Rechtssatz RS0047516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047516
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Die einem Minderjährigen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenden Verfahrenskosten begründen grundsätzlich einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können. Die Mittel zur Deckung dieses Sonderbedarfs kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen auch dann verlangen, wenn er sie selbst vorgestreckt hat, der Grund für den Anspruch also bereits in der Vergangenheit liegt; dies gilt umso mehr jetzt, wo Unterhalt generell auch für die Vergangenheit beansprucht werden kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 556/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 5 Ob 556/93
- 4 Ob 1628/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 1628/94
nur: Die einem Minderjährigen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenden Verfahrenskosten begründen grundsätzlich einen vom Unterhaltspflichtigen abzudeckenden Sonderbedarf, wenn sie aus den laufenden Unterhaltsleistungen nicht bestritten werden können. (T1)
- 3 Ob 1572/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 1572/95
nur T1
- 5 Ob 2257/96i
Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2257/96i
Vgl aber; Beisatz: Die Bezahlung allfälliger Schulden des unterhaltsberechtigten Kindes gehört nicht zu dem vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt, mögen diese auch auf Grund eines deliktischen Verhaltens des Unterhaltsberechtigten (Schadenersatzansprüche eines Dritten) oder auf vertraglicher Grundlage entstanden sein. Ebenso zu behandeln sind Prozeßkostenschulden des unterhaltsberechtigten Kindes, die dieses auf Grund einer in einem verlorenen Prozeß ergangenen Kostenentscheidung einem Dritten (hier: Mutter) zu zahlen hat. Die Verpflichtung eines Unterhaltsberechtigten zum Ersatz von Prozeßkosten bildet keine Grundlage dafür, den Unterhaltspflichtigen zur Leistung dieses Betrages aus dem Titel des Sonderbedarfes des Unterhaltsberechtigten heranzuziehen. (T2)
- 4 Ob 2392/96k
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2392/96k
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches gilt für die von der obsorgeberechtigten Mutter unter dem persönlichen Eindruck, eine Einstellung des Strafverfahrens gegen das unterhaltsberechtigte Kind nur unter der Voraussetzung eines vollen Tatausgleichs erwirken zu können, geleistete Schadensgutmachung. (T3) Veröff: SZ 70/23
- 2 Ob 357/99k
Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 357/99k
nur T1; Beisatz: Hier: Verfolgung der Unterhaltsansprüche im Ausland. (T4) Beisatz: Der privatrechtliche Anspruch auf Deckung eines Sonderbedarfes nach Unterhaltsrecht beruht auf einer ganz anderen Grundlage als der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch nach den Verfahrensgesetzen. (T5)
- 6 Ob 183/06i
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 183/06i
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Ein Kind kann die ihm in einem Verfahren außer Streitsachen, das es zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche nach §140 ABGB führt(e), erwachsenden Prozess- und Vertretungskosten grundsätzlich nicht aus dem Titel des Unterhaltssonderbedarfs gegenüber dem Geldunterhaltsschuldner geltend machen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in diesem Verfahren aus besonderen Gründen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts bestanden hätten, eine anwaltliche Vertretung des Kindes also ausnahmsweise auf Grund der besonderen Schwierigkeit des Falls für notwendig angesehen werden müsste. (T6)
- 6 Ob 153/16t
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
Auch; nur T1
- 3 Ob 75/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 75/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047516
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0050OB00556_9300000_003