Auf dieses Vorbringen kann sich der Revisionsrekurswerber daher auch in dritter Instanz nicht mit Erfolg berufen.

Anmerkung

E47466 09A02997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00299.97D.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19970910_OGH0002_0090OB00299_97D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung