Der Revisionsrekurs ist indes nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG kann er sich hiebei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Der Revisionsrekurs ist indes nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG an den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden; gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG kann er sich hiebei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Mehrere Senate des Obersten Gerichtshofes haben inzwischen übereinstimmend ausgesprochen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua (jüngst veröffentlicht auch in JBl 2003, 505), womit eine Wortfolge des § 12a FLAG 1967 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, dann nicht zur steuerlichen Entlastung eines Geldunterhaltspflichtigen heranzuziehen ist, wenn es sich um einen ausschließlich im Ausland steuerlich veranlagten Vater handelt, der in Österreich sohin keiner (insbesondere Einkommens-)Steuerpflicht unterliegt (2 Ob 86/02i und 6 Ob 43/03x - beide im Zusammenhang mit der BRD; 6 Ob 108/02d bei einem keiner österreichischen Steuerpflicht unterliegenden Angestellten der IAEO; RIS-Justiz RS0117122). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, liegt doch ein eben solcher Fall auch hier vor. Wieso diese Grundsätze bei einem "im Kanton St. Gallen, Schweiz, wohnhaften und steuerpflichtigen geldunterhaltspflichtigen Elternteil" nicht zur Anwendung zu bringen seien, vermag weder der Rechtsmittelwerber noch das Rekursgericht aus Anlass seines Zulässigkeitsabänderungsausspruches schlüssig darzutun. Der vom Rechtsmittelwerber ebenfalls nur pauschal erhobene Vorwurf eines Verstoßes dieser Rechtsansicht "gegen den Gleichheitsgrundsatz" wird gleichfalls nicht näher begründet und ist schon deshalb nicht nachvollziehbar.Mehrere Senate des Obersten Gerichtshofes haben inzwischen übereinstimmend ausgesprochen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua (jüngst veröffentlicht auch in JBl 2003, 505), womit eine Wortfolge des Paragraph 12 a, FLAG 1967 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, dann nicht zur steuerlichen Entlastung eines Geldunterhaltspflichtigen heranzuziehen ist, wenn es sich um einen ausschließlich im Ausland steuerlich veranlagten Vater handelt, der in Österreich sohin keiner (insbesondere Einkommens-)Steuerpflicht unterliegt (2 Ob 86/02i und 6 Ob 43/03x - beide im Zusammenhang mit der BRD; 6 Ob 108/02d bei einem keiner österreichischen Steuerpflicht unterliegenden Angestellten der IAEO; RIS-Justiz RS0117122). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, liegt doch ein eben solcher Fall auch hier vor. Wieso diese Grundsätze bei einem "im Kanton St. Gallen, Schweiz, wohnhaften und steuerpflichtigen geldunterhaltspflichtigen Elternteil" nicht zur Anwendung zu bringen seien, vermag weder der Rechtsmittelwerber noch das Rekursgericht aus Anlass seines Zulässigkeitsabänderungsausspruches schlüssig darzutun. Der vom Rechtsmittelwerber ebenfalls nur pauschal erhobene Vorwurf eines Verstoßes dieser Rechtsansicht "gegen den Gleichheitsgrundsatz" wird gleichfalls nicht näher begründet und ist schon deshalb nicht nachvollziehbar.
Weitere erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG sind im Rechtsmittel gleichfalls nicht dargetan. Zum (im Revisionsrekurs relevierten) Aspekt des Kostenabzuges von Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW als weitere Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat sich das Rekursgericht ebenfalls an die Rechtsprechung des Höchstgerichtes gehalten (RIS-Justiz RS0111469; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 191 ff); jedenfalls handelt es sich hiebei aber um eine Einzelfallbeurteilung ohne Rechtsfragenqualität im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (8 Ob 49/98h). Auch die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Berechnung des Unterhaltsbedarfes des Kindes mit 18 % (statt wie im Rechtsmittel angestrebt bloß 17 %) entspricht der herrschenden Judikatur und Praxis (siehe etwa die Zusammenstellung in Gitschthaler, aaO Rz 248 ff), wobei hiegegen ohnedies nur die gegenüber Österreich (angeblich) höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz ins Treffen geführt werden, welche für die (teilweise selbst Einkommen beziehende) Gattin des Rechtsmittelwerbers einen Abzug von 2 % statt 1 % rechtfertigten. Auch hiemit wird letztlich nur eine einzelfallabhängige singuläre Problematik angeschnitten, welche keine Rechtsfrage im Sinne des bereits mehrfach zitierten § 14 Abs 1 AußStrG erfüllt.Weitere erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sind im Rechtsmittel gleichfalls nicht dargetan. Zum (im Revisionsrekurs relevierten) Aspekt des Kostenabzuges von Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW als weitere Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat sich das Rekursgericht ebenfalls an die Rechtsprechung des Höchstgerichtes gehalten (RIS-Justiz RS0111469; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 191 ff); jedenfalls handelt es sich hiebei aber um eine Einzelfallbeurteilung ohne Rechtsfragenqualität im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (8 Ob 49/98h). Auch die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Berechnung des Unterhaltsbedarfes des Kindes mit 18 % (statt wie im Rechtsmittel angestrebt bloß 17 %) entspricht der herrschenden Judikatur und Praxis (siehe etwa die Zusammenstellung in Gitschthaler, aaO Rz 248 ff), wobei hiegegen ohnedies nur die gegenüber Österreich (angeblich) höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz ins Treffen geführt werden, welche für die (teilweise selbst Einkommen beziehende) Gattin des Rechtsmittelwerbers einen Abzug von 2 % statt 1 % rechtfertigten. Auch hiemit wird letztlich nur eine einzelfallabhängige singuläre Problematik angeschnitten, welche keine Rechtsfrage im Sinne des bereits mehrfach zitierten Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erfüllt.