Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden, wobei vom jeweiligen Grenzsteuersatz auszugehen ist. Zur Anordnung des ersten Satzteiles des § 12a FLAG führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass damit lediglich eine Klarstellung erreicht werden solle, dass die Einbeziehung der Familienbeihilfe bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommensbetrages des Kindes hinsichtlich zivilrechtlicher (etwa im Hinblick auf § 140 Abs 3 ABGB), sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Konsequenzen jedenfalls zu unterbleiben habe. Der Verfassungsgerichtshof könne nicht erkennen, dass die Aufrechterhaltung dieses Satzteiles (nach Aufhebung des zweiten Satzteiles) die teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe (zwecks steuerlicher Entlastung des Unterhaltspflichtigen) auf den Unterhaltsanspruch behindern könnte oder geeignet wäre, das Ergebnis dieser Anrechnung zu verzerren oder zu unterlaufen. Da die beiden Satzteile auch keine untrennbare Einheit bildeten, der erste Satzteil hingegen mit unverändertem Inhalt bestehen bleiben könne, ohne eine Bedeutungsänderung zu erfahren, seien die Aufhebungsanträge der antragstellenden Gerichte insoweit zurückzuweisen.Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden, wobei vom jeweiligen Grenzsteuersatz auszugehen ist. Zur Anordnung des ersten Satzteiles des Paragraph 12 a, FLAG führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass damit lediglich eine Klarstellung erreicht werden solle, dass die Einbeziehung der Familienbeihilfe bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommensbetrages des Kindes hinsichtlich zivilrechtlicher (etwa im Hinblick auf Paragraph 140, Absatz 3, ABGB), sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Konsequenzen jedenfalls zu unterbleiben habe. Der Verfassungsgerichtshof könne nicht erkennen, dass die Aufrechterhaltung dieses Satzteiles (nach Aufhebung des zweiten Satzteiles) die teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe (zwecks steuerlicher Entlastung des Unterhaltspflichtigen) auf den Unterhaltsanspruch behindern könnte oder geeignet wäre, das Ergebnis dieser Anrechnung zu verzerren oder zu unterlaufen. Da die beiden Satzteile auch keine untrennbare Einheit bildeten, der erste Satzteil hingegen mit unverändertem Inhalt bestehen bleiben könne, ohne eine Bedeutungsänderung zu erfahren, seien die Aufhebungsanträge der antragstellenden Gerichte insoweit zurückzuweisen.
Ist daher eine steuerliche Entlastung des Unterhaltsschuldners nicht geboten, hat es dabei zu bleiben, dass - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - die Transferleistungen (auch) bei getrennten Haushalten grundsätzlich dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen und sich eine Anrechnung auf den Unterhalt verbietet. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2001, B 1285/00, den normativen Gehalt des § 12a FLAG teleologisch auf jenen Bereich reduziert, in dem die Transferleistungen nicht zum Ausgleich der überhöhten Steuerbelastung benötigt werden. Bei dieser Auffassung blieb der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2002. Er führte aus, letztlich müsse die dem Kind geschuldete Unterhaltsleistung bei einer Steuer (Einkommenssteuer), deren Belastungskonzept die Erfassung der persönlichen Leistungsfähigkeit nach dem Prinzip der Individualbesteuerung zum Ziel habe, in ausreichender Weise steuermindernd berücksichtigt werden. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Familienbeihilfe nur in jenen Fällen unterhaltsmindernd auswirken kann, in denen sie neben ihrem Zweck, grundsätzlich den betreuenden Elternteil zu entlasten, auch der steuerlichen Entlastung des steuerpflichtigen Unterhaltsschuldners zu dienen hat. Eine Anrechnung der Familienbeihilfe ist nur dann und insoweit erforderlich, als überhaupt eine steuerliche Entlastung verfassungsrechtlich geboten ist. Durch die Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG sollte lediglich das darin zu erblickende Hindernis beseitigt werden, dass die Familienbeihilfe auch insoweit, als sie zur Abgeltung steuerlicher Mehrbelastungen von Unterhaltspflichtigen bestimmt ist, demjenigen zugute kommt, der diese Unterhaltsbelastung tatsächlich trägt.Ist daher eine steuerliche Entlastung des Unterhaltsschuldners nicht geboten, hat es dabei zu bleiben, dass - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - die Transferleistungen (auch) bei getrennten Haushalten grundsätzlich dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen und sich eine Anrechnung auf den Unterhalt verbietet. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2001, B 1285/00, den normativen Gehalt des Paragraph 12 a, FLAG teleologisch auf jenen Bereich reduziert, in dem die Transferleistungen nicht zum Ausgleich der überhöhten Steuerbelastung benötigt werden. Bei dieser Auffassung blieb der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2002. Er führte aus, letztlich müsse die dem Kind geschuldete Unterhaltsleistung bei einer Steuer (Einkommenssteuer), deren Belastungskonzept die Erfassung der persönlichen Leistungsfähigkeit nach dem Prinzip der Individualbesteuerung zum Ziel habe, in ausreichender Weise steuermindernd berücksichtigt werden. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Familienbeihilfe nur in jenen Fällen unterhaltsmindernd auswirken kann, in denen sie neben ihrem Zweck, grundsätzlich den betreuenden Elternteil zu entlasten, auch der steuerlichen Entlastung des steuerpflichtigen Unterhaltsschuldners zu dienen hat. Eine Anrechnung der Familienbeihilfe ist nur dann und insoweit erforderlich, als überhaupt eine steuerliche Entlastung verfassungsrechtlich geboten ist. Durch die Aufhebung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 12 a, FLAG sollte lediglich das darin zu erblickende Hindernis beseitigt werden, dass die Familienbeihilfe auch insoweit, als sie zur Abgeltung steuerlicher Mehrbelastungen von Unterhaltspflichtigen bestimmt ist, demjenigen zugute kommt, der diese Unterhaltsbelastung tatsächlich trägt.
Da der unterhaltspflichtige Vater im vorliegenden Fall keine Einkommenssteuer zu zahlen hat und ihm sein Einkommen (wie er selbst einräumt) frei von jeglicher steuerlicher Belastung verbleibt, ist die Familienbeihilfe auch nach den zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes nicht zur Entlastung des Vaters heranzuziehen. Es hat auch nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG als verfassungswidrig im Fall nicht steuerpflichtiger Unterhaltsschuldner dabei zu bleiben, dass - wie bisher in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt wurde (RZ 1992/69; RIS-Justiz RS0058747 und RS0047582) - die Familienbeihilfe nicht auf die Unterhaltspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen ist. Da im Revisionsrekurs ansonsten kein Bemessungsfehler der Vorinstanzen aufgezeigt wird und ein solcher auch nicht aktenkundig ist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.Da der unterhaltspflichtige Vater im vorliegenden Fall keine Einkommenssteuer zu zahlen hat und ihm sein Einkommen (wie er selbst einräumt) frei von jeglicher steuerlicher Belastung verbleibt, ist die Familienbeihilfe auch nach den zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes nicht zur Entlastung des Vaters heranzuziehen. Es hat auch nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig im Fall nicht steuerpflichtiger Unterhaltsschuldner dabei zu bleiben, dass - wie bisher in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt wurde (RZ 1992/69; RIS-Justiz RS0058747 und RS0047582) - die Familienbeihilfe nicht auf die Unterhaltspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen ist. Da im Revisionsrekurs ansonsten kein Bemessungsfehler der Vorinstanzen aufgezeigt wird und ein solcher auch nicht aktenkundig ist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.