Der Revisionsrekurs der Mutter ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 9 Abs 1 JGG kann das Gericht ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat unter Setzung einer Probezeit oder unter Erteilung von Auflagen vorläufig einstellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Schuld nicht als schwer anzusehen und eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von (weiteren) strafbaren Handlungen abzuhalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, JGG kann das Gericht ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat unter Setzung einer Probezeit oder unter Erteilung von Auflagen vorläufig einstellen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Schuld nicht als schwer anzusehen und eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von (weiteren) strafbaren Handlungen abzuhalten.
Als Auflage, die dem Beschuldigten erteilt werden kann, sieht § 19 Abs 1 Z 3 JGG vor, "den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen". Darunter wird eine auf den Täter bezogene jugendgerechte Form der Wiedergutmachung verstanden. Dem jugendlichen Täter, der meist nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Schadensgutmachung verfügt, soll unabhängig vom finanziellen Rückhalt in der Familie ermöglicht werden, Wiedergutmachung zu leisten (Jesionek JGG Anm 1 ff zu § 19). Tragender Gedanke der vorläufigen Einstellung unter Bestimmung von Auflagen ist es somit, dem Jugendlichen ein in Beziehung zu seiner Tat positives Verhalten abzuverlangen und ihn zu veranlassen, einen ihm zumutbaren positiven Beitrag zu leisten (Jesionek aaO Anm 1 ff zu § 9), ohne daß er gezwungen wäre, vollen Tatausgleich zu leisten. In diesem Sinn sind auch Auflagen, die einen unzumutbaren Eingriff in Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung darstellen würden, unzulässig (§ 19 Abs 2 JGG).Als Auflage, die dem Beschuldigten erteilt werden kann, sieht Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, JGG vor, "den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen". Darunter wird eine auf den Täter bezogene jugendgerechte Form der Wiedergutmachung verstanden. Dem jugendlichen Täter, der meist nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Schadensgutmachung verfügt, soll unabhängig vom finanziellen Rückhalt in der Familie ermöglicht werden, Wiedergutmachung zu leisten (Jesionek JGG Anmerkung 1 ff zu Paragraph 19,). Tragender Gedanke der vorläufigen Einstellung unter Bestimmung von Auflagen ist es somit, dem Jugendlichen ein in Beziehung zu seiner Tat positives Verhalten abzuverlangen und ihn zu veranlassen, einen ihm zumutbaren positiven Beitrag zu leisten (Jesionek aaO Anmerkung 1 ff zu Paragraph 9,), ohne daß er gezwungen wäre, vollen Tatausgleich zu leisten. In diesem Sinn sind auch Auflagen, die einen unzumutbaren Eingriff in Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung darstellen würden, unzulässig (Paragraph 19, Absatz 2, JGG).
Unter Sonderbedarf verstehen Rechtsprechung und Lehre jenen individuellen und außergewöhnlichen Bedarf des Unterhaltsberechtigten, der sich aus der Berücksichtigung gerechtfertigter, beim "Regelbedarf" bewußt außer acht gelassener Umstände ergibt. Als gerechtfertigte Gründe sind Krankheit, Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Förderung von Anlagen und Fähigkeiten sowie Erziehung) und Betreuungsnotwendigkeiten anerkannt (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2 und 3 zu § 140; Schwimann Unterhaltsrecht 28 f mwN; Purtscheller/Salzmann Unterhaltsbemessung Rz 12; Gitschthaler JBl 1995, 809; RZ 1991, 98; ÖA 1993, 139 U 76; ÖA 1996, 126).Unter Sonderbedarf verstehen Rechtsprechung und Lehre jenen individuellen und außergewöhnlichen Bedarf des Unterhaltsberechtigten, der sich aus der Berücksichtigung gerechtfertigter, beim "Regelbedarf" bewußt außer acht gelassener Umstände ergibt. Als gerechtfertigte Gründe sind Krankheit, Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Förderung von Anlagen und Fähigkeiten sowie Erziehung) und Betreuungsnotwendigkeiten anerkannt (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2 und 3 zu Paragraph 140,; Schwimann Unterhaltsrecht 28 f mwN; Purtscheller/Salzmann Unterhaltsbemessung Rz 12; Gitschthaler JBl 1995, 809; RZ 1991, 98; ÖA 1993, 139 U 76; ÖA 1996, 126).
Auch die dem Unterhaltsberechtigten zur Verfolgung seiner Unterhaltsansprüche erwachsenden notwendigen Kosten begründen gleich den mit der (notwendigen) Verteidigung eines mündigen Minderjährigen in einem Strafverfahren verbundenen Rechtsanwaltskosten (7 Ob 2165/96z) einen vom Unterhaltspflichtigen zu deckenden Sonderbedarf (Schwimann aaO 31; ÖA 1995, 92; ÖA 1995, 126).
Hingegen hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst Prozeßkostenschulden eines unterhaltsberechtigten Kindes, die dieses aufgrund einer in einem verlorenen Prozeß ergangenen Kostenentscheidung einem Dritten zu zahlen hatte, nicht als Sonderbedarf qualifiziert. Er hat ferner ausgesprochen, daß auch die Bezahlung allfälliger Schulden des unterhaltsberechtigten Kindes nicht zu dem vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt gehört, mögen diese aufgrund eines deliktischen Verhaltens des Unterhaltsberechtigten (Schadenersatzansprüche eines Dritten) oder auf vertraglicher Grundlage entstanden sein (5 Ob 2257/96i).
Der erkennende Senat teilt diese Ansicht. Auch für die Berücksichtigung eines Aufwandes als Sonderbedarf hat der in § 140 Abs 1 ABGB niedergelegte Grundsatz zu gelten, wonach sich der Anspruch aus in der Person des Kindes begründeten Bedürfnissen ergeben müsse (vgl Pichler aaO Rz 9 zum Problem der Unterbringungskosten). Dies trifft für Schadenersatzansprüche eines Dritten nicht zu, welche daher auch von dem vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt nicht umfaßt werden.Der erkennende Senat teilt diese Ansicht. Auch für die Berücksichtigung eines Aufwandes als Sonderbedarf hat der in Paragraph 140, Absatz eins, ABGB niedergelegte Grundsatz zu gelten, wonach sich der Anspruch aus in der Person des Kindes begründeten Bedürfnissen ergeben müsse vergleiche Pichler aaO Rz 9 zum Problem der Unterbringungskosten). Dies trifft für Schadenersatzansprüche eines Dritten nicht zu, welche daher auch von dem vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt nicht umfaßt werden.
Gleiches gilt für die von der Mutter unter dem persönlichen Eindruck, eine Einstellung des Strafverfahrens nur unter der Voraussetzung eines vollen Tatausgleichs erwirken zu können, geleistete Schadensgutmachung.
Es wird nicht verkannt, daß die durch das eigenverantwortliche deliktische Verhalten des Minderjährigen entstandene zivilrechtliche Schadenersatzpflicht diesen belastet. Daraus allein kann jedoch eine Qualifikation dieser den Minderjährigen treffenden Schulden als vom Unterhaltspflichtigen zu leistender Sonderbedarf nicht abgeleitet werden. Unterhaltsleistungen dienen der Abdeckung des nach den Umständen angemessenen und gerechtfertigten Lebensaufwandes (Schwimann aaO 17) und nicht der Abwendung von selbstverschuldeten Schadenersatzleistungen, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Minderjährige die zugrundeliegenden Taten gesetzt hat. Der Sonderbedarf soll zwar die Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten abdecken, nicht jedoch dazu dienen, ihm die Folgen eigenverantwortlichen Handelns abzunehmen. Letzteres widerspräche auch den ausdrücklichen Zielsetzungen der vorläufigen Einstellung unter Bestimmung von Auflagen nach §§ 9 Abs 1 iVm § 19 JGG, wonach dem Jugendlichen (und nicht seinem Unterhaltspflichtigen) ein in Beziehung zu seiner Tat positives Verhalten abverlangt werden soll. Der straffällige Jugendliche soll (unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen) einen ihm zumutbaren positiven Beitrag leisten. Gerade dies würde aber durch die Anerkennung der Schadensgutmachung im Rahmen eines Sonderbedarfes verhindert.Es wird nicht verkannt, daß die durch das eigenverantwortliche deliktische Verhalten des Minderjährigen entstandene zivilrechtliche Schadenersatzpflicht diesen belastet. Daraus allein kann jedoch eine Qualifikation dieser den Minderjährigen treffenden Schulden als vom Unterhaltspflichtigen zu leistender Sonderbedarf nicht abgeleitet werden. Unterhaltsleistungen dienen der Abdeckung des nach den Umständen angemessenen und gerechtfertigten Lebensaufwandes (Schwimann aaO 17) und nicht der Abwendung von selbstverschuldeten Schadenersatzleistungen, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Minderjährige die zugrundeliegenden Taten gesetzt hat. Der Sonderbedarf soll zwar die Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten abdecken, nicht jedoch dazu dienen, ihm die Folgen eigenverantwortlichen Handelns abzunehmen. Letzteres widerspräche auch den ausdrücklichen Zielsetzungen der vorläufigen Einstellung unter Bestimmung von Auflagen nach Paragraphen 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, JGG, wonach dem Jugendlichen (und nicht seinem Unterhaltspflichtigen) ein in Beziehung zu seiner Tat positives Verhalten abverlangt werden soll. Der straffällige Jugendliche soll (unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen) einen ihm zumutbaren positiven Beitrag leisten. Gerade dies würde aber durch die Anerkennung der Schadensgutmachung im Rahmen eines Sonderbedarfes verhindert.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.