Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde am 30.5.1985 nach § 55a EheG rechtskräftig geschieden. Auf Grund des Scheidungsvergleiches stand die Obsorge der Mutter zu.Die Ehe der Eltern wurde am 30.5.1985 nach Paragraph 55 a, EheG rechtskräftig geschieden. Auf Grund des Scheidungsvergleiches stand die Obsorge der Mutter zu.
Die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters betrug zuletzt auf Grund des Beschlusses vom 16.1.1995 (ON 153) S 3.550,- je Kind.
In seinem am 31.1.1991 (ON 72) eingelangten Schriftsatz brachte der Vater vor, der nach Abzug der Hypotheken aus dem Verkauf des Hauses resultierenden Erlös in der Höhe von S 1,150.000,- sei im Betrag von S 475.000,- an den Vater und S 675.000,- an die Mutter geflossen; bereits vor der Scheidung, also im April 1985, sei zwischen den Eltern vereinbart worden, daß von diesem Mehrbetrag je ein Betrag von S 100.000,- den Kindern zukommen sollte. Diese Widmung werde nunmehr von der Mutter bestritten, weshalb der Antragsteller ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse daran habe, daß das Eigentumsrecht der Kinder an dem ihnen vereinbarungsgemäß gewidmeten Vermögen festgestellt werde, da ein allfälliger Zinsenertrag dem unterhaltspflichtigen Vater bei der Ausmessung des Unterhaltes in Anrechnung zu bringen wäre.
Bei der Vernehmung vor dem Pflegschaftsgericht am 15.3.1991 (ON 75) gab der Vater an, es sei eine mündliche Vereinbarung getroffen worden, wonach die Mutter den Mehrbetrag von S 200.000,- zu Gunsten der Kinder als Mündelvermögen anzulegen habe (ON 76). Im Schriftsatz ON 87 urgierte er die unverzügliche Klagsführung. Mit Beschluß vom 4.4.1991 (ON 179) wurde RA Dr.Hans Wagner zum Kollisionskurator zur Vertretung der Kinder in einem allenfalls anhängigen Verfahren gegen die Mutter bestellt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.11.1994, 5 C 66/92g und 5 C 67/92d-21, wurde das Klagebegehen der Kinder gegen die Mutter, gerichtet auf Zahlung eines Betrages von je S 100.000,- s.A., abgewiesen und die Kinder zum Ersatz der mit S 38.871,36 bestimmten Prozeßkosten zur ungeteilten Hand verpflichtet, wobei das Erstgericht in seiner Entscheidung davon ausging, die vom Vater behauptete Einigung und Widmung des Betrages von S 200.000,- zugunsten der Kinder sei nicht getroffen worden. Selbst der Vater habe in seiner Zeugenvernehmung eingeräumt, daß zu keiner Zeit eine betragsmäßige Fixierung stattgefunden habe und auch anläßlich des Vergleichsgespräches eine allfällige Zweckwidmung des von der Mutter aus dem Hausverkauf lukrierten Mehrbetrages nicht besprochen wurde (vom Rekursgericht auf Grund der Aktenlage festgestellter Sachverhalte).
Die Kinder beantragten, den Vater aus dem Titel des Sonderbedarfes zur Bezahlung des von ihnen der Mutter zu leistenden Prozeßkostenersatzes von S 38.871,36 zu verpflichten; der Vater habe den von Beginn an völlig aussichtslosen Prozeß gegen die Mutter initiiert.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil es sich bei der geltend gemachten Forderung nicht um einen Sonderbedarf im unterhaltsrechtlichen Sinn handle.
Das Rekursgericht gab dem Antrag der Kinder mit der Modifikation statt, daß dem Vater die Zahlung dieses Betrages in Monatsraten von je S 2.000,-, die letzte von S 871,36, aufgetragen wurde; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens von Rechtsfragen der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Antrag der Kinder mit der Modifikation statt, daß dem Vater die Zahlung dieses Betrages in Monatsraten von je S 2.000,-, die letzte von S 871,36, aufgetragen wurde; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens von Rechtsfragen der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht, das auf Grund der Aktenlage den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt festgestellt hatte, begründete seine Entscheidung rechtlich wie folgt:
Über den sogenannten Regelbedarf hinaus, der durch die regelmäßigen Leistungen der Eltern abgedeckt werde, könne ein Kind Anspruch auf Individualbedarf haben, der sich aus den Bedürfnissen des Einzelfalles ergebe, die beim Regelbedarf bewußt außer acht gelassen worden seien. Als Abgrenzungskriterien des Individualbedarfs zum Regelbedarf würden die Momente der Außergewöhnlichkeit und Unvorhersehbarkeit gewertet. Es sei dann im Einzelfall zu prüfen, inwieweit diese außergewöhnlichen Ausgaben auf den unterhaltspflichtigen Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überwälzt werden könnten.
Im hier zu beurteilenden Fall habe sich die Vermögenslage der unterhaltsberechtigten Kinder wegen des der Mutter ihnen gegenüber zustehenden Prozeßkostenanspruches negativ verändert. Sie seien mit einem Aufwand belastet, der durch die Einleitung des Prozesses und dessen für sie negativem Ergebnis entstanden sei. Kausal dafür seien die vom Vater im Pflegschaftsverfahren erhobenen Behauptungen gewesen. Es könne daher auch die Verantwortung des Vaters für den nunmehr gegebenen Sonderbedarf nicht ausgeklammert werden. Es sei daher im vorliegenden Fall sachgerecht, den Vater zur Zahlung des entstandenen Prozeßkostenaufwandes zu verpflichten, allerdings unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bloß in Form der Anordnung ratenweiser Zahlung.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.